2941/J XXII. GP
Eingelangt am 27.04.2005
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DRINGLICHE ANFRAGE
gem. § 93 Abs.
2 GOG
der Abgeordneten Dr. Gusenbauer
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend Milliardengrab Eurofighter
Der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes (III-143
d.B.) über die Luftraumüberwachungsflugzeuge (Kaufverträge,
Finanzierung, Gegen-geschäftsvertrag) kommt zu dem Schluss, dass durch den
Ankauf des Eurofighters Typhoon die Luftraumüberwachung für die nächsten 30
Jahre nur „eingeschränkt möglich sein wird“ (Präsident Dr. Moser am 20.4.2005
im Rahmen der Vorstellung des RH-Berichtes).
Gleichzeitig sind die Kosten dieser „eingeschränkten
Lösung“ völlig unübersichtlich, betragen aber mindestens 2,167 Milliarden Euro
für den Ankauf von 18 Flugzeugen. Ebenso stellte der Rechnungshof fest, das zur
Sicherstellung der Luftraumüberwachung noch weitere sogenannte
Nachbeschaffungen in Höhe von 463 Mio Euro erforderlich sind, sodass insgesamt
2,63 Milliarden Euro für die Anschaffung des bloßen Fluggerätes notwendig sind.
Hinsichtlich der anfallenden Betriebskosten konnten
lediglich für den Bereich der Flugstunden entsprechende Informationen vorgelegt
werden: Auf Grund der Erzeugerangaben nahm das BMLV einen jährlichen
Betriebsaufwand von 50 Mio Euro bzw. rund 28.000 Euro je Flugstunde an. Wie der
Rechnungshof feststellt, enthalten diese Berechnungen des BMLV nur einen Teil
der tatsächlichen Kosten. Unberücksichtigt bleiben Personalkosten,
Infrastruktur-Investitionen und Gemeinkosten. D.h. es ist davon auszugehen,
dass sich die tatsächlichen jährlichen Betriebskosten zwischen 100 Mio und 150
Mio Euro bewegen. Daraus errechnet sich ein Gesamtkostenvolumen für die Eurofighter-Beschaffung
und den Betrieb dieser 18 Flugzeuge von mindestens 5,63 Milliarden Euro
für die geplante Einsatzzeit.
Das Ziel einer Preisreduktion durch die Verringerung
der Anzahl der Kampfflugzeuge ist somit misslungen. Die vorgenommene
Verringerung des Leistungsumfanges im technischen Bereich hatte aber zur Folge,
dass Faktoren, die dem Angebot zu Grunde lagen, nicht in vollem Umfang genutzt
werden können. Die Anzahl der militärischen Anforderungen, wie etwa Ziele in
der Nacht erkennen zu können oder Selbstschutz-Systeme, jährliche Flugstunden,
Pilotenausrüstungen und Betriebsstandorte, wurde reduziert. Träger für
Aufklärungseinrichtungen sowie Zusatztanks waren im Gegensatz zur
Angebotseinholung im Kaufvertrag nicht mehr vorgesehen.
Im Kaufvertrag ist nur die Type des zu kaufenden
Flugzeuges angeführt, nicht jedoch die Tranche. Ein Umstand, der dazu führt,
dass ein Flugzeug gekauft wurde, das es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
noch gar nicht gab und es auch heute nicht gibt.
Der Rechnungshof führte diesbezüglich aus, dass er -
nicht zuletzt angesichts der wesentlichen Abänderungen im kommerziellen Bereich
- die Vorgangsweise des BMLV als mit hohem Risiko behaftet erachtet. Weiters
hielt er fest, dass mit 18 Kampfflugzeugen und 18 Piloten eine durchgehende
Einsatzbereitschaft für die Luftraumüberwachung nicht sichergestellt werden
kann. Eine aktive Luftraumüberwachung von 24 Stunden über 365 Tage wäre nur bei
24 Kampfflugzeugen und 36 Piloten möglich. Durch den im Vergleich zu den
Angebotsunterlagen im Kaufvertrag verringerten Leistungsumfang kann die
Effizienz des Flugzeuges in Bezug auf die strategischen Vorgaben des BMLV nicht
in vollem Umfang genützt werden.
