2813/J XXII. GP
Eingelangt am 31.03.2005
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ANFRAGE
der Abgeordneten Oberhaidinger
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend NS-Wiederbetätigung durch die „Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“ (AFP) und den „Bund Freier Jugend“ (BFJ)
Im März 2005 wurde Ihnen und Ihrem Haus – dem Herrn Sicherheitsdirektor für Oberösterreich - ein Rechtsgutachten des renommierten österreichischen Verfassungsrechtsexperten Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer übermittelt, in dem diverse Publikationen der AFP („Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“) einer verfassungsrechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
„Zitat:
Die AFP
ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes; dem Vernehmen nach
existiert auch ein Verein mit dieser Bezeichnung. Die Satzung der politischen
Partei AFP erklärt im § 2 die Ziele und Zwecke der Partei. Als Ziel der
AFP wird eine sozialistische Politik „auf der Grundlage echter Volks- und
Völkergemeinschaft“ angegeben. § 2 u 3Z 5
lautet:
„Das Maß aller Dinge
ist letztlich die Natur und ihre unverwandelbaren Gesetze. Zur Erreichung einer
auf Freundschaft, Beistand, Toleranz und Solidarität beruhenden Ordnung der
Menschheit ist die Beantwortung und Lösung der wesentlichen Fragen der
Völkerordnung und des friedlichen Zusammenlebens der Rassen nicht in inhumaner
Irrationalität sondern in den biologischen Gesetzen der Natur zu suchen.“
Mir
liegt eine Reihe von Kopien von Artikeln oder von Flugblättern vor, die in
Medien erschienen sind, für die die AFP verantwortlich zeichnet. Genannt seien
zB das „JUGEND ECHO“; diese Zeitung bezeichnet sich als „Kampfschrift der
nationalen Jugend in Österreich“; weiters: „Kommentare zum Zeitgeschehen“;
„Wiener Beobachter“; „Weitblick“.
Sie
haben mich ersucht, die in diesen diversen Publikationen vertretenen
Auffassungen am Maßstab des Verbotsgesetzes zu beurteilen.
Die
Verfassungsbestimmung des Art 9 des StV von Wien 1955 verpflichtet
Österreich ua durch Erlassung entsprechender Gesetze „aus dem österreichischen
politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu
entfernen, um zu gewährleisten, dass die obgenannten Organisationen nicht in
irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische und
militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern.“ Diese
Bestimmung wird ua durch die §§ 3 bis 3h Verbotsgesetz transformiert.
§ 3 Verbotsgesetz untersagt jedermann, sich für die NSDAP oder ihre Ziele
irgendwie zu betätigen. Die §§ 3a bis 3h Verbotsgesetz stellen
verschiedene Formen nationalsozialistischer Wiederbetätigung unter Strafe. So
zB die Gründung oder Förderung von nationalsozialistischen Organisationen
(§ 3a Verbotsgesetz), die Teilnahme oder Unterstützung solcher
Organisationen (§ 3b Verbotsgesetz), die Verherrlichung oder Anpreisung
nationalsozialistischer Einrichtungen (§ 3d Verbotsgesetz), die Betätigung
im nationalsozialistischen Sinn auf andere Weise (§ 3g Verbotsgesetz)
sowie die Leugnung gröblich Verharmlosung, Gutheißung oder Rechtfertigung des
nationalsozialistischen Völkermordes und anderer nationalsozialistischer
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3h Verbotsgesetz). Die genannten
Bestimmungen des Verbotsgesetzes stehen wie auch Art 9 StV von Wien im
Verfassungsrang. Im vorliegenden Zusammenhang ist auch das im Art 4 StV
von Wien (Verfassungsbestimmung) normierte Anschlussverbot zu beachten.
