2813/J XXII. GP

Eingelangt am 31.03.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Oberhaidinger

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend NS-Wiederbetätigung durch die „Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“ (AFP)  und den  „Bund Freier Jugend“ (BFJ) 

 

 

Im März 2005 wurde Ihnen und Ihrem Haus – dem Herrn Sicherheitsdirektor für Oberösterreich - ein Rechtsgutachten des renommierten österreichischen Verfassungsrechtsexperten Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer übermittelt, in dem diverse Publikationen der AFP („Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“) einer verfassungsrechtlichen Beurteilung unterzogen werden.

 

„Zitat:

R e c h t s g u t a c h t e n.

I. Sachverhalt und Fragestellung

Die AFP ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes; dem Vernehmen nach existiert auch ein Verein mit dieser Bezeichnung. Die Satzung der politischen Partei AFP erklärt im § 2 die Ziele und Zwecke der Partei. Als Ziel der AFP wird eine sozialistische Politik „auf der Grundlage echter Volks- und Völkergemeinschaft“ angegeben. § 2 u 3Z 5 lautet:

     „Das Maß aller Dinge ist letztlich die Natur und ihre unverwandelbaren Gesetze. Zur Erreichung einer auf Freundschaft, Beistand, Toleranz und Solidarität beruhenden Ordnung der Menschheit ist die Beantwortung und Lösung der wesentlichen Fragen der Völkerordnung und des friedlichen Zusammenlebens der Rassen nicht in inhumaner Irrationalität sondern in den biologischen Gesetzen der Natur zu suchen.“

Mir liegt eine Reihe von Kopien von Artikeln oder von Flugblättern vor, die in Medien erschienen sind, für die die AFP verantwortlich zeichnet. Genannt seien zB das „JUGEND ECHO“; diese Zeitung bezeichnet sich als „Kampfschrift der nationalen Jugend in Österreich“; weiters: „Kommentare zum Zeitgeschehen“; „Wiener Beobachter“; „Weitblick“.

Sie haben mich ersucht, die in diesen diversen Publikationen vertretenen Auffassungen am Maßstab des Verbotsgesetzes zu beurteilen.

II.Nationalsozialismus im österr Recht

1.      Rechtsgrundlagen

Die Verfassungsbestimmung des Art 9 des StV von Wien 1955 verpflichtet Österreich ua durch Erlassung entsprechender Gesetze „aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, dass die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische und militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern.“ Diese Bestimmung wird ua durch die §§ 3 bis 3h Verbotsgesetz transformiert. § 3 Verbotsgesetz untersagt jedermann, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen. Die §§ 3a bis 3h Verbotsgesetz stellen verschiedene Formen nationalsozialistischer Wiederbetätigung unter Strafe. So zB die Gründung oder Förderung von nationalsozialistischen Organisationen (§ 3a Verbotsgesetz), die Teilnahme oder Unterstützung solcher Organisationen (§ 3b Verbotsgesetz), die Verherrlichung oder Anpreisung nationalsozialistischer Einrichtungen (§ 3d Verbotsgesetz), die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn auf andere Weise (§ 3g Verbotsgesetz) sowie die Leugnung gröblich Verharmlosung, Gutheißung oder Rechtfertigung des nationalsozialistischen Völkermordes und anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3h Verbotsgesetz). Die genannten Bestimmungen des Verbotsgesetzes stehen wie auch Art 9 StV von Wien im Verfassungsrang. Im vorliegenden Zusammenhang ist auch das im Art 4 StV von Wien (Verfassungsbestimmung) normierte Anschlussverbot zu beachten.

2.      Die Judikatur des VfGH

Der VfGH hatte sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Auslegung des Art 9 StV von Wien und des Verbotsgesetzes zu befassen. Im Erk VfSlg 10.705 aus dem Jahre 1985 betonte der VfGH die eigenständige Bedeutung des § 3 Verbotsgesetz im Vergleich zu den § 3a ff Verbotsgesetz; wörtlich führte der VfGH aus, dass die zitierte Bestimmung „ausnahmslos jeden Akt der Wiederbetätigung für rechtswidrig erklärt“. Weiters betonte der VfGH, dass der Sinngehalt und der Anwendungsbereich des § 3 Verbotsgesetz umfassend ist und unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht darstellt. Wörtlich führt der VfGH aus: „Die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik.“

