2684/J XXII. GP

Eingelangt am 24.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Christine Lapp

und GenossInnen

an den Vizekanzler

betreffend Führerschein für gehörlose Menschen

Bei dem sozialen Betrieb Contrapunkt in Kärnten ist eine gehörlose Frau noch bis Juni 2005
beschäftigt. Ihr Arbeitsplatz wurde vom Bundessozialamt finanziert. Da diese Frau in einem
eher entlegenen Ort wohnt, wo sich die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als äußerst
schwierig gestaltet, bereitete sich diese Frau gewissenhaft auf die Führerscheinprüfung vor.
Die Frau darf die Führerscheinprüfung nicht in ihrer „Erstsprache" der Gebärdensprache
ablegen. Es wäre zwar möglich, dass eine Begleitperson ihre Aussagen vorliest. Das
Dolmetschen in die Gebärdensprache ist nichts anderes als den geschriebenen Text in
Gebärdensprache wiederzugeben, trotzdem ist das nicht erlaubt. Die Frau braucht aber den
Führerschein dringend, da sie nach ihrer Anstellung bei Contrapunkt arbeiten will.
In anderen Bundesländern wie in Wien ist es seit Jahrzehnten möglich, den Führerschein in
Gebärdensprache abzulegen. Nun stellt sich die Frage, warum es hier von Bundesland zu
Bundesland Unterschiede gibt.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an das oben genannte Mitglied der
Bundesregierung nachstehende

Anfrage

1)             In welchen Bundesländern ist das Dolmetschen durch einen
Gebärdensprachdolmetscher bei der Führerscheinprüfung erlaubt?

2)      In welchen Bundesländern ist das Dolmetschen durch einen
Gebärdensprachdolmetscher bei der Führerscheinprüfung nicht erlaubt?

3)             Welche gesetzlichen Änderungen sind notwendig, dass auch gehörlose Menschen in
der Gebärdensprache die Führerscheinprüfung ablegen können?

4)      Haben Sie dazu schon Vorbereitungen getroffen?