Der VfGH
hatte sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Auslegung des Art 9
StV von Wien und des Verbotsgesetzes zu befassen. Im Erk VfSlg 10.705 aus dem
Jahre 1985 betonte der VfGH die eigenständige Bedeutung des § 3
Verbotsgesetz im Vergleich zu den § 3a ff Verbotsgesetz; wörtlich
führte der VfGH aus, dass die zitierte Bestimmung „ausnahmslos jeden Akt der
Wiederbetätigung für rechtswidrig erklärt“. Weiters betonte der VfGH, dass der
Sinngehalt und der Anwendungsbereich des § 3 Verbotsgesetz umfassend ist
und unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht darstellt. Wörtlich führt der VfGH
aus: „Die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein
grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik.“
Im Erk
VfSlg 11.258 aus 1987 bekräftigt der VfGH seine im Erk VfSlg 10.705 vertretene
Auffassung; im Einzelnen setzt er sich weiters genauer mit dem Begriff der
„Wiederbetätigung“ im Sinne des Verbotsgesetzes auseinander. Der VfGH betont
dabei, dass Ziele der NSDAP und ihrer Gliederungen sehr vielfältig waren und
dass sich daher der Begriff der Wiederbetätigung nicht abschließend definieren
lässt. Allerdings -
so der VfGH -
stelle eine Rechtfertigung oder Verharmlosung der verbrecherischen Maßnahmen
des NS-Regimes und die Verherrlichung der Annexion Österreichs im Jahre 1938
jedenfalls eine Wiederbetätigung dar; ebenso „jede sonstige völlig einseitige,
propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und
Ziele“. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als „Wiederbetätigung“ komme
es -
so der VfGH -
nicht darauf an, ob einzelne Formulierungen bei isolierter Betrachtung bereits
als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind. Es
könne vielmehr auch ein komplexes Handeln eine Wiederbetätigung darstellen,
wenn nach dem Inhalt der geäußerten Gedanken und dem Sprachgebrauch eine
nationalsozialistische Prägung deutlich werde. Ein solches komplexes Handeln
ist auch dann als Wiederbetätigung zu qualifizieren, wenn einzelne Teilakte des
betreffenden Gesamtverhaltens für sich allein noch nicht als typisch
nationalsozialistisch angesehen werden können. Zur näheren Untermauerung seiner
Thesen beurteilte der VfGH im zit Erk programmatische Erklärungen einer
politischen Gruppierung und verglich mit dem Programm der NSDAP. In der Parole
„Kampf den Geschichtslügen“ sah der VfGH eine Verharmlosung und Rechtfertigung
der „verbrecherischen und völkerrechtswidrigen Maßnahmen des NS-Regimes“.
Im Erk
VfSlg 11.761 aus dem Jahre 1988 knüpfte der VfGH an seine eben dargestellte
Vorjudikatur an und wiederholte deren wesentliche Thesen. Dabei präzisierte er
seine schon bisher vertretene Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob
einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung als Ausdruck typisch
nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind. Der VfGH wörtlich:
„Die
nationalsozialistische Ideologie verfolgte nämlich nicht nur eigenständig
aufgestellte Ziele, sondern übernahm auch eine ganze Reihe von Gedanken, die
schon vor Entstehen der nationalsozialistischen politischen Bewegung vertreten
wurden und verband sie in einer Weise, dass sie als Grundlage für ihre
Gewaltherrschaft verwendet wurden.“
Im Erk
VfSlg 11.761 betont der VfGH ausdrücklich, dass es Art 9 StV von Wien 1955
gebiete, „alle Spuren des Nazismus zu entfernen“. Der VfGH betonte in diesem
Zusammenhang, dass daher auch Zielsetzungen, die eine politische Vereinigung
Österreichs mit Deutschland befürworten, als typisch nationalsozialistisch zu
werten seien. Der VfGH wörtlich:
„Durch die
nationalsozialistische völkische Ideologie bekam diese Anschlussforderung
jedoch eine andere, nämlich rassistische Bedeutung.“
Unter
Hinweis auf Art 4 StV von Wien betonte der VfGH, dass jede Propaganda, die
auf Wiederherstellung eines großdeutschen Staates ziele, verboten ist, uzw auch
dann, wenn sie nicht den Grad einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung
erreicht. Ein Rückgriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker sei in diesem
Zusammenhang unstatthaft. Der VfGH qualifizierte in diesem Erk einen
„biologisch-rassistischen Volksbegriff“ als typisch nationalsozialistisch;
ebenso Forderungen nach „Rückgabe der 1945 geraubten und besetzen deutschen
Ostgebiete . . .“. Auch Forderungen nach Schutz des „bedrohten
Lebensraumes“ werden in diesem Zusammenhang als typisch nationalsozialistisch
qualifiziert. Ebenso ein Auftreten gegen Kunst mit den Qualifikationen
„entartet“ und „dem Wesen des Volkes widersprechend“. Weiters werden die
Verwendung -
sonst ungebräuchlicher -
Begriffe wie des „Volksgenossen“ etc, die im Sprachgebrauch des
Nationalsozialismus typisch waren, als typisch nationalsozialistische
Sprachverwendung qualifiziert. Weiters die politische Forderung nach Kastration
von Triebtätern und vorbeugende erbgesundheitliche Maßnahmen.
