2825/J XXII. GP

Eingelangt am 04.04.2005
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Verdachtslage und Maßnahmen im Zusammenhang mit den Straf- und Wiederaufnahmeverfahren gegen Peter Löffler und Tibor Foco

 

 

 

Spätestens bei den Wiederaufnahmeverfahren gegen Peter Löffler und Tibor Foco (beide waren 1987 wegen. „gemeinsam begangenen Mordes“ schuldig befunden worden, 1992 und 1997 wurden ihre Urteile aufgehoben) kamen Tatsachen aktenkundig ans Licht, die den Verdacht auf Gesetzesbrüche dicht, ja zwingend machen. Verdachtsmomente bestehen, insbesondere gegen den Richter Dr. J. K. (LG Linz) sowie mehrere namentlich bekannte Polizeibeamte; teils gemeinschaftlich, teils als Einzeltäter.

 

Die folgend präzis geschilderten Vorgänge sind aktenmäßig belegt, seit langem der Staatsanwaltschaft – auch durch Anzeigen – bekannt und begründen den Verdacht auf erhebliche Gesetzesverstöße. Bisher haben die befassten StaatsanwältInnen aber keinerlei der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen getroffen. Wir verweisen daher ausdrücklich auf § 84 StPO und bitten Sie, die gesetzlich erforderlichen Schritte zu setzen.

 

Es besteht eine erhebliche Verdachtslage, dass eine Vielzahl von Gesetzen, zum Teil sogar solche in Verfassungsrang, von den genannten (und anderen) Personen gebrochen wurden. Die Zahl der Gesetzesbrüche ist so groß, dass wir uns vorerst und hier darauf beschränken, beispielhaft nur drei davon genauer darzustellen und die sich daraus ergebenden Fragen an Sie zu stellen; doch nicht „nur“ im direkten Zusammenhang des Falles Foco, sondern auch in zahlreichen Folgeverfahren wurden und werden Gesetze gebrochen, wird die Wahrheit verschleiert und/oder verdreht, werden von BehördenvertreterInnen Unrechtshandlungen gesetzt. Das jüngste Beispiel dafür berichten wir Ihnen unter 4. und stellen auch dazu Fragen: 

 

1.             Hat o.g. Richter Dr. K. die Verhandlung gesetzwidrig geführt, indem er den Zeugen H. N. (der damalige Lebensgefährte des Mordopfers) außerhalb der Hauptverhandlung durch die Kriminalpolizei vernehmen ließ. Dazu hat das OLG Linz mit 8 Bs 12/91 festgestellt, dass Dr. K. damit die Bestimmungen der StPO gebrochen und die seinerzeitigen Angeklagten um ihre in der Verfassung garantierten Rechte gebracht hat (vgl. auch EMRK). Was ihm nur durch seine damalige Amtsstellung als Richter überhaupt möglich war.

Zudem haben die Geschworenen des Verfahrens 1991 schriftlich angezeigt, dass sie Dr. K. damals belogen hatte: Er behauptete ihnen gegenüber, auf ihre ausdrückliche Frage, dass H. N. ein „hieb- und stichfestes Alibi“ hätte. Da Dr. K. diese Behauptung am 6. März 1987 aufstellte, die (gesetzwidrige) Polizeivernehmung, die Klarheit über das Alibi erbringen sollte, aber unmittelbar vorher erst für drei Wochen später angeordnet hatte, muss er dabei um die Haltlosigkeit seiner Behauptung gewusst haben… Die Geschworenen führen in ihrer Anzeige ausdrücklich aus, dass sie durch diese falsche Behauptung (eines Richters, dem sie damals vorbehaltlos glaubten) „getäuscht und zum falschen Schuldspruch gelenkt“ wurden (wie durch viele weitere gesetzwidrige Aktionen des Richters, die sie ebenfalls anzeigten). Auch das war Dr. K. nur in seiner amtlichen Eigenschaft als Richter möglich.

