2941/J XXII. GP

Eingelangt am 27.04.2005
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DRINGLICHE ANFRAGE

gem. § 93 Abs. 2 GOG

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Gusenbauer

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend Milliardengrab Eurofighter

 

Der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes (III-143 d.B.) über die Luftraumüberwachungsflugzeuge (Kaufverträge, Finanzierung, Gegen-geschäftsvertrag) kommt zu dem Schluss, dass durch den Ankauf des Eurofighters Typhoon die Luftraumüberwachung für die nächsten 30 Jahre nur „eingeschränkt möglich sein wird“ (Präsident Dr. Moser am 20.4.2005 im Rahmen der Vorstellung des RH-Berichtes).

 

Gleichzeitig sind die Kosten dieser „eingeschränkten Lösung“ völlig unübersichtlich, betragen aber mindestens 2,167 Milliarden Euro für den Ankauf von 18 Flugzeugen. Ebenso stellte der Rechnungshof fest, das zur Sicherstellung der Luftraumüberwachung noch weitere sogenannte Nachbeschaffungen in Höhe von 463 Mio Euro erforderlich sind, sodass insgesamt 2,63 Milliarden Euro für die Anschaffung des bloßen Fluggerätes notwendig sind.

Hinsichtlich der anfallenden Betriebskosten konnten lediglich für den Bereich der Flugstunden entsprechende Informationen vorgelegt werden: Auf Grund der Erzeugerangaben nahm das BMLV einen jährlichen Betriebsaufwand von 50 Mio Euro bzw. rund 28.000 Euro je Flugstunde an. Wie der Rechnungshof feststellt, enthalten diese Berechnungen des BMLV nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Unberücksichtigt bleiben Personalkosten, Infrastruktur-Investitionen und Gemeinkosten. D.h. es ist davon auszugehen, dass sich die tatsächlichen jährlichen Betriebskosten zwischen 100 Mio und 150 Mio Euro bewegen. Daraus errechnet sich ein Gesamtkostenvolumen für die Eurofighter-Beschaffung und den Betrieb dieser 18 Flugzeuge von mindestens 5,63 Milliarden Euro für die geplante Einsatzzeit.

 

Das Ziel einer Preisreduktion durch die Verringerung der Anzahl der Kampfflugzeuge ist somit misslungen. Die vorgenommene Verringerung des Leistungsumfanges im technischen Bereich hatte aber zur Folge, dass Faktoren, die dem Angebot zu Grunde lagen, nicht in vollem Umfang genutzt werden können. Die Anzahl der militärischen Anforderungen, wie etwa Ziele in der Nacht erkennen zu können oder Selbstschutz-Systeme, jährliche Flugstunden, Pilotenausrüstungen und Betriebsstandorte, wurde reduziert. Träger für Aufklärungseinrichtungen sowie Zusatztanks waren im Gegensatz zur Angebotseinholung im Kaufvertrag nicht mehr vorgesehen.

 

Im Kaufvertrag ist nur die Type des zu kaufenden Flugzeuges angeführt, nicht jedoch die Tranche. Ein Umstand, der dazu führt, dass ein Flugzeug gekauft wurde, das es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht gab und es auch heute nicht gibt.

Der Rechnungshof führte diesbezüglich aus, dass er - nicht zuletzt angesichts der wesentlichen Abänderungen im kommerziellen Bereich - die Vorgangsweise des BMLV als mit hohem Risiko behaftet erachtet. Weiters hielt er fest, dass mit 18 Kampfflugzeugen und 18 Piloten eine durchgehende Einsatzbereitschaft für die Luftraumüberwachung nicht sichergestellt werden kann. Eine aktive Luftraumüberwachung von 24 Stunden über 365 Tage wäre nur bei 24 Kampfflugzeugen und 36 Piloten möglich. Durch den im Vergleich zu den Angebotsunterlagen im Kaufvertrag verringerten Leistungsumfang kann die Effizienz des Flugzeuges in Bezug auf die strategischen Vorgaben des BMLV nicht in vollem Umfang genützt werden.

 

Gerade durch die Stückzahlreduktion und durch die Kürzungen des ursprünglichen Leistungsinhaltes wird aber auch die Vergabe dieses Auftrages wesentlich beeinflusst. Dem Rechnungshof liegt ein Gutachten vor, wonach eine Beschaffung, die nur durch Verzicht auf preisbindende Muss-Forderungen finanzierbar ist, nur dann dem vergaberechtlichen Gleichheitsgrundsatz entspreche, wenn das Vergabeverfahren widerrufen werde oder allen Beteiligten in den laufenden Verhandlungen die Möglichkeit eingeräumt werde, zu den geänderten Bedingungen anzubieten. Das ist nicht geschehen und es ergeben sich erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen dieser vergaberechtlichen Entscheidung.