Im Erk
VfSlg 12.646 aus 1991 hielt der VfGH ausdrücklich an seiner bisherigen
Judikatur fest. Im Besonderen betonte der VfGH, dass die „rassenideologisch“
begründete Haltung zu sog „Fremdvölkischen“ ein bedeutsamer Punkt in der
nationalsozialistischen Programmatik war. Daraus folgerte der VfGH, dass
politische Zielsetzungen, die sich „hetzerisch-rassistischer Parolen“ bedienen,
auch dann, wenn sie sich kulturpolitisch verbrämen, nationalsozialistische
Propaganda darstellen. Rassenideologische, fremdenfeindliche Propaganda war
eine wichtige Zielsetzung nationalsozialistischer Politik. Die Annahme einer
rechtswidrigen Wiederbetätigung kann auch dadurch indiziert sein, dass
Begriffe, die insgesamt deutlich eine rassistisch motivierte Einstellung
zeigen, gehäuft verwendet werden. Als Beispiele führte der VfGH zB an:
„volksfremde Ideologie“; „balkanorientalische Verhältnisse“; „Notwehrgemeinschaft
für Inländer“; „tausendjährige Kultur“; „Beschwichtigungspolitiker“;
„volksfremde Kaste“; „Konjunktur als Wucherung, an der vor allem Fremde
profitieren“; „Überfremdungspolitik“; „Parteienkartell“; „Verbrechen des Mordes
an der österreichischen Bevölkerung“; „arbeitsscheuer Abschaum der Welt“;
„Sozialschmarotzer, Parasitendasein“; etc.
Versucht
man die dargestellte Judikatur des VfGH zusammenzufassen so zeigt sich, dass
der VfGH die Beurteilung eines Verhaltens als „Wiederbetätigung“ im Wege einer
Gesamtbetrachtung vornimmt; entscheidend ist die Verbindung entsprechender
Sinngehalte mit einem eher hetzerischen Sprachgebrauch. Auf diese Weise kann
ein Gesamtverhalten auch dann als nationalsozialistische Wiederbetätigung zu
qualifizieren sein, wenn einzelne Elemente dieses Verhaltens für sich allein
keine typisch nationalsozialistische Prägung aufweisen.
Auch
der OGH hatte sich in zahlreichen Fällen mit der Auslegung der §§ 3ff
Verbotsgesetz zu befassen. Eine Analyse der Urteile des OGH zeigt, dass der OGH
bis in Details mit der Judikatur des VfGH konform geht. Aus den zahlreichen
Entscheidungen des OGH seien die wesentlichen hervorgehoben:
Im
Urteil vom 27. 9. 1978 (EvBl 1979/154) sah der OGH im Versuch, den
planmäßigen Völkermord an den Juden zu widerlegen, eine Betätigung im
nationalsozialistischen Sinn. Gegenständlich war ein Buch mit dem Titel „Der
Schwindel des 20. Jahrhunderts“; in diesem Buch wurde versucht, „in
tendenziöser und teils polemischer Form zu widerlegen, dass in deutschen
Konzentrationslagern Millionen Menschen, insb Juden, im Sinne eines
Völkermordes planmäßig vernichtet wurden“. Weiters wurde „das System der
nationalsozialistischen Konzentrationslager als solches massiv“ beschönigt und
gerechtfertigt. Der OGH sah darin eine propagandistisch einseitige
Verharmlosung menschenrechtswidriger nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen.
Ebenso wurde in diesem Urteil als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn
ein Text gewertet, der zum Ausdruck brachte, dass der Anschluss Österreichs an
Deutschland im Jahr 1938 auch heute noch von einem Teil der Bevölkerung mit
Begeisterung gesehen wird.
Im
Urteil vom 6. 3. 1980 (EvBl 1980/149) qualifizierte der OGH eine
einseitige Verharmlosung gerichtsnotorischer menschenrechtswidriger
nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen als verbotene Betätigung im
nationalsozialistischen Sinn. Auch in diesem Fall ging es um einen Beitrag in
einem Druckwerk, in dem in einzelnen Passagen die Vorgänge in deutschen
Konzentrationslagern während der nationalsozialistischen Ära so dargestellt
wurden, „als ob Gaskammern für die Massenvernichtung von Juden und anderen
Insassen“ dieser Lager gar nicht bestanden hätten. Massentötungen wurden nicht
nur bestritten, sondern sogar „als Produkt von Schwindel und falschen
Zeugenaussagen“ hingestellt. Schon allein darin sah der OGH eine einseitige
Verharmlosung gerichtsnotorischer menschenrechtswidriger
nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen.
Von
grundlegender Bedeutung ist das Urteil vom 25. 6. 1986 (EvBl 1987/40). Der
OGH sah eine Handlung schon dann als Wiederbetätigung, wenn sie in
propagandistisch vorteilhafter Art „einzelne für den Nationalsozialismus
typische Ideen zum Ausdruck bringt“. Dazu gehören nach der Judikatur zB die
Rechtfertigung oder Verharmlosung der Massenvernichtung von Juden, die
Glorifizierung der Person Hitlers, die Verherrlichung der Ereignisse und die
Annexion Österreichs im Jahre 1938 und die Verunglimpfung von
Widerstandskämpfern. Ausdrücklich betonte der OGH in diesem Urteil auch, dass
für die Qualifikation eines Handelns als Wiederbetätigung ein „komplexes
Handeln“ nicht erforderlich sei. Der OGH sah in der Verwendung eines
rassisch-biologischen Volksbegriffes iVm einem „elitären Prinzip der Natur“
eine für den Nationalsozialismus typische politische Position. Die Bezeichnung
des StV von Wien als „Diktat von Wien“, die Feiern zum Jahrestag des
Abschlusses des StV von Wien als „Lügenfeiern“ und die Aufforderung „Kampf
gegen die Lüge einer österreichischen Nation“ werden vom OGH als typisch
nationalsozialistisch gewertet.
