3052/J XXII. GP

Eingelangt am 12.05.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Heidrun Silhavy

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

betreffend „Invaliditätspensionen nach § 255 Abs. 7 ASVG“

Mit der ASVG-Novelle im Dezember 2003 wurden die Voraussetzungen zur Erlangung einer
Invaliditätspension erweitert. Anlass für die Gesetzesänderung war u.a. die Parlamentarische
Anfrage 2078/J XXI.GP (Fall Johann Reischl) sowie klare Forderungen der
Volksanwaltschaft zur Änderung des ASVG. Der neue § 255 Abs. 7 ASVG ist am 1.1.2004 in
Kraft getreten und lautet nun wie folgt:

(7) Als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie)
bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden
Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer)
körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb
nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat."

Nun sind den Fragestellern allerdings Fälle bekannt geworden, wo Landesstellen der
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) trotz einwandfreiem Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 255 Abs. 7 ASVG Anträge auf Invaliditätspension bescheidmäßig zu Unrecht
ablehnten (mittels Standardbescheid) und auch in gerichtlichen Verfahren auf diesem
Standpunkt weiterhin beharrten. Bekannt ist, dass im Bescheid u. a. darauf
hingewiesen
wurde, dass der/die I-PensionswerberIn nie arbeitsfähig gewesen sei. Weiters wurde als
Voraussetzung für die I-Pensionsgewährung eine weitere Verschlechterung des
Gesundheitszustandes während der AN-Tätigkeit gefordert, obwohl das ASVG dies überhaupt
nicht als Voraussetzung für die Invaliditätspension verlangt (siehe Text § 255 Abs. 7 ASVG).
Es kann daher durch niemanden nachvollzogen werden, warum diese rechtswidrige
Rechtsauffassung durch die Pensionsversicherungsanstalt in derartigen Pensionsverfahren
vertreten wird.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nachstehende

Anfrage:

1.              Wie viele Anträge Invaliditätspension, die sich auf § 255 Abs. 7 ASVG stützten, wurden
seit 1.Jänner 2004 bis 30.04.2005 eingebracht (Aufschlüsselung nach Landesanstalten der
Pensionsversicherungsanstalt und jeweils nach Bundesländern)?

2.              Wie vielen Anträgen, die sich auf § 255 Abs. 7 ASVG stützten, wurden durch die jeweils
zuständige PVA seit 1. Jänner 2004 bescheidmäßig stattgegeben, wie viele wurden
abgelehnt (Aufschlüsselung nach Landesanstalten der PVA und jeweils nach
Bundesländern)?

3.              Wie viele gerichtliche Klagen auf Invaliditätspension, die sich auf § 255 Abs. 7 ASVG
stützten, wurden seit 1. Jänner 2004 gegen die PVA eingebracht (Aufschlüsselung nach
Landesanstalten der PVA und jeweils nach Landesgerichten)?

4.              Wie viele dieser gerichtlichen Verfahren sind bereits rechtskräftig entschieden? Wie viele
sind noch offen (jeweils Aufschlüsselung nach Landesanstalten der PVA und
Landesgerichte)?

5.              In wie vielen Fällen haben die jeweils zuständigen Landesgerichte Invaliditätspensionen
unter den Voraussetzungen des § 255 Abs. 7 ASVG seit 1. Jänner 2004 mit Urteil
zugesprochen (Aufschlüsselung auf Landesgerichte)?

6.              In wie vielen Fällen hat daraufhin die PVA eine Berufung eingebracht? Wie wurden diese
Rechtsmittel durch die PVA jeweils begründet (jeweils Aufschlüsselung auf Landesstelle
PVA und OLG)?

7.              Sind derartige Fälle bereits beim OGH anhängig? Wenn ja, wie viele?


8.   Können Sie ausschließen, dass es innerhalb der PVA bundesweit eine Weisung oder
informelle Sprachregelung gibt, dass Anträge oder Klagen die sich auf § 255 Abs. 7 ASVG
stützen, mit der im Einleitungstext zitierten Begründung abzulehnen sind?