2791/J XXII. GP
Eingelangt am 24.03.2005
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Genehmigungs- und Bewilligungspraxis am Beispiel „Talent“
Am 3. Juni 2004 wurden elf
Elektrotriebwagen des Typs Talent von der Gruppe Schiene des BMVIT (Abteilung
Sch 4 Betriebsmittel Schienenbahnen) genehmigt. Für diese Fahrzeuge wurden eine
eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall und eine Betriebsbewilligung
erteilt. Seit diesem Datum dürfen die elf Elektrotriebwagen in Österreich
eingesetzt werden.
Dieser Genehmigung ist offenbar ein langwieriges Genehmigungsverfahren
vorangegangen, in dem mehrmals Unterlagen nachgereicht wurden. Dem
Genehmigungsbescheid (GZ. 354.109/2-II/Sch4/04) ist zu entnehmen, dass der
Antrag zur Genehmigung bereits am 11. Oktober 2002 gestellt wurde; bis zum
Genehmigungsbescheid hat es dann noch 20 Monate gedauert.
Bereits lange vor der Genehmigung im Juni 2004 gab es von mehreren Seiten
Bedenken gegen die Tauglichkeit dieses Fahrzeuges. Der Genehmigungsbescheid
selbst bestätigt diese Bedenken leider in eindrucksvoller Weise. Eine
Durchsicht des Genehmigungsbescheides muss außerdem nachdrückliche Zweifel
aufkommen lassen, ob die Eisenbahnbehörde im Verkehrsministerium tatsächlich
alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, dass nur ein sicheres und
geeignetes Eisenbahnfahrzeug genehmigt wird.
Bereits im Spätherbst des Vorjahres wurde die bedenkliche Gestaltung des
Genehmigungsbescheides der Eisenbahnbehörde von verschiedenen Seiten an
das Verkehrsministerium herangetragen. Alle Bedenken wurden jedoch in bewährter
Manier abgeblockt; die behindertenfeindliche Gestaltung des Fahrzeuges wurde
alleine den ÖBB in die Schuhe geschoben – ganz so, als ob die
Genehmigungsbehörde in Sachen Fahrzeugqualität und Barrierefreiheit keinerlei
Einfluss hätte. Schlussendlich wurde sogar Staatssekretär Mag. Mainoni
persönlich dazu eingespannt, berechtigte Sicherheitsbedenken abzuwimmeln und
die Vorgangsweise der Eisenbahnbehörde als nichts Ungewöhnliches darzustellen.
Überdies wurde in einem Schreiben des Herrn Staatssekretärs vom 4. November
2004 der Eindruck zu erwecken versucht, Außenstehende (von ihm als
Nicht-Experten bezeichnet) seien halt ganz einfach nur zu dumm, den
ausgezeichneten Bescheid, der sich an Hersteller und Betreiber von
Schienenfahrzeugen richtet (also offenbar die alleinigen Experten), nachvollziehen
zu können.
Tatschlich jedoch besteht kein Grund, hier alle Kritiker des Fahrzeuges
überheblich als Nicht-Experten abzuqualifizieren und die Genehmigung eines
Fahrzeuges als Geheimwissenschaft zu reklamieren. Ganz im Gegenteil: Sollten
alle österreichischen Schienenfahrzeuge nach dem gleichen Muster von der
Eisenbahnbehörde genehmigt werden, dann müsste man sich um die Sicherheit des
österreichischen Eisenbahnsystems wirklich Sorgen machen! Es ist aber
keinesfalls akzeptabel, dass nicht nachvollziehbare Genehmigungsvorgänge von
der Eisenbahnbehörde und dem Herrn Staatssekretär ganz einfach abgeschirmt
werden und bei kritischen Rückfragen die Fragesteller abqualifiziert werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Aus dem
Genehmigungsbescheid geht hervor, dass die ARGE Bombardier-ELIN bereits am 11.