Im
Urteil vom 18. 10. 1990 (12Os57/90) wird die Behauptung, die „Massentötung
von Menschen . . . jüdischer Abstammung in nationalsozialistischen
Konzentrationslagern“ beruhe auf bloßen Gerüchten als Betätigung im nationalsozialistischen
Sinn qualifiziert. Der OGH bezeichnete die „nationalsozialistischen
Vernichtungspraktiken“ als „fundamentale Fakten weltweiten
Geschichtsbewusstseins“. Der OGH wiederholt, dass „jede unsachliche, einseitige
und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer
Maßnahmen“ als Wiederbetätigung zu qualifizieren ist. Ausdrücklich betont der
OGH auch, dass hiefür nicht erforderlich ist, dass die Ideologie des
Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejaht wird.
Im
Urteil vom 17. 7. 1992 (16Os7/92) bekräftigte der OGH im Wesentlichen
seine bisherige Judikatur. Er wiederholte, dass jede unsachliche, einseitige
und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen
als Wiederbetätigung zu werten sei. Der OGH sah dies etwa dadurch verwirklicht,
dass die Vernichtung der Juden durch den nationalsozialistischen Staat als
„Behauptung“ und „alliierte Propaganda“ bezeichnet wird. In diesem Sinne wird
auch eine Aussage gewertet, die „Gaskammern und Judenausrottung als Greuellügen
gigantischen Ausmaßes bloßstellt“. In eben diese Richtung wird auch ein
demonstratives Eintreten gegen die staatliche Eigenständigkeit Österreichs
gewertet; weiters Ablehnung der Einwanderung von Ausländern unter dem
Gesichtspunkt einer rassischen Wertung.
Im
Urteil vom 11. 3. 1993 (12Os 72/92) wird das Lächerlichmachen und Leugnen
der planmäßigen Massenvernichtung von Menschen durch Giftgas im
Konzentrationslager durch den Nationalsozialismus als Wiederbetätigung
gewertet; ebenso die Bezeichnung der Gaskammern in den Konzentrationslagern als
„miserable Attrappen . . ., die von den Alliierten im Nachhinein zu
musealen und propagandistischen Zwecken eingebaut worden sind“. Im Wesentlichen
wiederholt der OGH seine bisherige Judikatur.
Im
Urteil vom 9. 12. 1993 (15Os155/93) qualifizierte der OGH Aufkleber mit
der Aufschrift „Rudolf Hess, Märtyrer des Friedens“ und „Mitdenken - mitmachen - selbst regieren“ sowie Flugzettel mit dem
Ausdruck „Deutsche wehrt Euch, wacht endlich auf, kämpft mit!“ als Propaganda
im nationalsozialistischen Sinn. Im Übrigen wiederholte der OGH auch hier seine
Vorjudikatur.
Im
Urteil vom 12. 10. 1993 (11Os130/93) qualifizierte der OGH Erklärungen
„Hitler sei nicht so schlecht gewesen; vor allem habe er Arbeit für viele
geschaffen“ sowie andere positive Bewertungen von Hitler als Wiederbetätigung.
Ganz allgemein vertrat der OGH die Auffassung, dass eine nationalsozialistische
Betätigung durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden könne. Als
Beispiele nannte der OGH die „Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen,
Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP“ sowie eine „unverkennbare
Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und ein Gutheißen seiner Lebensaufgabe“.
Im
Urteil 16. 2. 1994 (13Os135/92) qualifizierte der OGH die Leugnung einer
planmäßigen Vernichtung von Menschen in Konzentrationslagern unter Verwendung
von Giftgas als Wiederbetätigung; ebenso die Bezeichnung dieser Ereignisse als
„lügenhafte Propaganda“. In diesem Urteil bekräftigte der OGH seine bisherige
Judikatur, dass der Begriff „Betätigung im nationalsozialistischen Sinne“
abstrakt nicht definiert werden kann. Erkennbar versteht der OGH - wie auch der VfGH - diesen Begriff sehr weit. Jedes Verhalten,
dass auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und
vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken, ist als
Betätigung im nationalsozialistischen Sinne verboten. Ausreichend ist, dass
eine unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung
nationalsozialistischer Maßnahmen vorgenommen wird. Besonders erwähnt der OGH
die Darstellung der Vorgänge in Konzentrationslagern während der nationalsozialistischen
Ära, als ob Gaskammern nicht nur nicht bestanden sondern als „Produkt von
Schwindel und falschen Zeugenaussagen“ hingestellt werden. Als beispielhaft
erwähnt der OGH auch die Wortfolge „der Schwindel des
20. Jahrhunderts -
das Ende der Millionenlüge“ als Titel eines Mediums.
