2925/J XXII. GP

Eingelangt am 19.04.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Abg.z.NR Dkfm. Dr. Hannes Bauer

und GenossInnen

an die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

betreffend die Entlassung eines Linzer Lehrers an der österreichischen Schule in Istanbul

wegen der Verwendung des Begriffs „Kurdistan“

Wie die Zeitschrift „Profil“ in ihrer jüngsten Ausgabe vom 11.4. 2005 berichtet, wurde ein
Linzer Lehrer von der Schulleitung der österreichischen Schule in Istanbul kurzfristig
suspendiert, weil er im Biologieunterricht das Wort „Kurdistan“ verwendet hatte. Von Seiten
der türkischen Behörden wurde seine Arbeitsgenehmigung in der Türkei aufgehoben. Die
türkischen Behörden verwiesen dabei auf Artikel 14 der türkischen Arbeitsbestimmungen,
denen zufolge man einem Ausländer die Arbeitserlaubnis entziehen könne, wenn die
„Tätigkeit des Ausländers angesichts nationaler Sicherheit, öffentlichem Recht und Ordnung,
öffentlichem Wohl, allgemeiner Sitte und Gesundheit eine Bedrohung“ darstellt.

Das österreichische Außenministerium, das dem betroffenen Lehrer geraten hatte, von einer
Klage abzusehen und in Aussicht gestellt hatte, sich auf diplomatischen Wege für eine neue
Arbeitsgenehmigung für den betroffenen Lehrer einsetzen zu wollen, war diesbezüglich
offenkundig nicht erfolgreich.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten nachstehende

Anfrage:

1.             In welcher Form war das Außenministerium mit dem oben beschriebenen Fall befasst?

2.             Wann und wie wurde das Außenamt über den Vorfall informiert?

3.             Waren Sie persönlich über den Vorfall informiert?

4.             Gab es in dieser Frage Kontakte mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur?

5.             Wurde eine gemeinsame Vorgangsweise vereinbart?

6.             Wenn ja, worauf haben Sie sich verständigt?

7.             Welche konkreten Schritte wurden seitens des Außenamtes gesetzt?


8.              Sehen Sie den Entzug der Arbeitsgenehmigung durch die türkischen Behörden als
gerechtfertigt an? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, warum nicht?

9.              Ist es zutreffend, dass das Außenamt dem betroffenen Lehrer geraten hat, keine Klage
einzubringen, weil dies die türkischen Behörden vor den Kopf stoßen würde?

10.       Wenn ja, können Sie die Motive, die zu diesem Ratschlag geführt haben, näher
erläutern?

11.       War diese Vorgangsweise mit Ihnen abgesprochen?

12.       Glauben Sie, dass das Außenamt den betroffenen Lehrer damit gut beraten hat?

13.       Welche Schritte wurden gesetzt, um sich für die Erteilung einer neuerlichen
Arbeitsgenehmigung einzusetzen?

14.       Gab es von türkischer Seite eine Zusage, eine neuerliche Arbeitsgenehmigung zu
erteilen?

15.       Wenn nein, warum wurde dies dem betroffenen Lehrer mitgeteilt (siehe das im Profil
vom 11.4.2005 veröffentlichte Mail)?

16.       Wenn ja, wem gegenüber wurde diese Zusage gemacht und weshalb wurde diese von
den türkischen Behörden dann nicht eingehalten?

17.       Wann und wie haben Sie erfahren, dass keine neuerliche Arbeitsgenehmigung erteilt
wird?

18.       Was haben Sie daraufhin unternommen?

19.       Wie beurteilen Sie das Verhalten der türkischen Behörden in diesem Zusammenhang
im Hinblick auf den geplanten EU-Beitritt der Türkei?

20.  Sind Ihnen vergleichbare andere Vorfälle aus der Türkei bekannt?