 

Auch andere Indizien belegen aufklärungswürdige Vorgänge beziehungs-weise Verstöße gegen das Vergaberecht während des Beschaffungs-verfahrens:

 

 

·   Einsichtsbemerkung

 

Nach Abschluss der Arbeit der Bewertungskommission des BMLV wanderte der Vergabeakt auf dem vorgesehenen Dienstweg zu den direkten Vorgesetzten und wiederum deren Vorgesetzten. Als erster versah Divr. Wolfgang Spinka, Leiter der Gruppe Feldzeugwesen/Luftzeugwesen, den Akt mit einer Einsichtsbemerkung, in der er „zufolge der festgestellten annähernden Gleichwertigkeit der Angebote“ empfahl, „dem Produkt mit den geringeren Anschaffungs- und Betriebskosten, also dem Gripen von SAAB/BAE, den Vorzug zu geben“.

Spinkas Vorgesetzter, der Leiter der Beschaffungssektion General Dr. Peter Corrieri, ergänzte den Akt mit dem Vermerk: „Ich schließe mich der EB des LtrGrpFzLzW vom 25.6.02 an!“

Generaltruppeninspektor Horst Pleiner, zu dessen Aufgaben es gehörte, den Verteidigungsminister in allen militärischen Fragen zu beraten, war im Dienstweg nicht automatisch vorgesehen. Er ließ dennoch die Einsichtsbemerkung mit seinem Eintrag erweitern: „Ich schließe mich der EB des LtrGrpFzLzW vom 25.6.02 in vollem Umfang an.“

 

·   Verzicht auf praktische Erprobung

 

In der Ausschreibung wurde von allen Anbietern zwingend verlangt, eine praktische Erprobung des angebotenen Kampfflugzeugs zu ermöglichen. Das BMLV verzichtete aber beim Kampfflugzeug Eurofighter auf diese Möglichkeit. Im Rechnungshofbericht rechtfertigt das BMLV diesen schwer verständlichen Verzicht wie folgt:

Rechnungshofbericht Punkt 21.3 und 21.4

Laut Stellungnahme des BMLV wäre angesichts der Tatsache, dass das Kampfflugzeug Eurofighter bei anderen Luftwaffen europäischer Staaten einer ausführlichen Erprobung unterzogen worden sei, im Zuge der gegenständlichen Beschaffung eine Erprobung in Österreich entbehrlich.

Da zur Zeit der Gebarungsüberprüfung die vom BMLV angeführten Erprobungsergebnisse noch nicht vorlagen, ersuchte der RH, ihm diese zu übermitteln.

 

Die Frage, warum entgegen den Muss-Bestimmungen der Ausschreibung auf eine praktische Flugerprobung nur beim Eurofighter verzichtet wurde, wurde unzureichend beantwortet. Laut Minister Platter sei der Eurofighter von den Herstellerländern ausreichend getestet worden und eine eigene Erprobung habe sich daher erübrigt. Dieses Argument ist sogar für das Jahr 2004 nachweislich falsch, da die Erprobung noch immer nicht abgeschlossen ist.

 

·   Ministerratsvorlage von BM Scheibner für 25.6.02

 

Grundlage für die Typenentscheidung zugunsten des Eurofighter von EADS war ein Ministerratsvortrag von BM Scheibner vom 2.7.2002. In den Medien kursierte allerdings noch eine zweite Variante dieses Papiers, für den Ministerrat vom 25.6.2002, versehen mit der Unterschrift von BM Scheibner, in dem die Beschaffung von Kampfflugzeugen der Type Gripen von Saab/BAE vorgeschlagen wird.

 

·   Memorandum von MinR Wagner

 

Ministerialrat Heribert Wagner war Mitglied der Bewertungskommission und für die administrativen Abläufe zuständig. Am 28.6.2002 verfasste er ein Memorandum mit Anmerkungen zur Vergabeempfehlung und zu den angebotenen Flugzeugen. In diesem Text stellt MinR Wagner fest, dass die Vergabeempfehlung „erzwungen“ sei und „rational nicht nachvollziehbar“.

Zum Kampfflugzeug Eurofighter merkt er an: „Es handelt sich um kein eingeführtes System“. Es sei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Auftreten von Störungen („Kinderkrankheiten“) während der Einführungsphase zu rechnen“ und als Folge könnte „in den kommenden 10 Jahren daher die Luftraumüberwachung in Österreich schwerstens beeinträchtigt sein“.