Wozu noch erschwerend kommt, dass Dr. K. bei der gesetzwidrigen Polizeieinvernahme dann persönlich zugegen war und spätestens dabei erkennen musste, dass H. N. über kein Alibi verfügte – er also die Geschworenen konträr zu den Tatsachen „informiert“ hatte.

Alle Geschworenen, auch die Ersatzgeschworenen, haben ihren „durch Täuschung und falsche Aussagen herbeigeführten falschen Urteilsspruch“ öffentlich widerrufen, dabei die o.g. und andere Täuschungshandlungen genau erklärt; und letztlich die erwähnte Anzeige erstattet.

 

2.             Wurde die „Kronzeugin“ R. U. in der Polizeihaft verletzt. Sie selbst sagte dazu 1993 als Zeugin vernommen aus, dass die Verletzungen eine Folge von Folterungen durch namentlich genannte Polizeibeamte waren. Mit ihrer Folterung hätten diese Beamten von ihr das falsche Geständnis erzwungen, das dann als Grundlage der (fälschlichen, inzwischen aufgehobenen) Verurteilung der 1987 Angeklagten gedient hat. Der damit von dieser Zeugin erhobene Vorwurf auf Folter, Körperverletzung, Nötigung, Bestimmung zur Falschaussage, … und Amtsmissbrauch wird objektiv durch die vorhanden amtsärztlichen Befunde bestätigt.

Am 14. März 1986 (Beginn der Polizeihaft) wurde Regina Ungar wie vorgeschrieben auf ihre Unversehrtheit und Vernehmungsfähigkeit untersucht, das Ergebnis ist mit „Befund und Gutachten“ dokumentiert: Ausdrücklich ist dort zu lesen, dass Ungar „unverletzt und vernehmungsfähig“ war, ausdrücklich ergänzte der Amtsarzt noch „keine Einstichstellen“.

Am 17. März 1986, gegen Mitternacht, diktierte der damals federführende Polizeibeamte Dr. K. St. ein Geständnis (lt. Protokoll tat er das, weil R.U. zu erschöpft gewesen sei, selbst den Hergang zu schildern…). Die unmittelbar anschließend erfolgte amtsärztliche Untersuchung ergab die schriftlich dokumentierte Feststellung zahlreicher Verletzungen (Schürfwunden, Würgemale, Hämatom, …). Womit die Beweiskette geschlossen ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass auf diesem zweiten „Befund und Gutachten“ von R. U. vermerkt ist: „Diese Verletzungen fügte mir Foco am Morgen des 13. zu“ (gemeint offenbar der 13. März, der Tag des Mordes). Dieser Vermerk kann erstens nicht darüber hinwegtäuschen, dass R.U. am 14. März noch unverletzt gewesen war und ist zweitens diese offenbare Falschangabe nur durch eine weitere Nötigung des Folteropfers erklärbar. Was bedeutet, dass die Beamten nach der Befundung abermals Gelegenheit dazu gehabt haben müssen. Eine solche Gelegenheit hätte es aber niemals geben dürfen, weil damit die amtsärztliche „Vorher-Nachher-Begutachtung“ ihres Sinnes beraubt wird.

 

3.             Hat im Oktober 1994 die Sachverständige Dr. F.B. eine große Zahl von Beweisstücken zur neuerlichen Untersuchung und Auswertung übernommen. Sie bestätigte die Übernahme mit Datum und Unterschrift auf einem detaillierten Verzeichnis der übernommenen Gegenstände. 1999 ließ der federführende Staatsanwalt Dr. R.Sch. an die Medien verlauten, dass „mehrere Beweisstücke verschwunden“ seien. In der Kronen Zeitung wurde R.Sch. mit den Worten zitiert, dass er nun „gegen unbekannte Täter“ ermittle.