Zusammenfassend
kann man zur Judikatur des OGH sagen, dass sie sehr geradlinig und konsistent
und im Gleichklang mit der Judikatur des VfGH läuft.
Mir
liegen zahlreiche Schriften in Kopie vor, für die im Wesentlichen die
„Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“ als verantwortlicher
Herausgeber und Hersteller auftritt. Diese Schriften umspannen einen Zeitraum
von 30 Jahren. Ich habe sie weder sachlich noch zeitlich geordnet, sondern
führe sie Stück für Stück an.
Þ Die
Folge 30 der Zeitschrift JUGEND ECHO (Erscheinungsort Linz 05/2004) trägt
in der Kopfzeile den Satz: „Es wird Zeit sich unser Land zurückzuholen“. Diese
Kopfzeile findet sich auch in späteren Folgen immer wieder. Die Schlagzeile
lautet:
„8. Mai 1945. Tag der
Befreiung von Leben, Heimat, Hab und Gut.“
In der Folge wird das deutsche
Volk als Opfer der roten Armee dargestellt. Mehrfach wird betont, dass es
derzeit ausschließlich darum gehe, dass deutsche Volk, die deutsche Art, das
deutsche Wesen zu vernichten und umzuerziehen. Die völkisch geprägte Kultur,
die tausende Jahre Leitfaden der Deutschen gewesen war, werde vergiftet. Der
Staat sei Beute der Bonzen und Politiker. Deutlich abgesetzt vom Übrigen
Schriftbild findet sich groß eingefügt die Wendung „Kapitulation niemals!“ In
derselben Nummer wird kritisch vermerkt, dass die Gemeinde Haslach an der Mühl
die Ehrenbürgerschaft für Adolf Hitler aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang
werden zynisch die „hygienische Demokratie“ und die „sauberen Demokraten“
herausgestrichen.
Die wiedergegebenen Äußerungen
sind für sich allein, aber insbesondere auch im Kontext, in dem sie stehen,
klar als Wiederbetätigung im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu
qualifizieren.
Þ In
der Zeitschrift JGEND ECHO (Erstausgabe, nicht datiert) findet sich der
Untertitel „Kampfschrift der nationalen Jugend in Österreich“. Auf Seite 4
wird in einem Artikel von Herbert Schweiger („Welche Aufgabe hat eine
volkstreue Jugend im österreichischen Staat“) von der Herauslösung von rund
7 Millionen Deutschen aus dem Gesamtvolk gesprochen. Als Maßstab der zu
befolgenden persönlichen Haltung wird der Oberst der deutschen Wehrmacht Rudel
erwähnt. Beklagt wird, dass nach 1945 700.000 NSDAP-Mitglieder als belastend
erklärt und ihre berufliche Existenz zerstört wurde. Bedauert wird, dass die
heutige FPÖ, die aus dem VDU hervorgegangen ist und zu Beginn von ihrem Gründer
Ing. Anton Reinthaller deutschbewusst national punziert war, heute ihre
nationale Linie verleugnet. In der Folge wird der FPÖ-Gründer Reinthaller
wörtlich unter Hinweis auf das Nachrichtenmagazin „Profil“ vorgestellt:
„Der erste FPÖ-Chef war ein
Nazi von Anbeginn. Im Jahr 1938 diente er im Kabinett Seiß-Inquart: danach von
Hitler ernannter Staatssekretär, SS-Obergruppenführer. Nach 1945 wegen
Hochverrats zu drei Jahren Kerker verurteilt. Starb 1958.“
In Anschluss an diese
Darstellung wird unverhohlen der nationalen Jugendbewegung diese Karriere als
Richtschnur empfohlen. In der Folge wird mit viel Verständnis die
nationalsozialistische Erhebung im Jahre 1934 in Österreich beschrieben. Auf
Seite 8 findet sich eine Zeichnung eines jungen Burschen mit einem jungen
Mädchen unter dem Titel „Freie Germanenvölker: Mithilfe artfremden Glaubens
unterjocht“. Auch hier erfolgt eine Verherrlichung einer
nationalsozialistischen Karriere als Vorbild.