Im Erk VfSlg 11.258 aus 1987 bekräftigt der VfGH seine im Erk VfSlg 10.705 vertretene Auffassung; im Einzelnen setzt er sich weiters genauer mit dem Begriff der „Wiederbetätigung“ im Sinne des Verbotsgesetzes auseinander. Der VfGH betont dabei, dass Ziele der NSDAP und ihrer Gliederungen sehr vielfältig waren und dass sich daher der Begriff der Wiederbetätigung nicht abschließend definieren lässt. Allerdings - so der VfGH - stelle eine Rechtfertigung oder Verharmlosung der verbrecherischen Maßnahmen des NS-Regimes und die Verherrlichung der Annexion Österreichs im Jahre 1938 jedenfalls eine Wiederbetätigung dar; ebenso „jede sonstige völlig einseitige, propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele“. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als „Wiederbetätigung“ komme es - so der VfGH - nicht darauf an, ob einzelne Formulierungen bei isolierter Betrachtung bereits als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind. Es könne vielmehr auch ein komplexes Handeln eine Wiederbetätigung darstellen, wenn nach dem Inhalt der geäußerten Gedanken und dem Sprachgebrauch eine nationalsozialistische Prägung deutlich werde. Ein solches komplexes Handeln ist auch dann als Wiederbetätigung zu qualifizieren, wenn einzelne Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens für sich allein noch nicht als typisch nationalsozialistisch angesehen werden können. Zur näheren Untermauerung seiner Thesen beurteilte der VfGH im zit Erk programmatische Erklärungen einer politischen Gruppierung und verglich mit dem Programm der NSDAP. In der Parole „Kampf den Geschichtslügen“ sah der VfGH eine Verharmlosung und Rechtfertigung der „verbrecherischen und völkerrechtswidrigen Maßnahmen des NS-Regimes“.

Im Erk VfSlg 11.761 aus dem Jahre 1988 knüpfte der VfGH an seine eben dargestellte Vorjudikatur an und wiederholte deren wesentliche Thesen. Dabei präzisierte er seine schon bisher vertretene Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung als Ausdruck typisch nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind. Der VfGH wörtlich:

     „Die nationalsozialistische Ideologie verfolgte nämlich nicht nur eigenständig aufgestellte Ziele, sondern übernahm auch eine ganze Reihe von Gedanken, die schon vor Entstehen der nationalsozialistischen politischen Bewegung vertreten wurden und verband sie in einer Weise, dass sie als Grundlage für ihre Gewaltherrschaft verwendet wurden.“

Im Erk VfSlg 11.761 betont der VfGH ausdrücklich, dass es Art 9 StV von Wien 1955 gebiete, „alle Spuren des Nazismus zu entfernen“. Der VfGH betonte in diesem Zusammenhang, dass daher auch Zielsetzungen, die eine politische Vereinigung Österreichs mit Deutschland befürworten, als typisch nationalsozialistisch zu werten seien. Der VfGH wörtlich:

     „Durch die nationalsozialistische völkische Ideologie bekam diese Anschlussforderung jedoch eine andere, nämlich rassistische Bedeutung.“

Unter Hinweis auf Art 4 StV von Wien betonte der VfGH, dass jede Propaganda, die auf Wiederherstellung eines großdeutschen Staates ziele, verboten ist, uzw auch dann, wenn sie nicht den Grad einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung erreicht. Ein Rückgriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker sei in diesem Zusammenhang unstatthaft. Der VfGH qualifizierte in diesem Erk einen „biologisch-rassistischen Volksbegriff“ als typisch nationalsozialistisch; ebenso Forderungen nach „Rückgabe der 1945 geraubten und besetzen deutschen Ostgebiete . . .“. Auch Forderungen nach Schutz des „bedrohten Lebensraumes“ werden in diesem Zusammenhang als typisch nationalsozialistisch qualifiziert. Ebenso ein Auftreten gegen Kunst mit den Qualifikationen „entartet“ und „dem Wesen des Volkes widersprechend“. Weiters werden die Verwendung - sonst ungebräuchlicher - Begriffe wie des „Volksgenossen“ etc, die im Sprachgebrauch des Nationalsozialismus typisch waren, als typisch nationalsozialistische Sprachverwendung qualifiziert. Weiters die politische Forderung nach Kastration von Triebtätern und vorbeugende erbgesundheitliche Maßnahmen.

