2925/J XXII. GP
Eingelangt am 19.04.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Abg.z.NR Dkfm. Dr. Hannes Bauer
und GenossInnen
an die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
betreffend die Entlassung eines Linzer Lehrers an der österreichischen Schule in Istanbul
wegen der Verwendung des Begriffs „Kurdistan“
Wie
die Zeitschrift „Profil“ in ihrer jüngsten Ausgabe vom 11.4. 2005 berichtet,
wurde ein
Linzer Lehrer von der Schulleitung der österreichischen Schule in Istanbul kurzfristig
suspendiert, weil er im Biologieunterricht
das Wort „Kurdistan“ verwendet hatte. Von Seiten
der türkischen Behörden wurde seine Arbeitsgenehmigung in der Türkei
aufgehoben. Die
türkischen Behörden verwiesen dabei auf Artikel 14 der türkischen Arbeitsbestimmungen,
denen zufolge man einem Ausländer die Arbeitserlaubnis entziehen könne, wenn
die
„Tätigkeit des Ausländers angesichts
nationaler Sicherheit, öffentlichem Recht und Ordnung,
öffentlichem Wohl, allgemeiner Sitte und Gesundheit eine Bedrohung“
darstellt.
Das österreichische Außenministerium, das dem
betroffenen Lehrer geraten hatte, von einer
Klage abzusehen und in Aussicht gestellt hatte, sich auf diplomatischen Wege
für eine neue
Arbeitsgenehmigung
für den betroffenen Lehrer einsetzen zu wollen, war diesbezüglich
offenkundig nicht erfolgreich.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten
nachstehende
Anfrage:
1.
In welcher Form war das Außenministerium mit dem oben
beschriebenen Fall befasst?
2.
Wann
und wie wurde das Außenamt über den Vorfall informiert?
3.
Waren
Sie persönlich über den Vorfall informiert?
4.
Gab es in dieser Frage Kontakte mit dem
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und
Kultur?
5.
Wurde
eine gemeinsame Vorgangsweise vereinbart?
6.
Wenn
ja, worauf haben Sie sich verständigt?
7.
Welche
konkreten Schritte wurden seitens des Außenamtes gesetzt?
8.
Sehen Sie den Entzug der Arbeitsgenehmigung durch die
türkischen Behörden als
gerechtfertigt
an? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, warum nicht?
9.
Ist es zutreffend, dass das Außenamt dem betroffenen
Lehrer geraten hat, keine Klage
einzubringen,
weil dies die türkischen Behörden vor den Kopf stoßen würde?
10.
Wenn ja, können Sie die Motive, die zu diesem Ratschlag
geführt haben, näher
erläutern?
11.
War
diese Vorgangsweise mit Ihnen abgesprochen?
12.
Glauben
Sie, dass das Außenamt den betroffenen Lehrer damit gut beraten hat?
13.
Welche Schritte wurden gesetzt, um sich für die
Erteilung einer neuerlichen
Arbeitsgenehmigung
einzusetzen?
14.
Gab es von türkischer Seite eine Zusage, eine neuerliche
Arbeitsgenehmigung zu
erteilen?
15.
Wenn nein, warum wurde dies dem betroffenen Lehrer
mitgeteilt (siehe das im Profil
vom 11.4.2005
veröffentlichte Mail)?
16.
Wenn ja, wem gegenüber wurde diese Zusage gemacht und
weshalb wurde diese von
den türkischen
Behörden dann nicht eingehalten?
17.
Wann und wie haben Sie erfahren, dass keine neuerliche
Arbeitsgenehmigung erteilt
wird?
18.
Was
haben Sie daraufhin unternommen?
19.
Wie beurteilen Sie das Verhalten der türkischen Behörden
in diesem Zusammenhang
im Hinblick auf den
geplanten EU-Beitritt der Türkei?
20.
Sind
Ihnen vergleichbare andere Vorfälle aus der Türkei bekannt?