Þ In
der Schrift „Kommentare zum Zeitgeschehen“ Folge 158, Juni 1985 unter dem Titel
„AFP-Information“ schreibt ein Autor namens Thor von Waldstein einen Artikel
„Der kranke Mann am Rhein“. Der Artikel stellt die Zeit des Nationalsozialismus
durchgängig in besonders zynischer Weise dar. So wird zB der Holocaust auf
Seite 4 als „US-amerikanisches Kulturprodukt“ bezeichnet. Auf Seite 5
heißt es: „Der Mechanismus der Vergangenheitsbewältigung frisst sich wie ein
Tumor durch den deutschen Körper“. Die deutsche Politik der Gegenwart wird als
„deutsche Krankheit der Unterwerfung unter fremde Interessen“ bezeichnet. Auf
Seite 11 heißt es: „Ein altes großes Soldatenvolk scheint sich in eine
Horde Lemminge verwandelt zu haben.“ Der deutsche Soldat wird als der beste
Kämpfer der Weltgeschichte dargestellt. Insgesamt wird bedauert, dass den
Deutschen ihre Ideale abhanden gekommen sind und das deutsche Volk sich
amerikanischen Interessen unterordne. Auf Seite 16 wird „die
Verunglimpfung der Deutschen durch historisch unbewiesene Legenden“ beklagt.
Auf Seite 22 werden „die Deutschen“ als das „immer noch vitalste Volk
Europas“ bezeichnet.
Die Ausführungen dieses Autors
sind ihrer Gesamtschau deutlich von der Tendenz getragen, die jüngere deutsche
Vergangenheit zu glorifizieren und zu verherrlichen. In einem weiten Bogen
werden die Ideale des Deutschen beschworen und seine Gefährdungen in der
Gegenwart beklagt.
Þ In
der Folge 248 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“ vom Mai 1992 findet sich ein
Artikel, der mit „Bimbophilie“ überschrieben ist. Mit erheblichem Zynismus wird
hier eine Wertschätzung für farbige Mitbürger behandelt. Diese Wertschätzung
wird als „Blödheit“ bezeichnet; Farbige werden tendenziell als Kriminelle
qualifiziert. Dieser Artikel ist unverkennbar rassistisch.
Þ In
der Folge 235 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“, Juli 1999 findet sich die
Kopfzeile: „Keine Lektüre für Bonzen und Parasiten“. In dieser Folge findet
sich eine Leugnung der Existenz von Gaskammern: „Gaskammern gab es (Institut
für Zeitgeschichte München) nicht auf dem Boden des deutschen Reichsgebietes,
das ist eindeutig.“
Þ In
der Folge 227 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“, November 1990 wird über einen
Artikel berichtet, der in einer amerikanischen Zeitung erschienen sein soll und
in dem ein polnischer Student Massentötungen in Auschwitz bestreitet. Wörtlich
heißt es darin, „dass nur sehr wenige Häftlinge in Auschwitz oder Birkenau von
den Deutschen umgebracht wurden“.
Þ In
der Folge 204 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“, April 1989 wird unter der
Überschrift „So platzen die Lügen“ ein Schriftwechsel zwischen dem
Oberbürgermeister der Stadt Dachau und einer Klagenfurterin wiedergegeben.
Wörtlich wird behauptet, der Oberbürgermeister der Stadt Dachau habe
mitgeteilt, „dass im seinerzeitigen KZ Dachau niemals Vergasungen von Menschen
stattgefunden haben“. Auf derselben Seite wird unter dem Titel „Lüge und
Verdrehung“ von der „schwarzroten Parteienkloake“ gesprochen.
Þ In
der Folge 171 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“, Juni 1986 wird unter dem
Titel „Fälschungen im Tagebuch der Anne Frank bewiesen“ mehrfach die
Massenvernichtung von Menschen in der Zeit des Nationalsozialismus geleugnet.
Die Gaskammern seien „Attrappen . . ., zu deren Bau das amerikanische
Militär nach der Kapitulation inhaftierte SS-Angehörige gezwungen hatte“.
Þ In
der Folge 29 der Zeitschrift JUGEND ECHO (Linz 04/2004) wird unter dem
Titel „Islamisierung in der Alpenrepublik“ die Zunahme der Moslems in
Österreich beklagt. Dabei heißt es wörtlich: „An letzter Stelle befinden sich
das Burgenland mit 1,4% und die Steiermark mit 1,6% Überfremdung.“ Auf
derselben Seite wird über den Wahlkampf des Kärntner Landeshauptmanns bei der
Landtagswahl berichtet. Sowohl der Erfolg wie auch der Wahlkampf werden gelobt;
doch dann heißt es:
„Doch jetzt zum verräterisch
schlechten Wahlkampf: Der doch so national klingende Jörgl singt auf seiner
Geburtstagsfeier am 26. Januar mit zwei Farbigen. Auch ist auf einem
Plakat (Werbung für Kärnten) ein Neger zu sehen, der sich mit einem modernen
Rasierapparat die Bartstoppeln schneidet.
Und seine Haltung zur Aufnahme
der Türkei, die ihm den Namen ‚Österreichs Judas’ eingebracht hatte, wird auch
nicht vergessen. Man möge sich selbst eine Meinung bilden . . .“.