Im Erk VfSlg 12.646 aus 1991 hielt der VfGH ausdrücklich an seiner bisherigen Judikatur fest. Im Besonderen betonte der VfGH, dass die „rassenideologisch“ begründete Haltung zu sog „Fremdvölkischen“ ein bedeutsamer Punkt in der nationalsozialistischen Programmatik war. Daraus folgerte der VfGH, dass politische Zielsetzungen, die sich „hetzerisch-rassistischer Parolen“ bedienen, auch dann, wenn sie sich kulturpolitisch verbrämen, nationalsozialistische Propaganda darstellen. Rassenideologische, fremdenfeindliche Propaganda war eine wichtige Zielsetzung nationalsozialistischer Politik. Die Annahme einer rechtswidrigen Wiederbetätigung kann auch dadurch indiziert sein, dass Begriffe, die insgesamt deutlich eine rassistisch motivierte Einstellung zeigen, gehäuft verwendet werden. Als Beispiele führte der VfGH zB an: „volksfremde Ideologie“; „balkanorientalische Verhältnisse“; „Notwehrgemeinschaft für Inländer“; „tausendjährige Kultur“; „Beschwichtigungspolitiker“; „volksfremde Kaste“; „Konjunktur als Wucherung, an der vor allem Fremde profitieren“; „Überfremdungspolitik“; „Parteienkartell“; „Verbrechen des Mordes an der österreichischen Bevölkerung“; „arbeitsscheuer Abschaum der Welt“; „Sozialschmarotzer, Parasitendasein“; etc.

Versucht man die dargestellte Judikatur des VfGH zusammenzufassen so zeigt sich, dass der VfGH die Beurteilung eines Verhaltens als „Wiederbetätigung“ im Wege einer Gesamtbetrachtung vornimmt; entscheidend ist die Verbindung entsprechender Sinngehalte mit einem eher hetzerischen Sprachgebrauch. Auf diese Weise kann ein Gesamtverhalten auch dann als nationalsozialistische Wiederbetätigung zu qualifizieren sein, wenn einzelne Elemente dieses Verhaltens für sich allein keine typisch nationalsozialistische Prägung aufweisen.

3.      Die Judikatur des OGH

Auch der OGH hatte sich in zahlreichen Fällen mit der Auslegung der §§ 3ff Verbotsgesetz zu befassen. Eine Analyse der Urteile des OGH zeigt, dass der OGH bis in Details mit der Judikatur des VfGH konform geht. Aus den zahlreichen Entscheidungen des OGH seien die wesentlichen hervorgehoben:

Im Urteil vom 27. 9. 1978 (EvBl 1979/154) sah der OGH im Versuch, den planmäßigen Völkermord an den Juden zu widerlegen, eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. Gegenständlich war ein Buch mit dem Titel „Der Schwindel des 20. Jahrhunderts“; in diesem Buch wurde versucht, „in tendenziöser und teils polemischer Form zu widerlegen, dass in deutschen Konzentrationslagern Millionen Menschen, insb Juden, im Sinne eines Völkermordes planmäßig vernichtet wurden“. Weiters wurde „das System der nationalsozialistischen Konzentrationslager als solches massiv“ beschönigt und gerechtfertigt. Der OGH sah darin eine propagandistisch einseitige Verharmlosung menschenrechtswidriger nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen. Ebenso wurde in diesem Urteil als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn ein Text gewertet, der zum Ausdruck brachte, dass der Anschluss Österreichs an Deutschland im Jahr 1938 auch heute noch von einem Teil der Bevölkerung mit Begeisterung gesehen wird.

Im Urteil vom 6. 3. 1980 (EvBl 1980/149) qualifizierte der OGH eine einseitige Verharmlosung gerichtsnotorischer menschenrechtswidriger nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen als verbotene Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. Auch in diesem Fall ging es um einen Beitrag in einem Druckwerk, in dem in einzelnen Passagen die Vorgänge in deutschen Konzentrationslagern während der nationalsozialistischen Ära so dargestellt wurden, „als ob Gaskammern für die Massenvernichtung von Juden und anderen Insassen“ dieser Lager gar nicht bestanden hätten. Massentötungen wurden nicht nur bestritten, sondern sogar „als Produkt von Schwindel und falschen Zeugenaussagen“ hingestellt. Schon allein darin sah der OGH eine einseitige Verharmlosung gerichtsnotorischer menschenrechtswidriger nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen.

Von grundlegender Bedeutung ist das Urteil vom 25. 6. 1986 (EvBl 1987/40). Der OGH sah eine Handlung schon dann als Wiederbetätigung, wenn sie in propagandistisch vorteilhafter Art „einzelne für den Nationalsozialismus typische Ideen zum Ausdruck bringt“. Dazu gehören nach der Judikatur zB die Rechtfertigung oder Verharmlosung der Massenvernichtung von Juden, die Glorifizierung der Person Hitlers, die Verherrlichung der Ereignisse und die Annexion Österreichs im Jahre 1938 und die Verunglimpfung von Widerstandskämpfern. Ausdrücklich betonte der OGH in diesem Urteil auch, dass für die Qualifikation eines Handelns als Wiederbetätigung ein „komplexes Handeln“ nicht erforderlich sei. Der OGH sah in der Verwendung eines rassisch-biologischen Volksbegriffes iVm einem „elitären Prinzip der Natur“ eine für den Nationalsozialismus typische politische Position. Die Bezeichnung des StV von Wien als „Diktat von Wien“, die Feiern zum Jahrestag des Abschlusses des StV von Wien als „Lügenfeiern“ und die Aufforderung „Kampf gegen die Lüge einer österreichischen Nation“ werden vom OGH als typisch nationalsozialistisch gewertet.