Gerade durch die Stückzahlreduktion und durch die
Kürzungen des ursprünglichen Leistungsinhaltes wird aber auch die Vergabe
dieses Auftrages wesentlich beeinflusst. Dem Rechnungshof liegt ein Gutachten
vor, wonach eine Beschaffung, die nur durch Verzicht auf preisbindende
Muss-Forderungen finanzierbar ist, nur dann dem vergaberechtlichen Gleichheitsgrundsatz
entspreche, wenn das Vergabeverfahren widerrufen werde oder allen Beteiligten
in den laufenden Verhandlungen die Möglichkeit eingeräumt werde, zu den
geänderten Bedingungen anzubieten. Das ist nicht geschehen und es ergeben sich
erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen dieser vergaberechtlichen
Entscheidung.
Auch andere Indizien belegen aufklärungswürdige
Vorgänge beziehungs-weise Verstöße gegen das Vergaberecht während des
Beschaffungs-verfahrens:
· Einsichtsbemerkung
Nach Abschluss der Arbeit der
Bewertungskommission des BMLV wanderte der Vergabeakt auf dem vorgesehenen
Dienstweg zu den direkten Vorgesetzten und wiederum deren Vorgesetzten. Als
erster versah Divr. Wolfgang Spinka, Leiter der Gruppe
Feldzeugwesen/Luftzeugwesen, den Akt mit einer Einsichtsbemerkung, in der er
„zufolge der festgestellten annähernden Gleichwertigkeit der Angebote“ empfahl,
„dem Produkt mit den geringeren Anschaffungs- und Betriebskosten, also dem
Gripen von SAAB/BAE, den Vorzug zu geben“.
Spinkas Vorgesetzter, der Leiter
der Beschaffungssektion General Dr. Peter Corrieri, ergänzte den Akt mit dem
Vermerk: „Ich schließe mich der EB des LtrGrpFzLzW vom 25.6.02 an!“
Generaltruppeninspektor Horst
Pleiner, zu dessen Aufgaben es gehörte, den Verteidigungsminister in allen
militärischen Fragen zu beraten, war im Dienstweg nicht automatisch vorgesehen.
Er ließ dennoch die Einsichtsbemerkung mit seinem Eintrag erweitern: „Ich
schließe mich der EB des LtrGrpFzLzW vom 25.6.02 in vollem Umfang an.“
· Verzicht
auf praktische Erprobung
In der Ausschreibung wurde von
allen Anbietern zwingend verlangt, eine praktische Erprobung des angebotenen
Kampfflugzeugs zu ermöglichen. Das BMLV verzichtete aber beim Kampfflugzeug
Eurofighter auf diese Möglichkeit. Im Rechnungshofbericht rechtfertigt das BMLV
diesen schwer verständlichen Verzicht wie folgt:
Rechnungshofbericht Punkt 21.3 und
21.4
Laut
Stellungnahme des BMLV wäre angesichts der Tatsache, dass das Kampfflugzeug
Eurofighter bei anderen Luftwaffen europäischer Staaten einer ausführlichen
Erprobung unterzogen worden sei, im Zuge der gegenständlichen Beschaffung eine
Erprobung in Österreich entbehrlich.
Da zur Zeit der
Gebarungsüberprüfung die vom BMLV angeführten Erprobungsergebnisse noch nicht
vorlagen, ersuchte der RH, ihm diese zu übermitteln.
Die Frage, warum entgegen den
Muss-Bestimmungen der Ausschreibung auf eine praktische Flugerprobung nur beim
Eurofighter verzichtet wurde, wurde unzureichend beantwortet. Laut Minister
Platter sei der Eurofighter von den Herstellerländern ausreichend getestet
worden und eine eigene Erprobung habe sich daher erübrigt. Dieses Argument ist
sogar für das Jahr 2004 nachweislich falsch, da die Erprobung noch immer nicht
abgeschlossen ist.