Beide Artikel sind unverhohlen rassistisch. In derselben
Nummer wird unter dem Titel „Ein gelungener Tag für die volkstreue Jugend“ über
eine durchgeführte Veranstaltung berichtet. Der Bericht hat einen eher
kämpferischen Inhalt. So wird die Jugend aufgefordert, „in den Kampf für unser
Volk zu gehen und . . . volkstreu aktiv zu werden.“ Über Ostpreußen
wird behauptet, dass es seit 1945 „fremdverwaltet“ wird. Weiter heißt es: „Die
Bequemlichkeit der Stubenhocker steht den rebellischen Herzen der volkstreuen
Jugend fundamental gegenüber! Wer nicht kämpft wird auch nicht siegen!“.
Þ In
der Folge 26 der Zeitschrift JUGEND ECHO (Linz 01/2004) wird unter dem
Titel „Heimreise statt Integration“ mit Entschiedenheit gegen die Integration
von Ausländern Stellung bezogen. „Verfechter der Integration . . .
handeln . . . entgegen jeglicher biologischer Erkenntnisse“.
Integration sei „naturwidrig“. „Wer glaubt artfremde Menschen mittels
Schnellkurs binnen kürzester Zeit deutsch machen zu können irrt gewaltig und
handelt nach einem falschen Grundsatz.“ In Fettdruck wird verlangt:
„Ausländerrückführung jetzt!“ Betont werden „alle biologischen und kulturellen
Unterschiede“, und die Notwendigkeit die „Naturgesetze“ zu beachten.
Þ In
der Zeitschrift „Wiener Beobachter. Mitteilungen der AFP Wien“ Folge 57,
Mai 1987 findet sich eine kritische Auseinandersetzung mit Dr. Jörg Haider.
Kritisiert werden seine Aussagen zu Judenbehandlung im Dritten Reich und der
Verschwörung vom 20. Juli 1944. Unverhohlen werden nationalsozialistische
Verbrechen in Frage gestellt. Bedauert wird, dass viele Verbrechen, „die vor,
während und vor allem nach dem Krieg gegen Angehörige unseres deutschen Volkes
geschahen“ verschwiegen werden. Was Haider von Massenmorden spricht, wurde „ihm
vielleicht in der Schule eingetrichtert“.
Þ In
der Zeitschrift „Wiener Beobachter“, Folge 62, März 1988 werden unter dem
Titel „Was in Österreich zum März 1938 führte . . .“ Hitlers Taten
glorifiziert. Genannt werden der Anschluss, der Bau von Autobahnen, „Brot für
Hunderttausende“, die Altersrente etc. Betont wird die Verwicklung von Juden in
Skandale. Durch den Staatsvertrag sei Österreich „verdammt einen eigenen Weg zu
gehen“. Betont werden weiters die Einheit des deutschen Volkes und dass
Österreicher „Deutsche und nicht deutschsprachige“ seien.
Þ In
der Folge 91 des „Wiener Beobachter“, April 1992 wird unter dem Titel „Die
Erde ist eine Scheibe“ über „Auswüchse“ der „modernen Nazijagd“ berichtet.
Breit wiedergegeben werden Aussagen des früheren Präsidenten der
Ingenieurkammer Walter Lüftl, der behauptete, dass es Massenmorde in Gaskammern
der Konzentrationslager nicht gegeben haben könne. Es ist unverkennbar, dass
der Verfasser dieses Artikels diese Thesen teilt.
Þ In
der Folge 95 des „Wiener Beobachter“, Dezember 1992 wird ein Artikel unter
dem Titel „So geht der Deutsche in die Knie, wer darf da von Gewalt reden?“ von
Alexander Hoyer publiziert. Gegenstand dieses Artikels ist der
deutsch-tschechische Freundschaftsvertrag. Er wird als „Machwerk“ bezeichnet.
Der Vertrag von St. Germain wurde als Gewaltakt bezeichnet, der 1938
„einsichtsvoll“ korrigiert wurde. In der Folge wird auf „eine sechsmalige
offenkundige Gewaltanwendung“ der tschechischen Seite zwischen 1918 und 1945/46
gesprochen; nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen bleiben unerwähnt.
Þ In
der Folge 25 der Zeitschrift „Weitblick. Mitteilungen der AFP Kärnten und
Steiermark“, Juni 1993 wird unter dem Titel „Haben Sie schon bewältigt?“ mit
offenem Hohn über Konzentrationslager geschrieben. Der Loibl-Tunnel wird als
das „Über-Drüber-Mauthausen“ Kärntens bezeichnet. „Dass aber beim Kärntner
Mauthausen auch Frauen mitgebaut haben, macht unser KZ als Gedenkstätte
unüberbietbar.“
Þ In
einem undatierten Flugblatt (Schriftleitung: Konrad Windisch) wird in
hetzerischer Weise über die „Diktatur der Abartigen“ und „Abnormen“
geschrieben. Der verwendete Jargon ähnelt deutlich der Sprachhetze des
Nationalsozialismus.