Im Urteil vom 18. 10. 1990 (12Os57/90) wird die Behauptung, die „Massentötung von Menschen . . . jüdischer Abstammung in nationalsozialistischen Konzentrationslagern“ beruhe auf bloßen Gerüchten als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn qualifiziert. Der OGH bezeichnete die „nationalsozialistischen Vernichtungspraktiken“ als „fundamentale Fakten weltweiten Geschichtsbewusstseins“. Der OGH wiederholt, dass „jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen“ als Wiederbetätigung zu qualifizieren ist. Ausdrücklich betont der OGH auch, dass hiefür nicht erforderlich ist, dass die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejaht wird.

Im Urteil vom 17. 7. 1992 (16Os7/92) bekräftigte der OGH im Wesentlichen seine bisherige Judikatur. Er wiederholte, dass jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen als Wiederbetätigung zu werten sei. Der OGH sah dies etwa dadurch verwirklicht, dass die Vernichtung der Juden durch den nationalsozialistischen Staat als „Behauptung“ und „alliierte Propaganda“ bezeichnet wird. In diesem Sinne wird auch eine Aussage gewertet, die „Gaskammern und Judenausrottung als Greuellügen gigantischen Ausmaßes bloßstellt“. In eben diese Richtung wird auch ein demonstratives Eintreten gegen die staatliche Eigenständigkeit Österreichs gewertet; weiters Ablehnung der Einwanderung von Ausländern unter dem Gesichtspunkt einer rassischen Wertung.

Im Urteil vom 11. 3. 1993 (12Os 72/92) wird das Lächerlichmachen und Leugnen der planmäßigen Massenvernichtung von Menschen durch Giftgas im Konzentrationslager durch den Nationalsozialismus als Wiederbetätigung gewertet; ebenso die Bezeichnung der Gaskammern in den Konzentrationslagern als „miserable Attrappen . . ., die von den Alliierten im Nachhinein zu musealen und propagandistischen Zwecken eingebaut worden sind“. Im Wesentlichen wiederholt der OGH seine bisherige Judikatur.

Im Urteil vom 9. 12. 1993 (15Os155/93) qualifizierte der OGH Aufkleber mit der Aufschrift „Rudolf Hess, Märtyrer des Friedens“ und „Mitdenken - mitmachen - selbst regieren“ sowie Flugzettel mit dem Ausdruck „Deutsche wehrt Euch, wacht endlich auf, kämpft mit!“ als Propaganda im nationalsozialistischen Sinn. Im Übrigen wiederholte der OGH auch hier seine Vorjudikatur.

Im Urteil vom 12. 10. 1993 (11Os130/93) qualifizierte der OGH Erklärungen „Hitler sei nicht so schlecht gewesen; vor allem habe er Arbeit für viele geschaffen“ sowie andere positive Bewertungen von Hitler als Wiederbetätigung. Ganz allgemein vertrat der OGH die Auffassung, dass eine nationalsozialistische Betätigung durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden könne. Als Beispiele nannte der OGH die „Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP“ sowie eine „unverkennbare Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und ein Gutheißen seiner Lebensaufgabe“.

Im Urteil 16. 2. 1994 (13Os135/92) qualifizierte der OGH die Leugnung einer planmäßigen Vernichtung von Menschen in Konzentrationslagern unter Verwendung von Giftgas als Wiederbetätigung; ebenso die Bezeichnung dieser Ereignisse als „lügenhafte Propaganda“. In diesem Urteil bekräftigte der OGH seine bisherige Judikatur, dass der Begriff „Betätigung im nationalsozialistischen Sinne“ abstrakt nicht definiert werden kann. Erkennbar versteht der OGH - wie auch der VfGH - diesen Begriff sehr weit. Jedes Verhalten, dass auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken, ist als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne verboten. Ausreichend ist, dass eine unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen vorgenommen wird. Besonders erwähnt der OGH die Darstellung der Vorgänge in Konzentrationslagern während der nationalsozialistischen Ära, als ob Gaskammern nicht nur nicht bestanden sondern als „Produkt von Schwindel und falschen Zeugenaussagen“ hingestellt werden. Als beispielhaft erwähnt der OGH auch die Wortfolge „der Schwindel des 20. Jahrhunderts - das Ende der Millionenlüge“ als Titel eines Mediums.

Zusammenfassend kann man zur Judikatur des OGH sagen, dass sie sehr geradlinig und konsistent und im Gleichklang mit der Judikatur des VfGH läuft.