 

Finanzierung der Beschaffung

Rechnungshofpräsident Dr. Moser bemängelte die viel zu spät erfolgte Betragsbegrenzung durch den Bundesminister für Finanzen für die geplante Beschaffung. Im Zeitpunkt des Ministerratsbeschlusses am 2. Juli 2002 lag keinerlei Betragsbegrenzung für die Kosten der Kampfflugzeuge vor. Erst mit Jänner 2003 wurde eine Betragsbegrenzung von 2 Milliarden Euro eingezogen. Die Einhaltung dieser Begrenzung konnte lediglich durch die Seperation von sogenannten Nachbeschaffungskosten vorgegaukelt werden, tatsächlich wurde diese Betragsbegrenzung um 630 Mio Euro (unberück-

sichtigt bleiben bei dieser Zahl die laufenden Betriebskosten) überschritten.

 

Kaufmännische Vertragsgestaltung

Hinsichtlich der kaufmännischen Ausgestaltung des Kaufvertrages mit der Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH wurde dilettantisch – zum Nachteil der Republik – vorgegangen. So beinhaltet die Finanzierungsstruktur die Verpflichtung des BMLV, die Kaufpreisraten auch bei vertraglicher Schlecht– oder Nichterfüllung durch die Firma Eurofighter zunächst zu bezahlen. Dem gegenüber steht eine absolute Haftungshöchstgrenze der Firma Eurofighter für Schäden im Zusammenhang mit fehlerhaften Vertragsleistungen von rund 296 Mio Euro. D.h. einer Zahlungsverpflichtung von rund 2 Milliarden Euro steht eine maximale Haftung des Leistungserbringers von weniger als 300 Mio Euro gegenüber. Daraus resultiert ein Ungleichgewicht, das an einem synallagmatischen Vertragsverhältnis zweifeln lässt.

 

Gegengeschäftsvertrag

Die Anforderungen des BMWA betreffend das Pönale konnten im Gegengeschäftsvertrag nicht umgesetzt werden. Die Höhe des Pönales wurde – entgegen dem in der Angebotseinholung geforderten Pönale von 10 % des Differenzbetrages zwischen der zu erfüllenden und der tatsächlich erfüllten Summe des Gegengeschäftsvolumens – im Vertrag mit nur etwas mehr als

5 % festgelegt. Diese Reduktion des Vertragspönales um die Hälfte des Ausgangswertes führte letztlich dazu, dass sich die Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH bzw. EADS leicht von ihrer Verpflichtung zur Anbahnung von Gegengeschäften frei kaufen kann. Eine Variante, die im Hinblick auf die bisherigen, missglückten Gegengeschäfts-Anrechnungen als sehr realistisch erscheint.

 

Typisch für diese Bundesregierung erscheint der Umstand, dass selbst der Gegengeschäftsvertrag unter zweimaliger Einbeziehungen einer Rechtsanwaltskanzlei mit Honorarkosten in Höhe von insgesamt 60.000 Euro erstellt wurde, dies obwohl ein entsprechendes Muster vorhanden war. Entgegen der ständigen Ansicht des Rechnungshofes wurde die dafür zuständige Finanzprokuratur nicht mit der Vertragserrichtung befasst.

 

Vertragsausstieg

Der Rechnungshof erhob, dass die Republik grundsätzlich jederzeit schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann, sofern der Firma Eurofighter sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen bezahlt und die durch den Rücktritt entstandenen Kosten ersetzt werden. Ohne Verpflichtung zum Kostenersatz kann die Republik hingegen nur bei Leistungsverweigerung und bei vertraglicher Schlecht- oder Nichterfüllung durch die Firma Eurofighter vom Vertrag zurücktreten. Durch den sogenannten „Einredeverzicht“ wird das Zurückbehaltungsrecht für die halbjährlichen Kaufpreisraten ausgeschlossen. Bei vertraglicher Schlechterfüllung durch die Firma Eurofighter in Folge höherer Gewalt ergab sich aus dem Vertragstext keine Möglichkeit, ohne Verpflichtung zum Kostenersatz vom Vertrag zurückzutreten. Auch dies stellt eine extreme Benachteiligung und eine Risikoumkehr zu Lasten der Republik dar.

 

Aus den oben näher ausgeführten Gründen, vor allem aber wegen der extremen Kostenbelastung von mindestens 5,63 Milliarden Euro für die Beschaffung und den Betrieb von Kampfflugzeugen, die die Luftraum-überwachung der Republik für die nächsten 30 Jahre nur eingeschränkt ermöglichen, richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundeskanzler nachstehende

 

Anfrage:

 

1.      Hat Bundesminister Platter im Vortrag an den Ministerrat vom 1. Juli 2003 den Umstand mitgeteilt, dass neben den Finanzierungskosten für die 18 Eurofighter in Höhe von 2,167 Milliarden Euro weitere 463 Mio Euro für militärische Ausstattungserfordernisse nötig sind und hat der Ministerrat auch über diese Summe einen entsprechenden Beschluss gefasst?