Die
unter III. zit Äußerungen sind nur einige wenige Beispiele. Sie belegen, dass
die von der AFP zu verantwortenden Publikationen seit Jahrzehnten massiv gegen
die Bestimmungen des Verbotsgesetzes verstoßen. Offenkundige und verbrämte
Verherrlichung nationalsozialistischer Ideen und Maßnahmen, zynische Leugnung
von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, eine hetzerische Sprache mit
deutlich aggressivem Ton gegen Ausländer, Juden und „Volksfremde“ sowie eine
Darstellung „des Deutschen“ als Opfer sind typische und stets wiederkehrende
Signale. Von besonderer Aggressivität sind die Beiträge im JUGEND ECHO. Hier
wird ständig „Kampfbereitschaft“ der „nationalen Jugend“ eingefordert;
NS-Biographien werden als Vorbild dargestellt, Rassenhass wird propagiert.
JUGEND ECHO wird in der Erstausgabe als „Kampfschrift der nationalen Jugend in
Österreich“ bezeichnet und vom „Bund Freier Jugend“ (BFJ) - einer unselbständigen Unterorganisation
der AFP -
gestaltet. Eigentümer, Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller ist die AFP.
JUGEND ECHO ist daher der AFP zuzurechnen und von dieser zu verantworten.“
In
diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass für 19. März 2005
neuerlich ein „Tag der volkstreuen Jugend“ in Oberösterreich geplant war.
Rechtsextreme aus Österreich und Deutschland kamen nach Oberösterreich, um dort
am 'Tag der volkstreuen Jugend' teilzunehmen.
Heuer
haben die zuständigen Sicherheitsbehörden dieses neonazistische Treffen zum
ersten Mal unterbunden und umfangreiches NS-Propagandamaterial beschlagnahmt.
Damit kann es aber nicht getan sein.
Es
ist unvorstellbar, dass die Regierung im so genannten „Jubiläumsjahr“ die
Befreiung Österreichs vom Nationalsozialismus feiert, aber nicht gegen die
neonazistischen Umtriebe der „Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“
(AFP) und des „Bundes Freier Jugend“ (BFJ) -
einer unselbständigen Unterorganisation der AFP -
unter Ausschöpfung aller rechtsstaatlichen Mittel vorgeht.
Die
unterzeichneten Abgeordneten sind der Ansicht, dass im Sinne des
Staatsvertrages von Wien und des Verbotsgesetzes derartige neonazistische
Umtriebe keinesfalls geduldet werden dürfen und richten daher an die
Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1.
Wurde
Ihnen – Ihrem Haus - das Rechtsgutachten des Verfassungsrechtsexperten Univ.-Prof.
DDr. Heinz Mayer übermittelt, in dem diverse Publikationen der AFP
(„Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“) einer verfassungsrechtlichen
Beurteilung unterzogen werden?
a) Wenn ja, wann?
2.
Wie
beurteilen Sie die Zusammenfassung „unter IV.“ im Rechtsgutachten des
Verfassungsrechtsexperten Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer:
Die unter III. zit Äußerungen sind nur einige wenige
Beispiele. Sie belegen, dass die von der AFP zu verantwortenden Publikationen
seit Jahrzehnten massiv gegen die Bestimmungen des Verbotsgesetzes verstoßen.
Offenkundige und verbrämte Verherrlichung nationalsozialistischer Ideen und
Maßnahmen, zynische Leugnung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, eine
hetzerische Sprache mit deutlich aggressivem Ton gegen Ausländer, Juden und
„Volksfremde“ sowie eine Darstellung „des Deutschen“ als Opfer sind typische
und stets wiederkehrende Signale. Von besonderer Aggressivität sind die
Beiträge im JUGEND ECHO. Hier wird ständig „Kampfbereitschaft“ der „nationalen
Jugend“ eingefordert; NS-Biographien werden als Vorbild dargestellt, Rassenhass
wird propagiert. JUGEND ECHO wird in der Erstausgabe als „Kampfschrift der
nationalen Jugend in Österreich“ bezeichnet und vom „Bund Freier Jugend“
(BFJ) -
einer unselbständigen Unterorganisation der AFP - gestaltet. Eigentümer, Medieninhaber,
Herausgeber und Hersteller ist die AFP. JUGEND ECHO ist daher der AFP
zuzurechnen und von dieser zu verantworten.“ ?
3.
Welche
rechtsstaatlichen Mittel haben Sie bis jetzt gegen die neonazistischen Umtriebe
der „Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“ (AFP) und des „Bundes
Freier Jugend“ (BFJ) eingesetzt (Bitte um detaillierte Angabe)?
4.
Werden
Sie weitere Schritte setzen, um gegen die neonazistischen Umtriebe der AFP und
des BFJ aktiv vorzugehen?
a) Wenn ja, welche Schritte werden
Sie setzen?
b) Wenn nein, warum setzen Sie
keine weiteren Schritte?