III.             Der Inhalt der von mir zu beurteilenden Schriften

1.      Allgemeines

Mir liegen zahlreiche Schriften in Kopie vor, für die im Wesentlichen die „Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“ als verantwortlicher Herausgeber und Hersteller auftritt. Diese Schriften umspannen einen Zeitraum von 30 Jahren. Ich habe sie weder sachlich noch zeitlich geordnet, sondern führe sie Stück für Stück an.

2.      Beurteilung einzelner Schriften

 

Þ    Die Folge 30 der Zeitschrift JUGEND ECHO (Erscheinungsort Linz 05/2004) trägt in der Kopfzeile den Satz: „Es wird Zeit sich unser Land zurückzuholen“. Diese Kopfzeile findet sich auch in späteren Folgen immer wieder. Die Schlagzeile lautet:

„8. Mai 1945. Tag der Befreiung von Leben, Heimat, Hab und Gut.“

In der Folge wird das deutsche Volk als Opfer der roten Armee dargestellt. Mehrfach wird betont, dass es derzeit ausschließlich darum gehe, dass deutsche Volk, die deutsche Art, das deutsche Wesen zu vernichten und umzuerziehen. Die völkisch geprägte Kultur, die tausende Jahre Leitfaden der Deutschen gewesen war, werde vergiftet. Der Staat sei Beute der Bonzen und Politiker. Deutlich abgesetzt vom Übrigen Schriftbild findet sich groß eingefügt die Wendung „Kapitulation niemals!“ In derselben Nummer wird kritisch vermerkt, dass die Gemeinde Haslach an der Mühl die Ehrenbürgerschaft für Adolf Hitler aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang werden zynisch die „hygienische Demokratie“ und die „sauberen Demokraten“ herausgestrichen.

Die wiedergegebenen Äußerungen sind für sich allein, aber insbesondere auch im Kontext, in dem sie stehen, klar als Wiederbetätigung im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren.

Þ    In der Zeitschrift JGEND ECHO (Erstausgabe, nicht datiert) findet sich der Untertitel „Kampfschrift der nationalen Jugend in Österreich“. Auf Seite 4 wird in einem Artikel von Herbert Schweiger („Welche Aufgabe hat eine volkstreue Jugend im österreichischen Staat“) von der Herauslösung von rund 7 Millionen Deutschen aus dem Gesamtvolk gesprochen. Als Maßstab der zu befolgenden persönlichen Haltung wird der Oberst der deutschen Wehrmacht Rudel erwähnt. Beklagt wird, dass nach 1945 700.000 NSDAP-Mitglieder als belastend erklärt und ihre berufliche Existenz zerstört wurde. Bedauert wird, dass die heutige FPÖ, die aus dem VDU hervorgegangen ist und zu Beginn von ihrem Gründer Ing. Anton Reinthaller deutschbewusst national punziert war, heute ihre nationale Linie verleugnet. In der Folge wird der FPÖ-Gründer Reinthaller wörtlich unter Hinweis auf das Nachrichtenmagazin „Profil“ vorgestellt:

„Der erste FPÖ-Chef war ein Nazi von Anbeginn. Im Jahr 1938 diente er im Kabinett Seiß-Inquart: danach von Hitler ernannter Staatssekretär, SS-Obergruppenführer. Nach 1945 wegen Hochverrats zu drei Jahren Kerker verurteilt. Starb 1958.“

In Anschluss an diese Darstellung wird unverhohlen der nationalen Jugendbewegung diese Karriere als Richtschnur empfohlen. In der Folge wird mit viel Verständnis die nationalsozialistische Erhebung im Jahre 1934 in Österreich beschrieben. Auf Seite 8 findet sich eine Zeichnung eines jungen Burschen mit einem jungen Mädchen unter dem Titel „Freie Germanenvölker: Mithilfe artfremden Glaubens unterjocht“. Auch hier erfolgt eine Verherrlichung einer nationalsozialistischen Karriere als Vorbild.