 

2.      Hat im Zuge dieser Sitzung des Ministerrates Bundesminister Platter darüber informiert, dass mit 18 Kampfflugzeugen und 18 Piloten eine durchgehende Einsatzbereitschaft für die Luftraumüberwachung nicht sichergestellt werden kann und daher die entsprechenden Leistungsvorgaben des BMLV nicht erfüllt werden und wurde vom Ministerrat dem Kaufvertragsabschluss in Kenntnis dieser Umstände zugestimmt?

 

3.      War dem Ministerrat im Zeitpunkt der Zustimmung zum Abschluss des Kaufvertrages mit der Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH bekannt, dass die elektrooptischen Zielerfassungs-Einrichtungen (Muss-Forderung) von 8 auf 6 Stück reduziert wurden, eine ebensolche Reduktion bei den Selbstschutz-Systemen (Muss-Forderung) vorgenommen wurde, eine Bedrohungsbibliothek sowie Träger für Aufklärungseinrichtungen (Muss-Forderung) gänzlich fehlten, die Pilotenausrüstungen auf 18 reduziert wurden und kein einziger Helm bestellt wurde, wenn ja, aus welchen Gründen wurde trotzdem ein entsprechender Beschluss gefasst?

 

4.      Von welcher jährlichen Betriebskostenhöhe der zu beschaffenden Kampfflugzeuge ging der Ministerrat am 1. Juli 2003 aus, war zum damaligen Zeitpunkt klar, dass der vom BMLV errechnete Betriebsaufwand von 50 Mio Euro pro Jahr sich lediglich auf die Flugstunden bezog und Personalkosten, Infrastruktur-Investitionen und Gemeinkosten darin nicht berücksichtigt waren, oder wurde dem Vertragsabschluss ohne exakte Kenntnis der Betriebskosten für die nächsten 30 Jahre zugestimmt?

 

5.      War Ihnen im Rahmen des Ministerratsbeschlusses vom 2. Juli 2002 über die Nachbeschaffung von 24 Stück einsitzigen Luftraumüber-wachungsflugzeugen des Typs Eurofighter mit der Zahlungsvariante „Zahlung bei Lieferung“ bewusst, dass die Höhe des Ankaufspreises zu diesem Zeitpunkt nicht begrenzt war und von diesem Umstand auch der zukünftige Vertragspartner Kenntnis hatte und wenn ja, aus welchem Grunde wurde bis zur Typenentscheidung keine Betragsbegrenzung eingezogen?

 

6.      War Ihnen bekannt, dass in den Gegengeschäftsvereinbarungen in Höhe von 4 Milliarden Euro, die auch Inhalt der Ministerratssitzung vom 1. Juli 2003 waren, die Pönalevereinbarung auf die Hälfte reduziert wurde, sohin nur 5 % des Differenzbetrages zwischen dem zu erfüllenden und dem tatsächlich erfüllten Gegengeschäftsvolumen als Pönale vereinbart wurde, und wenn ja, warum stimmte der Ministerrat trotzdem dieser Beschaffung zu?

 

7.      War dem Ministerrats-Kollegium am 1. Juli 2003 bewusst, dass die Republik die halbjährlichen Kaufpreisraten auch bei vertraglicher Schlecht- oder Nichterfüllung durch die Firma Eurofighter zu bezahlen hat, wurde dieser sogenannte „Einredeverzicht“ auch sämtlichen Ministern erklärt und aus welchen Gründen erfolgte trotzdem eine Zustimmung zu dieser Vertragsgestaltung?

 

8.      Wurden die Mitglieder des Ministerrates am 1. Juli 2003 in Kenntnis gesetzt, dass mit der Firma Eurofighter für Schäden im Zusammenhang mit fehlerhaften Vertragsleistungen eine absolute Haftungshöchstgrenze des Verkäufers mit rund 296 Millionen Euro vereinbart wurde und auf die Ungleichgewichtung zwischen dem Kaufpreisvolumen und dieser Haftungsbegrenzung hingewiesen, wenn ja, worin lagen die Gründe für eine Zustimmung zu diesem Vertragsbestandteil?

 

9.      Wie lauten die dem Ministerrat am 1. Juli 2003 vorgelegten Vertragsbestimmungen hinsichtlich des Ausstieges aus den Verträgen mit der Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH, ist es richtig, dass die Republik jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann, sofern der Firma Eurofighter sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen bezahlt und entstandene Kosten ersetzt werden?

 

10. Wie hoch wären momentan die Zahlungsfolgen bei einem sofortigen Rücktritt vom Eurofighter-Kaufvertrag und in welcher Form nimmt die Republik Österreich und Sie als Bundeskanzler dieser Republik ihre Schadenminderungspflicht wahr, in dem Sie die Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH von den Ausstiegswünschen der Bevölkerungs-mehrheit und somit einer zukünftigen Bundesregierung in Kenntnis setzen?

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, diese Anfrage im Sinne des § 93 Abs. 2 GOG dringlich zu behandeln.