Oktober 2003 das gegenständliche Projekt zur eisenbahnrechtlichen Behandlung
vorgelegt habe. Weiters wird darauf hingewiesen, dass im Laufe des Verfahrens
mehrmals Unterlagen nachgereicht
wurden.
a) Weshalb hat die Genehmigung der Fahrzeuge
so lange, nämlich von Oktober 2002 bis Juni 2004 gedauert? Ist dies die übliche
Zeitspanne für die
Genehmigung eines Fahrzeuges? Falls nein, welche verzögernden Faktoren sind
aufgetreten?
b) Worüber mussten mehrmals Unterlagen
nachgereicht werden? Ist es ein
üblicher Vorgang, dass bei der Genehmigung von Eisenbahnfahrzeugen diese
sozusagen mitentwickelt werden und daher über viele Monate hinweg mehrmals das
Projekt geändert werden muss?
c) Welche Unterlagen und Projektsänderungen
hat die Eisenbahnbehörde im Interesse einer behindertengerechten Gestaltung des
Fahrzeuges im Laufe der vielen Monate erstens nachgefordert bzw. zweitens auch
durchgesetzt?
2) Aus der Vorschreibung 2 des
Genehmigungsbescheides geht hervor, dass die bremstechnischen Erprobungen zum
Zeitpunkt der Zulassung noch gar nicht abgeschlossen bzw. nicht vollständig
waren. Dort wird nämlich vorgeschrieben, dass die bremstechnische Erprobung
nach bestimmten Vorgaben zu vervollständigen bzw. zu wiederholen ist. Dennoch
hat die Eisenbahnbehörde den Fahrzeugen die Betriebsbewilligung erteilt und sie
daher offensichtlich ohne vollständige Nachweise hinsichtlich der Bremstechnik
für den Betrieb in der Öffentlichkeit freigegeben.
a) Wie ist es erklärbar, dass 11
Eisenbahnfahrzeuge von der Eisenbahnbehörde zugelassen wurden, für die zum
Zulassungszeitpunkt offensichtlich noch keine vollständige bremstechnische
Erprobung vorlag?
b) Weshalb wurde für die vollständige bzw.
wiederholte bremstechnische
Erprobung eine Frist von zwei Monaten festgesetzt (bis 31. 7. 2004), während
der die Fahrzeuge somit jedenfalls ohne vollständige Nachweise hinsichtlich
der Bremstechnik im öffentlichen Fahrbetrieb mit Fahrgästen unterwegs waren?
c) Wurden die entsprechenden Nachweise
wenigstens innerhalb der zweimonatigen Nachfrist vorgelegt? Wann wurden die
Nachweise vorgelegt? Welches Ergebnis erbrachte die Prüfung der Nachweise durch
die Eisenbahnbehörde? Konnte sich die Eisenbahnbehörde wenigstens nachträglich
davon überzeugen, dass das Fahrzeug vorschriftsgemäß bremsen kann?
d) Wer
hätte im Fall eines mit der Bremstechnik zusammenhängenden Unglücks in der
Nachfrist-Phase die Verantwortung für materielle Schäden oder Schäden an Leib
und Leben zu tragen gehabt?
e) Ist es eine bedauerliche Ausnahme oder
stellt es den Regelfall bei
Genehmigungen der Eisenbahnbehörde dar, dass Fahrzeuge ohne vollständige
Nachweise hinsichtlich der Bremstechnik für den Betrieb in der Öffentlichkeit
freigegeben werden?
f) Was haben Sie angeordnet bzw. veranlasst,
dass hinkünftig keine Fahrzeuge mehr für den Betrieb in der Öffentlichkeit
freigegeben werden, bei denen nicht gesichert ist, daß sie überhaupt sicher
bremsen können?
3) In der Vorschreibung 23 des
Genehmigungsbescheides wird für das
Bremssystem erst anlässlich der Betriebsbewilligung ein Nachweis verlangt,
dass die Software und die Hardware überhaupt entsprechend dem Stand der
Technik qualifiziert sind. Das bedeutet aber weiter, dass die Eisenbahnbehörde
zum Zeitpunkt des Erteilens der Betriebsbewilligung offensichtlich noch gar
nicht gewusst hat, ob das Bremssystem überhaupt entspricht. Dennoch wurde das
Fahrzeug für den Betrieb in der Öffentlichkeit freigegeben.
a) In der Vorschreibung 23 wurde das
Bremssystem als sicherheitsrelevantes System eingestuft. Das ist mehr als
beunruhigend: Wieso muss ein Bremssystem überhaupt erst als
sicherheitsrelevantes System eingestuft werden? Ist das nicht
selbstverständlich? Gibt es im derzeitigen Bestand oder bei in Bearbeitung
befindlichen Genehmigungsverfahren Eisenbahnfahrzeuge, bei denen die
Eisenbahnbehörde das Bremssystem nicht als sicherheitsrelevant einstuft?
b) Weshalb wurde für den Nachweis der
Qualifikation der Hardware und
Software des Bremssystems eine Frist von zwei Monaten festgesetzt (bis 31.