 

Þ    In der Schrift „Kommentare zum Zeitgeschehen“ Folge 158, Juni 1985 unter dem Titel „AFP-Information“ schreibt ein Autor namens Thor von Waldstein einen Artikel „Der kranke Mann am Rhein“. Der Artikel stellt die Zeit des Nationalsozialismus durchgängig in besonders zynischer Weise dar. So wird zB der Holocaust auf Seite 4 als „US-amerikanisches Kulturprodukt“ bezeichnet. Auf Seite 5 heißt es: „Der Mechanismus der Vergangenheitsbewältigung frisst sich wie ein Tumor durch den deutschen Körper“. Die deutsche Politik der Gegenwart wird als „deutsche Krankheit der Unterwerfung unter fremde Interessen“ bezeichnet. Auf Seite 11 heißt es: „Ein altes großes Soldatenvolk scheint sich in eine Horde Lemminge verwandelt zu haben.“ Der deutsche Soldat wird als der beste Kämpfer der Weltgeschichte dargestellt. Insgesamt wird bedauert, dass den Deutschen ihre Ideale abhanden gekommen sind und das deutsche Volk sich amerikanischen Interessen unterordne. Auf Seite 16 wird „die Verunglimpfung der Deutschen durch historisch unbewiesene Legenden“ beklagt. Auf Seite 22 werden „die Deutschen“ als das „immer noch vitalste Volk Europas“ bezeichnet.

Die Ausführungen dieses Autors sind ihrer Gesamtschau deutlich von der Tendenz getragen, die jüngere deutsche Vergangenheit zu glorifizieren und zu verherrlichen. In einem weiten Bogen werden die Ideale des Deutschen beschworen und seine Gefährdungen in der Gegenwart beklagt.

Þ    In der Folge 248 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“ vom Mai 1992 findet sich ein Artikel, der mit „Bimbophilie“ überschrieben ist. Mit erheblichem Zynismus wird hier eine Wertschätzung für farbige Mitbürger behandelt. Diese Wertschätzung wird als „Blödheit“ bezeichnet; Farbige werden tendenziell als Kriminelle qualifiziert. Dieser Artikel ist unverkennbar rassistisch.

Þ    In der Folge 235 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“, Juli 1999 findet sich die Kopfzeile: „Keine Lektüre für Bonzen und Parasiten“. In dieser Folge findet sich eine Leugnung der Existenz von Gaskammern: „Gaskammern gab es (Institut für Zeitgeschichte München) nicht auf dem Boden des deutschen Reichsgebietes, das ist eindeutig.“

Þ    In der Folge 227 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“, November 1990 wird über einen Artikel berichtet, der in einer amerikanischen Zeitung erschienen sein soll und in dem ein polnischer Student Massentötungen in Auschwitz bestreitet. Wörtlich heißt es darin, „dass nur sehr wenige Häftlinge in Auschwitz oder Birkenau von den Deutschen umgebracht wurden“.

Þ    In der Folge 204 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“, April 1989 wird unter der Überschrift „So platzen die Lügen“ ein Schriftwechsel zwischen dem Oberbürgermeister der Stadt Dachau und einer Klagenfurterin wiedergegeben. Wörtlich wird behauptet, der Oberbürgermeister der Stadt Dachau habe mitgeteilt, „dass im seinerzeitigen KZ Dachau niemals Vergasungen von Menschen stattgefunden haben“. Auf derselben Seite wird unter dem Titel „Lüge und Verdrehung“ von der „schwarzroten Parteienkloake“ gesprochen.

Þ    In der Folge 171 der „Kommentare zum Zeitgeschehen“, Juni 1986 wird unter dem Titel „Fälschungen im Tagebuch der Anne Frank bewiesen“ mehrfach die Massenvernichtung von Menschen in der Zeit des Nationalsozialismus geleugnet. Die Gaskammern seien „Attrappen . . ., zu deren Bau das amerikanische Militär nach der Kapitulation inhaftierte SS-Angehörige gezwungen hatte“.

Þ    In der Folge 29 der Zeitschrift JUGEND ECHO (Linz 04/2004) wird unter dem Titel „Islamisierung in der Alpenrepublik“ die Zunahme der Moslems in Österreich beklagt. Dabei heißt es wörtlich: „An letzter Stelle befinden sich das Burgenland mit 1,4% und die Steiermark mit 1,6% Überfremdung.“ Auf derselben Seite wird über den Wahlkampf des Kärntner Landeshauptmanns bei der Landtagswahl berichtet. Sowohl der Erfolg wie auch der Wahlkampf werden gelobt; doch dann heißt es:

„Doch jetzt zum verräterisch schlechten Wahlkampf: Der doch so national klingende Jörgl singt auf seiner Geburtstagsfeier am 26. Januar mit zwei Farbigen. Auch ist auf einem Plakat (Werbung für Kärnten) ein Neger zu sehen, der sich mit einem modernen Rasierapparat die Bartstoppeln schneidet.

Und seine Haltung zur Aufnahme der Türkei, die ihm den Namen ‚Österreichs Judas’ eingebracht hatte, wird auch nicht vergessen. Man möge sich selbst eine Meinung bilden . . .“.