Es war und ist aber auch diesem Staatsanwalt bekannt, dass die Beweisstücke im schriftlich bestätigten (jahrelangen – warum?) Gewahrsam der Dr. F.B. waren, daher dort „verschwunden“ sind. Also ist eine Ermittlung gegen „unbekannte Täter“ nicht nachvollziehbar: So lange Frau Dr. F.B. nicht belegen kann, wem sie – berechtigt – die „verschwundenen“ Beweisstücke ausgehändigt hat, ist sie allein verantwortlich, allein unter Verdacht (Einbruch hat sie im fraglichen Zeitraum von knapp 5 (fünf!) Jahren keinen angezeigt).

Dazu empören unfassbare Vorgänge um ein „verschwundenes“ Taschentuch (das am Tatort gefunden worden war): Dieses wichtige Beweisstück war der Sachverständigen Dr. F.B. und in der Folge auch der Untersuchungsrichterin so wichtig, dass Dr. F.B. im Auftrag der Justiz mit dem in einem Kuvert (angeblich) befindlichen Taschentuch zum LKA nach Wiesbaden reiste. Vorgeblich, um es dort mit modernsten Mitteln von einem international angesehenen Fachmann untersuchen zu lassen. Und mit sieben Mann Polizeischutz. Insgesamt kein billiges Vorhaben, auf Kosten des Steuerzahlers. Die einfache „gutachterliche“ Stellungnahme des dafür bemühten – und bezahlten – Fachmannes: „Das Kuvert ist leer.“

Also noch ein aus dem Gewahrsam der Sachverständigen Dr. F.B. „verschwundenes“ Beweismittel – aber deswegen ließ Staatsanwalt Dr. R.Sch. nicht einmal „gegen unbekannte Täter“ ermitteln. Dabei hat zu diesem Taschentuch die Sachverständige Dr. F.B., im wiederaufgenommenen Prozess gegen den „Komplizen“ Peter L. (August 1996) ein Eingeständnis gemacht, das Ermittlungen absolut zwingend erfordert:

Auf Befragen durch den Löffler-Verteidiger Univ.Prof. Dr. Wegscheider erklärte sie unter Eid, dass sie sich bei vorangegangenen Untersuchungen „selbst gewundert“ hätte, dass nichts im Kuvert war…

… Das war wohlgemerkt vor der Reise nach Wiesbaden. Also ist Frau Dr. F.B. mit teurem Polizeischutz zu einer teuren Untersuchung gereist, obwohl sie nach eigener Aussage wusste, dass das Kuvert leer war. Bei dieser Aussage Dr. F.B., die einem Eingeständnis der wissentlichen Verschleuderung von Steuergeld gleichkommt, war Staatsanwalt Dr. R.Sch. nicht nur anwesend, sondern lauschte besonders konzentriert, hatte er sich doch von dieser Sachverständigen wesentliche Aussagen zur von ihm vertretenen Anklage erwartet.

Er hat dennoch weder ermittelt, warum das Taschentuch aus dem mit Unterschrift bestätigten Gewahrsam der Sachverständigen „verschwunden“ ist, noch warum sie sehr viel Steuergeld für eine Reise und Untersuchung aufwendete, von der sie nach eigener Aussage längst wusste, dass sie ergebnislos bleiben musste.

 

4.             Machte im aktuellen Haftentschädigungsverfahren des „Komplizen“ Peter L., das mit den bereits genannten Gesetzesbrüchen in ursächlichem Zusammenhang steht, der Vertreter der Finanzprokuratur, Dr. U., mit Schreiben vom 9. Februar d.J. ein „Vergleichsangebot“, dessen wesentliche Passage lautet wie folgt:
"… Von Ihrem Mandanten (P. L.) müsste ferner erklärt werden, dass er ausdrücklich die erhobenen Vorwürfe eines strafgesetzwidrigen Verhaltens von Organen der Republik Österreich – insbesondere die Misshandlungs- und Foltervorwürfe gegenüber der Zeugin R. U. – zurückzieht."

