2953/J XXII. GP
Eingelangt am 27.04.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Marianne Hagenhofer
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Pflichtkontos bei der
Oberösterreichischen Landesbank AG
Ihr Ressort ist als Aufsichtsratsbehörde für die
Rechtswidrigkeit des Punktes G.2.b der
Honorarordnung,
welche einen integrierenden Bestandteil des Oberösterreichischen
Gesamtvertrages darstellt, zuständig.
Dort ist unter anderem die verpflichtende Einrichtung
eines „Pflichtkontos“ im Verhältnis
Vertragsarzt und
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse festgelegt.
Nach
Auskunft Ihres Ressorts stellt die entsprechende gesamtvertragliche Regelung
die
Übernahme einer bereits ärztekammerintern
bestehenden Bestimmung dar. Daher vertreten
Sie die Auffassung, dass die Rechtslage in der Umlagen- und in der
Beitragsordnung der
Oberösterreichischen Ärztekammer zu bereinigen ist.
Sie schieben Ihre Verantwortlichkeit ab und teilen mit,
dass das Amt der Oberöster-
reichischen Landesregierung als Aufsichtsratsbehörde über die
Oberösterreichischen
Ärztekammer tätig zu
werden hätte.
In
einem zweiten Schritt wäre der Inhalt des zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger
für die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
mit der Ärztekammer geschlossenen Gesamtvertrag anzupassen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen nachstehende
Anfrage:
1. Wie
beurteilen Sie den Bescheid der Landesberufungskommission für Oberösterreich
vom 24.11.2003, ZI.
LBK 13/2003, in Bezug auf Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte und wegen Rechtsverletzung zufolge Anwendung einer
gesetzwidrigen Verordnung?
2. Wie
beurteilen Sie die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung der
Ärztekammer für Oberösterreich und des § 3 Abs. 4 der Umlagenordnung der
Ärztekammer für Oberösterreich bezüglich
Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität,
besonders jene Bestimmungen, die zur Führung eines „Pflichtkontos“ bei
der OÖ.
Landesbank AG verpflichten?
3. Welche Schritte
haben Sie als mehrfach zuständige Aufsichtsbehörde (Ärztekammer,
Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse und Hauptverband der
Sozialversicherungsträger) in diesem Zusammenhang bis jetzt gesetzt?
4. Welche weiteren
Schritte werden Sie setzen?