3014/J XXII. GP

Eingelangt am 11.05.2005
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

 

betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2004

 

 

Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, dass alle Dienstgeberinnen,
die 25 oder mehr Dienstnehmerinnen beschäftigen, verpflichtet sind,
auf je 25 Dienstnehmerinnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine
begünstigte behinderte Person einzustellen.

Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon
betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen
Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in
erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht
nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosen rate von
behinderten Menschen, welche bereits mehr als 35 % erreicht hat.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.  Wie hoch war zum Stichtag 31.12.2004 der Personalstand der

1.1. Beamtinnen-Dienstverhältnisse, gleichgültig ob zeitlich unbefristet oder befristet
(Universitätsassistentinnen!)

1.2. Vertragsbediensteten, gleichgültig, ob zeitlich befristet oder unbefristet

1.3. "echten" freien Dienstverträge (zu Lasten von Planstellen)

1.4. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht in einem
Dienstverhältnis, sondern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnis stehen, wie:

1.4.1. Gastprofessorinnen

1.4.2. Universitätsdozentinnen ohne Dienstverhältnis

1.4.3. Honorarprofessorinnen

1.4.4. Lehrbeauftragte

1.4.5. Mitarbeiterinnen im Lehrbetrieb (Studienassistentinnen,
Demonstratorlnnen, Tutorlnnen);

1.5. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die in keinem
aktiven Dienstverhältnis mehr stehen, aber ihre Lehrbefugnis weiter
ausüben, wie:

1.5.1. emeritierte Universitätsprofessorinnen

1.5.2. Universitätsprofessorinnen i. R.

1.5.3. Universitätsdozentinnen i.R.

1.6. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen eines
Stipendiums Forschungstätigkeiten ausüben, wie:

1.6.1. nationale Stipendiatinnen (z.B. Apart-Stipendien)

1.6.2. ausländische bzw. internationale Stipendiatlnnenen (z.B. EU-
Stipendien, Fulbright Stipendien etc.)

1.7. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen
von Forschungsaufträgen des FWF als Mitarbeiter der Projektleiter tätig sind
und als solche daher in keinem Rechtsverhältnis zum Bund oder zur Universität
stehen;

1.8. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen
der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten bzw. Universitäten der Künste und
somit außerhalb des Bundes beschäftigt sind;

1.9. Personen an Universitätskliniken und Klinischen Instituten, die in einem
Dienstverhältnis zum Träger der betreffenden Krankenanstalt (Stadt Wien,
Stmk. KAGES bzw. Land Steiermark, Land Tirol bzw. TILAK) stehen;

1.10. Personen, mit denen entweder vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur oder von einer Universität oder Universität der
Künste namens des Bundes ein Werkvertrag abgeschlossen wurde;

1.11.       Studierende der Veterinärmedizin und Absolventinnen des Medizin-
studiums, die für ihr Praktikum auf einem Gutshof bzw. für die
Teilnahme am zahnärztlichen Lehrgang einen Ausbildungsbeitrag erhalten.

 

In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2004 die Einstellungspflicht gemäß

Behinderteneinstellungsgesetz in Ihrem Ministerium in obigen Bereichen (Punkt

1.1. bis 1.11) erfüllt?

(Getrennte Aufstellung und Berechnung laut folgendem Beispiel der

Berechnungsgrundlage)

1. Personalstand insgesamt:                                                     2.303

2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte                       21

           2.282

3. Ermittelte Pflichtzahl (2282/25)                                                    91
abzüglich

4. beschäftigte begünstigte Behinderte      21

hiervon doppelt anrechenbar                  9                               30

5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT                 -61