·
Ministerratsvorlage von BM Scheibner für 25.6.02
Grundlage für die
Typenentscheidung zugunsten des Eurofighter von EADS war ein
Ministerratsvortrag von BM Scheibner vom 2.7.2002. In den Medien kursierte
allerdings noch eine zweite Variante dieses Papiers, für den Ministerrat vom
25.6.2002, versehen mit der Unterschrift von BM Scheibner, in dem die
Beschaffung von Kampfflugzeugen der Type Gripen von Saab/BAE vorgeschlagen
wird.
· Memorandum
von MinR Wagner
Ministerialrat Heribert Wagner war
Mitglied der Bewertungskommission und für die administrativen Abläufe
zuständig. Am 28.6.2002 verfasste er ein Memorandum mit Anmerkungen zur
Vergabeempfehlung und zu den angebotenen Flugzeugen. In diesem Text stellt MinR
Wagner fest, dass die Vergabeempfehlung „erzwungen“ sei und „rational nicht
nachvollziehbar“.
Zum Kampfflugzeug Eurofighter
merkt er an: „Es handelt sich um kein eingeführtes System“. Es sei „mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Auftreten von Störungen
(„Kinderkrankheiten“) während der Einführungsphase zu rechnen“ und als Folge
könnte „in den kommenden 10 Jahren daher die Luftraumüberwachung in Österreich
schwerstens beeinträchtigt sein“.
Finanzierung der Beschaffung
Rechnungshofpräsident Dr. Moser bemängelte die viel zu
spät erfolgte Betragsbegrenzung durch den Bundesminister für Finanzen für die
geplante Beschaffung. Im Zeitpunkt des Ministerratsbeschlusses am 2. Juli 2002
lag keinerlei Betragsbegrenzung für die Kosten der Kampfflugzeuge vor. Erst mit
Jänner 2003 wurde eine Betragsbegrenzung von 2 Milliarden Euro eingezogen. Die
Einhaltung dieser Begrenzung konnte lediglich durch die Seperation von
sogenannten Nachbeschaffungskosten vorgegaukelt werden, tatsächlich wurde diese
Betragsbegrenzung um 630 Mio Euro (unberück-
sichtigt bleiben bei dieser Zahl die laufenden
Betriebskosten) überschritten.
Kaufmännische Vertragsgestaltung
Hinsichtlich
der kaufmännischen Ausgestaltung des Kaufvertrages mit der Eurofighter
Jagdflugzeuge GmbH wurde dilettantisch – zum Nachteil der Republik – vorgegangen.
So beinhaltet die Finanzierungsstruktur die Verpflichtung des BMLV, die
Kaufpreisraten auch bei vertraglicher Schlecht– oder Nichterfüllung durch die
Firma Eurofighter zunächst zu bezahlen. Dem gegenüber steht eine absolute
Haftungshöchstgrenze der Firma Eurofighter für Schäden im Zusammenhang mit
fehlerhaften Vertragsleistungen von rund 296 Mio Euro. D.h. einer
Zahlungsverpflichtung von rund 2 Milliarden Euro steht eine maximale Haftung
des Leistungserbringers von weniger als 300 Mio Euro gegenüber. Daraus
resultiert ein Ungleichgewicht, das an einem synallagmatischen
Vertragsverhältnis zweifeln lässt.
Gegengeschäftsvertrag
Die Anforderungen des BMWA betreffend das Pönale
konnten im Gegengeschäftsvertrag nicht umgesetzt werden. Die Höhe des Pönales wurde
– entgegen dem in der Angebotseinholung geforderten Pönale von 10 % des
Differenzbetrages zwischen der zu erfüllenden und der tatsächlich erfüllten
Summe des Gegengeschäftsvolumens – im Vertrag mit nur etwas mehr als
5 % festgelegt. Diese Reduktion des Vertragspönales um
die Hälfte des Ausgangswertes führte letztlich dazu, dass sich die Eurofighter
Jagdflugzeuge GmbH bzw. EADS leicht von ihrer Verpflichtung zur Anbahnung von
Gegengeschäften frei kaufen kann. Eine Variante, die im Hinblick auf die bisherigen,
missglückten Gegengeschäfts-Anrechnungen als sehr realistisch erscheint.