 Beide Artikel sind unverhohlen rassistisch. In derselben Nummer wird unter dem Titel „Ein gelungener Tag für die volkstreue Jugend“ über eine durchgeführte Veranstaltung berichtet. Der Bericht hat einen eher kämpferischen Inhalt. So wird die Jugend aufgefordert, „in den Kampf für unser Volk zu gehen und . . . volkstreu aktiv zu werden.“ Über Ostpreußen wird behauptet, dass es seit 1945 „fremdverwaltet“ wird. Weiter heißt es: „Die Bequemlichkeit der Stubenhocker steht den rebellischen Herzen der volkstreuen Jugend fundamental gegenüber! Wer nicht kämpft wird auch nicht siegen!“.

 

Þ    In der Folge 26 der Zeitschrift JUGEND ECHO (Linz 01/2004) wird unter dem Titel „Heimreise statt Integration“ mit Entschiedenheit gegen die Integration von Ausländern Stellung bezogen. „Verfechter der Integration . . . handeln . . . entgegen jeglicher biologischer Erkenntnisse“. Integration sei „naturwidrig“. „Wer glaubt artfremde Menschen mittels Schnellkurs binnen kürzester Zeit deutsch machen zu können irrt gewaltig und handelt nach einem falschen Grundsatz.“ In Fettdruck wird verlangt: „Ausländerrückführung jetzt!“ Betont werden „alle biologischen und kulturellen Unterschiede“, und die Notwendigkeit die „Naturgesetze“ zu beachten.

Þ    In der Zeitschrift „Wiener Beobachter. Mitteilungen der AFP Wien“ Folge 57, Mai 1987 findet sich eine kritische Auseinandersetzung mit Dr. Jörg Haider. Kritisiert werden seine Aussagen zu Judenbehandlung im Dritten Reich und der Verschwörung vom 20. Juli 1944. Unverhohlen werden nationalsozialistische Verbrechen in Frage gestellt. Bedauert wird, dass viele Verbrechen, „die vor, während und vor allem nach dem Krieg gegen Angehörige unseres deutschen Volkes geschahen“ verschwiegen werden. Was Haider von Massenmorden spricht, wurde „ihm vielleicht in der Schule eingetrichtert“.

Þ    In der Zeitschrift „Wiener Beobachter“, Folge 62, März 1988 werden unter dem Titel „Was in Österreich zum März 1938 führte . . .“ Hitlers Taten glorifiziert. Genannt werden der Anschluss, der Bau von Autobahnen, „Brot für Hunderttausende“, die Altersrente etc. Betont wird die Verwicklung von Juden in Skandale. Durch den Staatsvertrag sei Österreich „verdammt einen eigenen Weg zu gehen“. Betont werden weiters die Einheit des deutschen Volkes und dass Österreicher „Deutsche und nicht deutschsprachige“ seien.

Þ    In der Folge 91 des „Wiener Beobachter“, April 1992 wird unter dem Titel „Die Erde ist eine Scheibe“ über „Auswüchse“ der „modernen Nazijagd“ berichtet. Breit wiedergegeben werden Aussagen des früheren Präsidenten der Ingenieurkammer Walter Lüftl, der behauptete, dass es Massenmorde in Gaskammern der Konzentrationslager nicht gegeben haben könne. Es ist unverkennbar, dass der Verfasser dieses Artikels diese Thesen teilt.

Þ    In der Folge 95 des „Wiener Beobachter“, Dezember 1992 wird ein Artikel unter dem Titel „So geht der Deutsche in die Knie, wer darf da von Gewalt reden?“ von Alexander Hoyer publiziert. Gegenstand dieses Artikels ist der deutsch-tschechische Freundschaftsvertrag. Er wird als „Machwerk“ bezeichnet. Der Vertrag von St. Germain wurde als Gewaltakt bezeichnet, der 1938 „einsichtsvoll“ korrigiert wurde. In der Folge wird auf „eine sechsmalige offenkundige Gewaltanwendung“ der tschechischen Seite zwischen 1918 und 1945/46 gesprochen; nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen bleiben unerwähnt.

Þ    In der Folge 25 der Zeitschrift „Weitblick. Mitteilungen der AFP Kärnten und Steiermark“, Juni 1993 wird unter dem Titel „Haben Sie schon bewältigt?“ mit offenem Hohn über Konzentrationslager geschrieben. Der Loibl-Tunnel wird als das „Über-Drüber-Mauthausen“ Kärntens bezeichnet. „Dass aber beim Kärntner Mauthausen auch Frauen mitgebaut haben, macht unser KZ als Gedenkstätte unüberbietbar.“

Þ    In einem undatierten Flugblatt (Schriftleitung: Konrad Windisch) wird in hetzerischer Weise über die „Diktatur der Abartigen“ und „Abnormen“ geschrieben. Der verwendete Jargon ähnelt deutlich der Sprachhetze des Nationalsozialismus.

