2684/J XXII. GP
Eingelangt am 24.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Christine Lapp
und GenossInnen
an den Vizekanzler
betreffend Führerschein für gehörlose Menschen
Bei dem sozialen
Betrieb Contrapunkt in Kärnten ist eine gehörlose Frau noch bis Juni 2005
beschäftigt. Ihr Arbeitsplatz wurde vom Bundessozialamt finanziert. Da diese
Frau in einem
eher entlegenen Ort
wohnt, wo sich die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als äußerst
schwierig gestaltet, bereitete sich diese
Frau gewissenhaft auf die Führerscheinprüfung vor.
Die Frau darf die Führerscheinprüfung nicht in ihrer „Erstsprache"
der Gebärdensprache
ablegen. Es wäre zwar möglich, dass eine Begleitperson ihre Aussagen vorliest.
Das
Dolmetschen in die Gebärdensprache ist nichts anderes als den geschriebenen
Text in
Gebärdensprache wiederzugeben, trotzdem ist das nicht erlaubt. Die Frau braucht
aber den
Führerschein dringend, da sie nach ihrer Anstellung bei Contrapunkt arbeiten
will.
In anderen Bundesländern wie in Wien ist es
seit Jahrzehnten möglich, den Führerschein in
Gebärdensprache abzulegen. Nun stellt sich die Frage, warum es hier von
Bundesland zu
Bundesland Unterschiede gibt.
Die unterzeichneten
Abgeordneten richten daher an das oben genannte Mitglied der
Bundesregierung
nachstehende
Anfrage
1)
In
welchen Bundesländern ist das Dolmetschen durch einen
Gebärdensprachdolmetscher bei der
Führerscheinprüfung erlaubt?
2) In welchen Bundesländern ist das
Dolmetschen durch einen
Gebärdensprachdolmetscher bei der
Führerscheinprüfung nicht erlaubt?
3)
Welche gesetzlichen Änderungen sind notwendig, dass auch
gehörlose Menschen in
der Gebärdensprache die Führerscheinprüfung ablegen können?
4) Haben Sie dazu schon
Vorbereitungen getroffen?