Typisch für diese Bundesregierung erscheint der
Umstand, dass selbst der Gegengeschäftsvertrag unter zweimaliger Einbeziehungen
einer Rechtsanwaltskanzlei mit Honorarkosten in Höhe von insgesamt 60.000 Euro
erstellt wurde, dies obwohl ein entsprechendes Muster vorhanden war. Entgegen
der ständigen Ansicht des Rechnungshofes wurde die dafür zuständige
Finanzprokuratur nicht mit der Vertragserrichtung befasst.
Vertragsausstieg
Der Rechnungshof erhob, dass die Republik
grundsätzlich jederzeit schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann, sofern der
Firma Eurofighter sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen
bezahlt und die durch den Rücktritt entstandenen Kosten ersetzt werden. Ohne
Verpflichtung zum Kostenersatz kann die Republik hingegen nur bei
Leistungsverweigerung und bei vertraglicher Schlecht- oder Nichterfüllung durch
die Firma Eurofighter vom Vertrag zurücktreten. Durch den sogenannten
„Einredeverzicht“ wird das Zurückbehaltungsrecht für die halbjährlichen
Kaufpreisraten ausgeschlossen. Bei vertraglicher Schlechterfüllung durch die
Firma Eurofighter in Folge höherer Gewalt ergab sich aus dem Vertragstext keine
Möglichkeit, ohne Verpflichtung zum Kostenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
Auch dies stellt eine extreme Benachteiligung und eine Risikoumkehr zu Lasten
der Republik dar.
Aus den oben näher ausgeführten Gründen, vor allem
aber wegen der extremen Kostenbelastung von mindestens 5,63 Milliarden Euro für
die Beschaffung und den Betrieb von Kampfflugzeugen, die die
Luftraum-überwachung der Republik für die nächsten 30 Jahre nur eingeschränkt
ermöglichen, richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundeskanzler
nachstehende
Anfrage:
1.
Hat Bundesminister Platter im Vortrag an den
Ministerrat vom 1. Juli 2003 den Umstand mitgeteilt, dass neben den
Finanzierungskosten für die 18 Eurofighter in Höhe von 2,167 Milliarden Euro
weitere 463 Mio Euro für militärische Ausstattungserfordernisse nötig sind und
hat der Ministerrat auch über diese Summe einen entsprechenden Beschluss
gefasst?
2.
Hat im Zuge dieser Sitzung des Ministerrates
Bundesminister Platter darüber informiert, dass mit 18 Kampfflugzeugen und 18
Piloten eine durchgehende Einsatzbereitschaft für die Luftraumüberwachung nicht
sichergestellt werden kann und daher die entsprechenden Leistungsvorgaben des
BMLV nicht erfüllt werden und wurde vom Ministerrat dem Kaufvertragsabschluss
in Kenntnis dieser Umstände zugestimmt?
3.
War dem Ministerrat im Zeitpunkt der Zustimmung zum
Abschluss des Kaufvertrages mit der Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH bekannt,
dass die elektrooptischen Zielerfassungs-Einrichtungen (Muss-Forderung) von 8
auf 6 Stück reduziert wurden, eine ebensolche Reduktion bei den Selbstschutz-Systemen
(Muss-Forderung) vorgenommen wurde, eine Bedrohungsbibliothek sowie Träger für
Aufklärungseinrichtungen (Muss-Forderung) gänzlich fehlten, die
Pilotenausrüstungen auf 18 reduziert wurden und kein einziger Helm bestellt
wurde, wenn ja, aus welchen Gründen wurde trotzdem ein entsprechender Beschluss
gefasst?