IV.               Zusammenfassung

Die unter III. zit Äußerungen sind nur einige wenige Beispiele. Sie belegen, dass die von der AFP zu verantwortenden Publikationen seit Jahrzehnten massiv gegen die Bestimmungen des Verbotsgesetzes verstoßen. Offenkundige und verbrämte Verherrlichung nationalsozialistischer Ideen und Maßnahmen, zynische Leugnung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, eine hetzerische Sprache mit deutlich aggressivem Ton gegen Ausländer, Juden und „Volksfremde“ sowie eine Darstellung „des Deutschen“ als Opfer sind typische und stets wiederkehrende Signale. Von besonderer Aggressivität sind die Beiträge im JUGEND ECHO. Hier wird ständig „Kampfbereitschaft“ der „nationalen Jugend“ eingefordert; NS-Biographien werden als Vorbild dargestellt, Rassenhass wird propagiert. JUGEND ECHO wird in der Erstausgabe als „Kampfschrift der nationalen Jugend in Österreich“ bezeichnet und vom „Bund Freier Jugend“ (BFJ) - einer unselbständigen Unterorganisation der AFP - gestaltet. Eigentümer, Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller ist die AFP. JUGEND ECHO ist daher der AFP zuzurechnen und von dieser zu verantworten.“

 

In diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass für 19. März 2005 neuerlich ein „Tag der volkstreuen Jugend“ in Oberösterreich geplant war. Rechtsextreme aus Österreich und Deutschland kamen nach Oberösterreich, um dort am 'Tag der volkstreuen Jugend' teilzunehmen.

Heuer haben die zuständigen Sicherheitsbehörden dieses neonazistische Treffen zum ersten Mal unterbunden und umfangreiches NS-Propagandamaterial beschlagnahmt. Damit kann es aber nicht getan sein.

Es ist unvorstellbar, dass die Regierung im so genannten „Jubiläumsjahr“ die Befreiung Österreichs vom Nationalsozialismus feiert, aber nicht gegen die neonazistischen Umtriebe der „Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“ (AFP)  und des „Bundes Freier Jugend“ (BFJ) - einer unselbständigen Unterorganisation der AFP  - unter Ausschöpfung aller rechtsstaatlichen Mittel vorgeht.

Die unterzeichneten Abgeordneten sind der Ansicht, dass im Sinne des Staatsvertrages von Wien und des Verbotsgesetzes derartige neonazistische Umtriebe keinesfalls geduldet werden dürfen und richten daher an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

Anfrage:

 

1.          Wurde Ihnen – Ihrem Haus - das Rechtsgutachten des Verfassungsrechtsexperten Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer übermittelt, in dem diverse Publikationen der AFP („Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“) einer verfassungsrechtlichen Beurteilung unterzogen werden?
a)   Wenn ja, wann?

 

2.          Wie beurteilen Sie die Zusammenfassung „unter IV.“ im Rechtsgutachten des Verfassungsrechtsexperten Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer:
Die unter III. zit Äußerungen sind nur einige wenige Beispiele. Sie belegen, dass die von der AFP zu verantwortenden Publikationen seit Jahrzehnten massiv gegen die Bestimmungen des Verbotsgesetzes verstoßen. Offenkundige und verbrämte Verherrlichung nationalsozialistischer Ideen und Maßnahmen, zynische Leugnung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, eine hetzerische Sprache mit deutlich aggressivem Ton gegen Ausländer, Juden und „Volksfremde“ sowie eine Darstellung „des Deutschen“ als Opfer sind typische und stets wiederkehrende Signale. Von besonderer Aggressivität sind die Beiträge im JUGEND ECHO. Hier wird ständig „Kampfbereitschaft“ der „nationalen Jugend“ eingefordert; NS-Biographien werden als Vorbild dargestellt, Rassenhass wird propagiert. JUGEND ECHO wird in der Erstausgabe als „Kampfschrift der nationalen Jugend in Österreich“ bezeichnet und vom „Bund Freier Jugend“ (BFJ) - einer unselbständigen Unterorganisation der AFP - gestaltet. Eigentümer, Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller ist die AFP. JUGEND ECHO ist daher der AFP zuzurechnen und von dieser zu verantworten.“ ?

 

3.          Welche rechtsstaatlichen Mittel haben Sie bis jetzt gegen die neonazistischen Umtriebe der „Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik“ (AFP) und des „Bundes Freier Jugend“ (BFJ) eingesetzt (Bitte um detaillierte Angabe)?

 

4.          Werden Sie weitere Schritte setzen, um gegen die neonazistischen Umtriebe der AFP und des BFJ aktiv vorzugehen?
a)   Wenn ja, welche Schritte werden Sie setzen?
b)   Wenn nein, warum setzen Sie keine weiteren Schritte?