2953/J XXII. GP

Eingelangt am 27.04.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Marianne Hagenhofer

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Pflichtkontos bei der

Oberösterreichischen Landesbank AG

Ihr Ressort ist als Aufsichtsratsbehörde für die Rechtswidrigkeit des Punktes G.2.b der
Honorarordnung, welche einen integrierenden Bestandteil des Oberösterreichischen
Gesamtvertrages darstellt, zuständig.

Dort ist unter anderem die verpflichtende Einrichtung eines „Pflichtkontos“ im Verhältnis
Vertragsarzt und Oberösterreichische Gebietskrankenkasse festgelegt.

Nach Auskunft Ihres Ressorts stellt die entsprechende gesamtvertragliche Regelung die
Übernahme einer bereits ärztekammerintern bestehenden Bestimmung dar. Daher vertreten
Sie die Auffassung, dass die Rechtslage in der Umlagen- und in der Beitragsordnung der
Oberösterreichischen Ärztekammer zu bereinigen ist.

Sie schieben Ihre Verantwortlichkeit ab und teilen mit, dass das Amt der Oberöster-
reichischen Landesregierung als Aufsichtsratsbehörde über die Oberösterreichischen
Ärztekammer tätig zu werden hätte.

In einem zweiten Schritt wäre der Inhalt des zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger für die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
mit der Ärztekammer geschlossenen Gesamtvertrag anzupassen.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen nachstehende

Anfrage:

1.       Wie beurteilen Sie den Bescheid der Landesberufungskommission für Oberösterreich
vom 24.11.2003, ZI. LBK 13/2003, in Bezug auf Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte und wegen Rechtsverletzung zufolge Anwendung einer
gesetzwidrigen Verordnung?

2.       Wie beurteilen Sie die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung der
Ärztekammer für Oberösterreich und des § 3 Abs. 4 der Umlagenordnung der
Ärztekammer für Oberösterreich bezüglich Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität,
besonders jene Bestimmungen, die zur Führung eines „Pflichtkontos“ bei der OÖ.
Landesbank AG verpflichten?

3.      Welche Schritte haben Sie als mehrfach zuständige Aufsichtsbehörde (Ärztekammer,
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und Hauptverband der
Sozialversicherungsträger) in diesem Zusammenhang bis jetzt gesetzt?

4.      Welche weiteren Schritte werden Sie setzen?