Dazu ist zu sagen:  Wegen zu Unrecht erlittener Haft steht Peter L. laut höchstinstanzlicher Entscheidung ein daher unbestreitbares Recht auf Entschädigung zu. Diese dennoch an willkürlich aufgestellte Bedingungen zu knüpfen ist nicht statthaft; Verhandlungsspielraum für einen Vergleich kann es nur bzgl. der Höhe der Entschädigung geben. Es liegt in der Natur der Aufgabe der Finanzprokuratur zu trachten, mit einer niedrigen Entschädigungssumme das Budget zu schonen. Aber:
Selbst würde Peter L. diese Bedingung akzeptieren – es hätte keinen Einfluss auf die zu leistende Summe, daher liegt die Bedingung überhaupt nicht im Interesse der Aufgaben der Finanzprokuratur ...
…Nutznießer können nur die strafbarer Handlungen verdächtigen (Exekutiv)Beamten sein. Doch die zu schützen ist allenfalls Aufgabe eines Rechtsvertreters dieser Beamten, jedenfalls nicht der Finanzprokuratur.

Doch liegt das Problem noch viel tiefer: Peter L. hat diese Vorwürfe gar nicht selbst erhoben (konnte er auch nicht, er war ja bei den fraglichen Vernehmungen der Zeugin R. U. nicht dabei). Er erfuhr aus den Akten, dass R. U. behauptet, dass sie von den Beamten gefoltert worden sei. Und fand in denselben Akten die Bestätigung dafür – siehe dazu obigen Punkt 2.

Die dort dargelegten aktenkundigen Fakten sind natürlich in den Entschädigungsantrag des Justizopfers Peter L. eingeflossen. Belegen sie doch, dass die zu Unrecht erlittene Haft offenbar sogar vorsätzlich herbeigeführt worden war, von jenen namentlich bekannten Beamten, in deren „Obhut“ die Verletzungen der sog. Kronzeugin entstanden sind. 

Einen Vorwurf zurückzuziehen hieße einzubekennen, dass er unrichtig war. Wie soll Peter L. einbekennen, dass die amtsärztlichen Befunde unrichtig waren? Warum?

Da es aber mit der Annahme oder Ablehnung des Vergleichsvorschlages erfahrungsgemäß auch darum geht, ob Peter L. jetzt oder in Jahren oder nie seine Entschädigung bekommt, kommt der „Vorschlag“ in geradezu erschreckende Nähe zu Erpressung oder Nötigung. Und warum will die Finanzprokuratur die durch amtsärztliche Gutachten belasteten Beamten „reinwaschen“?

Diese letzte Frage beantwortete Dr. U. den „Oberösterreichischen Nachrichten“: „Das kommt nicht von uns, das ist eine Weisung aus dem Justizministerium.“

Da der Redakteur von einem Weisungsrecht des BMfJ an die Finanzprokuratur nichts wusste, fragte er in Ihrem Haus nach und erhielt von einem Ihrer Sprecher die Auskunft: „Ja das verlangen wir.“ Aber es sei ohnehin nicht mehr wichtig, weil: „Wir haben es schriftlich, dass Herr L. die Vorwürfe bereits zurückgenommen hat…“.
Letzteres ist zu Allem auch noch nicht richtig, die Finanzprokuratur hätte ja das genannte „Vergleichsangebot“ nie machen müssen, wenn L. das getan hätte.
Damit steht fest, dass MitarbeiterInnen aus Ihrer Ressortzuständigkeit – untaugliche – Mittel einsetzen, um durch amtsärztliche Gutachten in Verdacht stehenden Beamten (Folter, Nötigung, Bestimmung zur Falschaussage, …) einen „Persilschein“ zu verschaffen. Statt dem gesetzlichen Auftrag zur Wahrheitsfindung nachzukommen. Was gerade in diesem Fall eine unschöne Tradition zu haben scheint: Hat doch schon der seinerzeitige Staatsanwalt Dr. H. V. Sch. nicht die ihm gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlungen gegen die durch Amtsärzte unter Verdacht mehrerer Offizialdelikte stehenden Polizeibeamten eingeleitet. Wodurch die inzwischen aufgehobenen Fehlurteile erst möglich wurden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.             Die unter 1. bis 3. beschriebenen Vorgänge scheinen in den jeweiligen Akten auf, sie sind also aktenkundig.