4.
Von welcher jährlichen Betriebskostenhöhe der zu
beschaffenden Kampfflugzeuge ging der Ministerrat am 1. Juli 2003 aus, war zum
damaligen Zeitpunkt klar, dass der vom BMLV errechnete Betriebsaufwand von 50
Mio Euro pro Jahr sich lediglich auf die Flugstunden bezog und Personalkosten,
Infrastruktur-Investitionen und Gemeinkosten darin nicht berücksichtigt waren,
oder wurde dem Vertragsabschluss ohne exakte Kenntnis der Betriebskosten für die
nächsten 30 Jahre zugestimmt?
5.
War Ihnen im Rahmen des Ministerratsbeschlusses vom 2.
Juli 2002 über die Nachbeschaffung von 24 Stück einsitzigen
Luftraumüber-wachungsflugzeugen des Typs Eurofighter mit der Zahlungsvariante
„Zahlung bei Lieferung“ bewusst, dass die Höhe des Ankaufspreises zu diesem
Zeitpunkt nicht begrenzt war und von diesem Umstand auch der zukünftige
Vertragspartner Kenntnis hatte und wenn ja, aus welchem Grunde wurde bis zur
Typenentscheidung keine Betragsbegrenzung eingezogen?
6.
War Ihnen bekannt, dass in den
Gegengeschäftsvereinbarungen in Höhe von 4 Milliarden Euro, die auch Inhalt der
Ministerratssitzung vom 1. Juli 2003 waren, die Pönalevereinbarung auf die
Hälfte reduziert wurde, sohin nur 5 % des Differenzbetrages zwischen dem zu
erfüllenden und dem tatsächlich erfüllten Gegengeschäftsvolumen als Pönale
vereinbart wurde, und wenn ja, warum stimmte der Ministerrat trotzdem dieser
Beschaffung zu?
7.
War dem Ministerrats-Kollegium am 1. Juli 2003
bewusst, dass die Republik die halbjährlichen Kaufpreisraten auch bei
vertraglicher Schlecht- oder Nichterfüllung durch die Firma Eurofighter zu
bezahlen hat, wurde dieser sogenannte „Einredeverzicht“ auch sämtlichen
Ministern erklärt und aus welchen Gründen erfolgte trotzdem eine Zustimmung zu
dieser Vertragsgestaltung?
8.
Wurden die Mitglieder des Ministerrates am 1. Juli
2003 in Kenntnis gesetzt, dass mit der Firma Eurofighter für Schäden im
Zusammenhang mit fehlerhaften Vertragsleistungen eine absolute
Haftungshöchstgrenze des Verkäufers mit rund 296 Millionen Euro vereinbart
wurde und auf die Ungleichgewichtung zwischen dem Kaufpreisvolumen und dieser
Haftungsbegrenzung hingewiesen, wenn ja, worin lagen die Gründe für eine
Zustimmung zu diesem Vertragsbestandteil?
9.
Wie lauten die dem Ministerrat am 1. Juli 2003
vorgelegten Vertragsbestimmungen hinsichtlich des Ausstieges aus den Verträgen
mit der Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH, ist es richtig, dass die Republik
jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann, sofern der Firma Eurofighter sämtliche
bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen bezahlt und entstandene Kosten
ersetzt werden?
10. Wie
hoch wären momentan die Zahlungsfolgen bei einem sofortigen Rücktritt vom
Eurofighter-Kaufvertrag und in welcher Form nimmt die Republik Österreich und
Sie als Bundeskanzler dieser Republik ihre Schadenminderungspflicht wahr, in
dem Sie die Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH von den Ausstiegswünschen der
Bevölkerungs-mehrheit und somit einer zukünftigen Bundesregierung in Kenntnis
setzen?
In formeller Hinsicht wird verlangt, diese Anfrage im
Sinne des § 93 Abs. 2 GOG dringlich zu behandeln.