7. 2004), während der die Fahrzeuge somit jedenfalls ohne vollständige
Nachweise der Qualifikation der Hardware und Software für den Betrieb in der
Öffentlichkeit freigegeben wurden?
c) Als Frist für die Nachreichung der
Nachweises für die Qualifikation der
Hardware und Software des Bremssystems wurde in der Vorschreibung 23 der 31. 7.
2004 vorgeschrieben. Wurden die entsprechenden Nachweise bereits
vorgelegt? Wann wurden die Nachweise vorgelegt? Welches Ergebnis erbrachte die
Prüfung der Nachweise durch die Eisenbahnbehörde? Konnte sich die
Eisenbahnbehörde wenigstens nachträglich davon überzeugen, dass die Hardware
und Software des Bremssystems funktionieren?
d) Ist es eine bedauerliche Ausnahme oder
stellt es den Regelfall bei
Genehmigungen der Eisenbahnbehörde dar, dass Fahrzeuge ohne vollständige
Nachweise hinsichtlich der Hardware und Software des Bremssystems auf die
Öffentlichkeit losgelassen werden?
e) Was haben Sie angeordnet bzw. veranlasst,
dass hinkünftig keine Fahrzeuge mehr für den Betrieb in der Öffentlichkeit
freigegeben werden, bei denen nicht sicher ist, ob sie überhaupt sicher bremsen
können?
4) In der Vorschreibung 14 des
Genehmigungsbescheides werden sogar noch Verhaltensregeln des
Triebfahrzeugführers bei fahrzeugseitigem Ausfall der elektrodynamischen Bremse
festgelegt. Auch die Vorschreibung 16 beschäftigt sich ausführlich mit
Vollbremsungen bei nicht verfügbarer elektrodynamischer Bremse. Sogar die
Beschreibung der Bremsanlage des Fahrzeuges dürfte mangelhaft sein und muss überarbeitet sowie an den aktuellen
Stand angepasst werden (siehe Vorschreibung 17). Offensichtlich sind hinsichtlich
der Bremsung dieses Fahrzeuges eine Reihe von Sicherheitsfragen nicht gelöst
und nach zwei Jahren nicht einmal die Entwurfsunterlagen für
sicherheitsrelevante Bauteile aktuell und vollständig! Da die Beschreibung der
Bremsanlage des Fahrzeuges grundlegend zu überarbeiten ist, handelt es sich
offensichtlich nicht um irgendwelche Kinkerlitzchen, sondern sind maßgebliche
Dinge nicht in Ordnung. Trotzdem hat die Eisenbahnaufsichtsbehörde offenbar
keine Bedenken gegen eine Zulassung gehabt.
a) Liegt mittlerweile eine auf den aktuellen
Stand angepasste Beschreibung
der Bremsanlage vor oder ist die Eisenbahnbehörde weiterhin auf Vermutungen
angewiesen?
b) Was hat die grundlegende Überarbeitung
der Beschreibung der Bremsanlage ergeben?
c) Ist es eine bedauerliche Ausnahme oder stellt es den Regelfall
bei Genehmigungen der Eisenbahnbehörde dar, dass aktuelle Unterlagen über die
Bremsanlage von Fahrzeugen erst mehrere Wochen nach der Betriebsbewilligung
grundlegend überarbeitet und an den aktuellen Stand angepasst vorgelegt werden
müssen?
d) Wie stellt die Eisenbahnbehörde die
Sicherheit des Bremssystems anlässlich der Betriebsbewilligung fest, wenn es
offensichtlich weder brauchbare noch aktuelle Unterlagen darüber gibt?
e) Wie ist die Vorschreibung 24 zu
verstehen, wonach die Zulassungsdokumentation und zur Begutachtung
vorzulegenden Dokumente für das Bremssystem in deutscher Sprache zu erstellen
sind? Gibt es die lückenhafte und nicht aktuelle Dokumentation des Bremssystems
nicht einmal in deutscher Sprache?
e) Was haben Sie angeordnet bzw. veranlasst,
damit die Eisenbahnbehörde
hinkünftig keine Fahrzeuge mehr für den Betrieb in der Öffentlichkeit
freigibt, bei denen nicht sicher ist, ob sie überhaupt sicher bremsen können?