Werden Sie dafür sorgen, dass endlich geschieht, was für den Fall des Bekanntwerdens solcher Rechtsbrüche Gesetz und Verfassung vorschreiben:
Durch entsprechende Weisungen – an die säumige Staatsanwaltschaft oder an eine andere Stelle – eine gerichtliche Klärung zu ermöglichen? Oder durch entsprechende Anzeigen des Ihnen durch diese Anfrage bekannt gewordenen Sachverhaltes – an die säumige Staatsanwaltschaft oder an eine andere Stelle? Wie sonst? Wenn nein, warum nicht?

2.             Werden Sie Maßnahmen setzen, damit jene Staatsanwälte zur Verantwortung gezogen werden bzw. gezogen werden können, die ihrem gesetzlichen Auftrag offenkundig bis heute nicht nachgekommen sind? Wenn nein, warum nicht?

3.             Da diese Staatsanwälte damit bis heute anhaltendes Unrecht gegen die seinerzeit Angeklagten (mit)verursacht haben, das noch immer nicht korrigiert werden konnte: Werden Sie nun – wo Sie darum wissen – geeignete Schritte zur Korrektur und Wiedergutmachung setzen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

4.             Eine neuerliche Untersuchung könnte zu den wahren TäterInnen, den MörderInnen der Elfriede Hochgatter führen: Werden Sie für die unverzügliche Einleitung der gebotenen und notwendigen Verfahren eintreten? Wenn, ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

5.             Erwägen Sie Maßnahmen zur Verhinderung solcher Gesetzesbrüche durch BeamtInnen in Zukunft? Werden Sie insbesondere vorbeugende Maßnahmen gegen Pflichtverletzungen durch StaatsanwältInnen  treffen? Wenn nein, warum nicht?

6.             Ganz offenbar ist eine Hauptursache gesetzwidriger staatsanwaltlicher Untätigkeit die unkontrollierbare Verwendung des § 90 StPO („… keine genügenden Gründe gefunden…“). Werden Sie hier ansetzen, um Unrechtsurteilen, Rechtsunsicherheit und Schaden für das Ansehen der Justiz künftig wirksam vorzubeugen? Wenn nein, warum nicht?

7.             Ad 4. der Anfragebegründung: Werden Sie selbst bzw. gemeinsam mit dem BMF dafür Sorge tragen, dass das geradezu unmoralische, gewiss dem gesetzlichen Auftrag zur Wahrheitsfindung zuwiderlaufende „Vergleichsangebot“ an Peter L. unverzüglich zurückgenommen wird? Wenn nein, warum nicht?

8.             Ad 4.der Anfragebegründung: Mit welchen Schritten werden Sie gewährleisten, dass, entgegen den Intentionen der bisher säumigen Staatsanwälte, ein gesetzlich wie moralisch notwendiges Gerichtsverfahren die durch vorliegende amtsärztliche Gutachten vorliegende Verdachtslage der  Folterung (und Nötigung und Bestimmung zur Falschaussage) der Zeugin R. U. zweifelsfrei aufklärt? Wenn nein, warum nicht?

9.             Ad 4. der Anfragbegründung: Wird Peter L. jetzt unverzüglich die ihm zustehende (und höchstinstanzlich längst zugesprochene) Entschädigung bekommen? Werden Sie die in diesem Fall ruchbar gewordene unmenschliche und unwürdige „Praxis“ – Verfahrensverzögerung mit allen Mitteln – endlich auf europäischen rechtstaatlichen Standard bringen? Wenn nein, warum nicht?