3024/J XXII. GP
Eingelangt am 11.05.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen
an den Bundesminister
für Finanzen
betreffend die behördliche Verfolgung
nichtkonzessionierter Glücksspielangebote in
Österreich
In den letzten Jahren
hat österreichweit die Anzahl von nicht staatlich konzessionierten
Anbietern
verschiedener Glücksspiele zugenommen. Die von diesen Etablissements
angebotenen
Spiele entsprechen jenen der staatlich konzessionierten Glücksspielanbieter
bzw.
sind diesen ähnlich. Angeboten werden sowohl Kartenglücksspiele als auch
zunehmend
rouletteähnliche Spiele. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die
Ansicht,
dass
es sich bei diesen Spielen um Glücksspiele handelt. Bezüglich der angeblichen
„Roulette-Beobachtungsspiele"
hat der VwGH bereits mehrfach die Glücksspieleigenschaft
dieser Spiele bestätigt.
Sowohl bezüglich der
erwähnten Roulettespiele als auch der in diesen Etablissements
angebotenen Kartenspiele, geht etwa auch der UVS Wien unzweifelhaft von
Glücksspielen
aus.
Dementsprechend wird vom Bundesministerium für Finanzen im
Falle dieser Etablissements
Anzeige wegen des Verdachtes des Vorliegens
illegalen Glücksspieles nach dem
Glücksspielgesetz bzw. nach § 168 StGB
erstattet. Zuständig für Verfahren auf Grundlage
des GSpG sind in 1. Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde sowie im örtlichen
Wirkungskreis einer
Bundespolizeidirektion diese. Für Verfahren auf Grundlage des § 168
StGB sind selbstverständlich die
Staatsanwaltschaften zuständig, welche zum BMJ
ressortieren.
Wenngleich also die
Aufsichtsbehörde über das Glücksspielmonopol des Bundes
unzweifelhaft
von der Glücksspieleigenschaft der betreffenden Spiele ausgeht und lediglich
bei Poker der VwGH
von einer nicht abschließend geklärten Rechtslage spricht (keineswegs
aber die Geschicklichkeitseigenschaft von
Poker feststellt), währenddessen - wie erwähnt -
etwa bei Black Jack- und rouletteähnlichen Spielen, die
Glücksspieleigenschaft eindeutig ist,
wird derzeit - dem Vernehmen nach - oftmals weder nach dem Glücksspielgesetz
noch nach
dem StGB eingeschritten. Die erwähnten
Etablissements argumentieren in der Regel über
eine aufrechte Gewerbebewilligung
(Halten erlaubter Spiele ohne Bankhalter oder
Gastgewerbe). Diesfalls reiche die
bloße Anzeige einer Betriebsstätte. Das ändert jedoch
nichts daran, dass die konkrete Tätigkeit dieser Etablissements nach
Glücksspielgesetz,
Strafgesetzbuch und in Einzelfällen
auch nach den jeweiligen Landes-
Veranstaltungsgesetzen zu untersagen
wäre. Laut § 1 der Gewerbeordnung können von
dieser nämlich nur Tätigkeiten erfasst werden, die nicht gesetzlich
verboten sind.
Durch den „Nichtvollzug" bestehender Gesetze kommt es
de facto zu einer Aushöhlung des
Glücksspielmonopols, und damit zu einem
konsumentenschutzpolitisch äußerst
bedenklichen Unterlaufen seiner
ordnungspolitischen Zielsetzungen (Spielerschutz,
Verhinderung von Geldwäsche udgl).
Nur ein Konzessionär gem GSpG ist zur Einhaltung
dieser Ziele verhalten.
„Zugunsten" der unterbleibenden
Bestrafung von Kartencasinos wird immer wieder das
Argument
angeführt, dass ein und dasselbe Verhalten wegen eines Verwaltungsdelikts des
Glücksspielgesetzes
(insbes. wegen des ersten Falles des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) und
wegen §168 StGB doppelt bestraft wird.
Dieses Risiko besteht jedoch nach der
einschlägigen
Literatur zweifellos nicht (Univ.Prof. DDr. Manfred Burgstaller, Grundfragen
des
Glücksspielstrafrechts, RZ 2004, 214). Bei einem einschlägigen Zusammentreffen
tritt
vielmehr das
jeweilige Verwaltungsdelikt gegenüber dem Kriminaldelikt des § 168 StGB als
materiell subsidiär zurück. Die Delikte sind also gem § 168 StGB zu verfolgen.
Ähnliches gilt für
zahlreiche Glücksspielangebote, welche über das Internet in Österreich
angeboten
und beworben werden. Zum Teil bieten Unternehmen unter dem selben
Markennamen
(erlaubte) Sportwetten sowie (unerlaubte) Glücksspiele an, es wird also auch
gegen das in Österreich bestehende
Werbeverbot (§§ 52 Abs 1 und 56 Abs 1 GSpG)
verstoßen. Den Medien der letzten
Wochen ist zu entnehmen, dass diesbezüglich etwa der
Verein Anonyme Spieler Salzburg (ASS) gegen „den an der Wiener Börse
notierten Online-
Wettanbieter betandwin wegen des Verdachts
des illegalen Glücksspiels und der
dauerhaften Steuerhinterziehung" bei der Staatsanwaltschaft Anzeige
erstattet hat.
Aus Sicht des Konsumentenschutzes ist
zudem die rasante technologische Entwicklung im
Bereich
des vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen „kleinen
Automatenspiels"
bedenklich. Alle einschlägigen Studien über Glücksspielsucht belegen,
dass
in diesem Bereich auch aufgrund der mittlerweile hohen Ablaufgeschwindigkeit
ein
enormes Suchtpotential besteht. In Deutschland gibt es daher zum Beispiel eine
starke
Begrenzung der
Höchstverluste pro Stunde, die Summe der Höchstgewinne pro Stunde soll
sogar weiter verringert werden. Auch die
Mindestdauer eines Spiels ist normiert. Andere
Länder diskutieren überhaupt die generelle Abschaffung dieser Form des
keineswegs mehr
„kleinen" Glücksspiels.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang daher nachstehende
Anfrage:
1. In welchen Tatbeständen sind gemäß § 56 GSpG an
das Bundesministerium für
Finanzen in den letzten fünf Jahren Anzeigen ergangen?
2. Was war das Ergebnis dieser Anzeigen?
3.
Hat
das Bundesministerium für Finanzen selbst in diesem Zusammenhang erstattet?
4.
Was
war das Ergebnis dieser Anzeigen?
5. Welche Maßnahmen werden vom Bundesminister für
Finanzen geplant, um die
ausufernden nichtkonzessionierten
Glücksspiele in Österreich in Zukunft möglichst
hintan zu halten?
6. Welche
Maßnahmen plant das Bundesministerium für Finanzen zur Entschärfung der
dramatischen Situation
im Bereich des „kleinen
Automatenspiels"
sowie der
boomenden „Mehrwertnummernspiele"?
7. Welche fiskalpolitischen Auswirkungen (Abgabenausfall) hat das nichtkonzesssionierte Glücksspiel?