5) Darüber hinaus sind die
bremstechnischen Erprobungen gemäß Vorschreibung 2 des Genehmigungsbescheides
nach kaum nachvollziehbaren Grundlagen (z.B. dem 19. Entwurf zur 2. Ausgabe
eines UIC-Merkblattes 541- 05) sowie nach §32 der Deutschen EBO durchzuführen.
Die Notlöseeinrichtung für die Federspeicherbremse ist gemäß Vorschreibung 12
an die von DB, EBA und VDV publizierte Regelung Nr. B004/001 (Entwurf 5.1 vom
September 2002) anzupassen.
a) Gibt es in Österreich keine ausreichenden
und brauchbaren
Rechtsvorschriften für Eisenbahnfahrzeuge, sodass hier auf Regelungen von
ausländischen Behörden und Vereinen (!) zurückgegriffen werden muss?
b) Müssen Eisenbahnfahrzeuge tatsächlich
nach irgendwelchen Entwürfen (!) von Regelungen zugelassen werden? Gilt im
Eisenbahnbereich in Österreich
neuerdings Deutsches Recht?
c) Entsprechen 19. Entwürfe einer 2. Ausgabe
dem Stand der Technik? Wurde der 19. Entwurf dann zur Endfassung der 2. Ausgabe
oder gibt es bereits einen 20. oder 21. Entwurf oder gar eine 3. Ausgabe?
d) Was haben Sie angeordnet bzw. veranlasst,
damit die Eisenbahnbehörde
hinkünftig nicht nach Grundlage eines derartigen Regelungs-Wirrwarrs, sondern
nach verbindlichen und für alle nachvollziehbaren Rechtsvorschriften
vorgeht?
6) Gemäß Vorschreibung 37 des
Genehmigungsbescheids ist ein
brandschutztechnisches Gutachten erst nach der Betriebsbewilligung und daher
erst nach dem Einsatzbeginn der Fahrzeuge vorzulegen. Das bedeutet, dass die
Eisenbahnbehörde ein Eisenbahnfahrzeug in öffentlichen Betrieb gehen hat
lassen, ohne dass der Brandschutz vorab vollständig geprüft wurde. Damit nicht
genug: In der Bescheidbegründung wird sogar noch ausgeführt, dass die bisherige
brandschutztechnische Beurteilung scheinbar nach einem nicht verbindlichen und
voraussichtlich auch nicht konsensfähigen Normentwurf durchgeführt wurde.
Darüber hinaus ist nachlesbar, dass der Brandschutzgutachter bestimmte
Prüfinhalte sogar verweigert hat (Umstufung des Fahrzeuges in die
Betriebsklasse 3). Es ist daher klar, dass hinsichtlich des Brandschutzes durch
die Eisenbahnbehörde keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt wurden und
keine vollständigen Gutachten vorlagen, bevor das Fahrzeug zugelassen wurde,
sondern man hat sich auf nachträgliche Nachweise verlassen. Dies erscheint
angesichts der Brandkatastrophen der letzten Jahre (Tauerntunnel, Kaprun)
besonders unverantwortlich.
a) Wie ist es erklärbar, dass 11
Eisenbahnfahrzeuge von der Eisenbahnbehörde zugelassen wurden, für die
offensichtlich noch keine vollständige brandschutztechnische Beurteilung
vorlag?
b) Nach welchen Rechtsvorschriften über den
Brandschutz geht die
Eisenbahnbehörde bei der Genehmigung von Eisenbahnfahrzeugen vor?
c) Ist es üblich, dass Eisenbahnfahrzeuge
nach einem nicht verbindlichen
und voraussichtlich auch nicht konsensfähigen Normentwurf brandschutztechnisch
geprüft werden?
d) Ist es üblich, dass die Eisenbahnbehörde
mit dem Brandschutzgutachter
erst über die Prüfinhalte herumstreiten muss, während die Eisenbahnfahrzeuge
bereits für den Betrieb in der Öffentlichkeit freigegeben wurden?
e) Ist es eine bedauerliche Ausnahme oder
stellt es den Regelfall bei
Genehmigungen der Eisenbahnbehörde dar, dass Fahrzeuge ohne vollständige
brandschutztechnische Beurteilung für den Betrieb in der Öffentlichkeit
freigegeben werden?
f) Was haben Sie angeordnet bzw. veranlasst,
damit die Eisenbahnbehörde
hinkünftig Fragen des Brandschutzes vorab klärt und bei der
Betriebsbewilligung nicht noch mit dem Brandschutzgutachter über die
Einstufung herumstreitet?
7) Gemäß Vorschreibung 6 des
Genehmigungsbescheides ist das WC mit einer
fremdkraftbetätigten Türe nachzurüsten, damit Mobilitätsbehinderten im
Rollstuhl die Benutzung des WCs ohne fremde Hilfe ermöglicht wird. Diese
Vorschreibung muss erst bis 30. 5. 2005 erfüllt werden.
a) Weshalb wird die behindertengerechte
Gestaltung des Fahrzeuges über mehr als ein Jahr hinweg auf die lange Bank
geschoben?
b) Wie ist es zu erklären, dass einerseits
Staatssekretär Mag. Mainoni
in seinem Schreiben vom 4. November 2004 den Österreichischen Bundesbahnen die
behindertenfeindliche Gestaltung des Fahrzeuges in die Schuhe schiebt
(unvernünftig, Kritik auch in direktem Kontakt mit dem zuständigen
Vorstandsdirektor), während gleichzeitig die Eisenbahnbehörde
unverhältnismäßig großzügige Fristen für eine behindertengerechte Gestaltung
einräumt?
c) Was hat denn die Kritik des Herrn
Staatssekretärs im direkten Kontakt mit
dem zuständigen Vorstandsdirektor ergeben? In welchem Gespräch mit welchem
Vorstandsdirektor hat der Herr Staatssekretär seiner Kritik wie
angekündigt Nachdruck verliehen? Was sind die hoffentlich positiven
Auswirkungen dieses Gesprächs auf die Mobilitätsbehinderten im Talent?
d) Ist es eine bedauerliche Ausnahme oder
stellt es den Regelfall dar, dass
der Staatssekretär im Verkehrsministerium Verwendungszusagen abgibt, die von
der Eisenbahnbehörde in ihren Bescheiden durch unvertretbar lange Fristen
konterkariert werden dürfen?
e) Was haben Sie angeordnet bzw. veranlasst,
damit der Herr Staatssekretär und die Eisenbahnbehörde hinkünftig am gleichen
Strang ziehen?
8) Im Schreiben von Herrn
Staatssekretär Mag. Mainoni vom 4. November
2004 wird darauf hingewiesen, dass für sämtliche nachträglich geforderte
Gutachten selbstverständlich zuvor positive Vorgutachten vorgelegen seien,
sodass die Endausfertigung des Gutachtens nachgeliefert hätte werden
können. Neben dem umfassenden brandschutztechnischen Gutachten (das von vorher
oder das von nachher?) gibt es dann auch noch eine Ergänzung, die wiederum die
Relation zu einem konkreten deutschen Regelwerk widerspiegelt.
a) Nach welchen Rechtsgrundlagen des
Verwaltungsverfahrensrechts gliedert die Eisenbahnbehörde die vorzulegenden
Gutachten in positive Vorgutachten, Endausfertigung des Gutachtens, umfassendes
Gutachten und Ergänzungen zum Gutachten, die teilweise vor und teilweise erst
nach der Genehmigung vorliegen müssen?
b) Ist ein derartiges Gutachten-Tohuwabohu
üblich oder stellt die
Fahrzeugreihe Talent diesbezüglich einen bedauerlichen Einzelfall dar?
c) Was haben Sie angeordnet bzw. veranlasst,
damit dieses Tohuwabohu endlich verlässlich abgestellt wird?