3088/J XXII. GP
Eingelangt am 03.06.2005
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ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
betreffend Arbeit mit Morphium zumutbar?
Frau Elisabeth K.
hat nach zweimaligem Bandscheibenvorfall, der jeweils mit operativem Eingriff
verbunden war, um Berufsunfähigkeitspension angesucht. Trotz der operativen
Eingriffe hat sich der gesundheitliche Zustand von Frau K. nicht gebessert. Vor
allem braucht sie nach 15 Minuten Tätigkeit in einer Arbeitshaltung eine
entsprechende Ausgleichsbewegung. „Durch Arbeitshaltungen bei Büroarbeiten
im Stehen, Gehen und Sitzen treten Schmerzen auf...“
Dieser äußerst
schmerzhafte Zustand „besteht trotz laufender ausreichender und optimierter
Schmerzmedikation und lässt sich durch Einnehmen von Medikamenten nicht weiter
bessern“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat dennoch die
Berufsunfähigkeitspension für Frau K. abgelehnt. Frau K. klagte gegen diese
Entscheidung der PVAng beim Arbeits- und Sozialgericht, welches folgende
merkwürdige Entscheidung traf:
Frau K. wurde im
Juni 2002 rückwirkend eine Berufsunfähigkeitspension zugesprochen, die Leistung
allerdings zeitlich mit Ende Juli 2002 befristet.
Die Begründung
für diese Befristung ist ausgesprochen zynisch.
Das Arbeits- und
Sozialgericht war der Ansicht, dass der Klägerin die Implantation einer
Morphiumpumpe und eine dauernde Morphiumzufuhr zumutbar sei, um so ihre
Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen!
Wörtlich heißt es
in dem Urteil: „Eine Möglichkeit zur Besserung besteht jedoch:
Es besteht die
medizinische Möglichkeit, der Klägerin eine Morphiumpumpe zu implantieren.
Dabei wird im Zuge einer Operation ein dünner Schlauch durch den Spinalkanal
zur Schmerzstelle geleitet und unter der Haut wird die Morphiumpumpe
eingesetzt, wobei das Medikament in die Morphiumpumpe mittels Injektionsnadel
nachgefüllt wird. Dieses lokal wirkende Medikament bringt für die Klägerin
Vorteile gegenüber der bisherigen Medikation, die gesamtsystemisch in den
Körper eingebracht wurde, weil die Morphiumpumpe eine niedrigere Dosis erlaubt
und direkt im Schmerzenbereich ansetzt. Die Operation ist weitgehend einfach
und gefahrlos. Wie bei jeder Operation ist jedoch eine Körperöffnung nötig mit
dem üblichen Infektionsrisiko, wobei es in ganz seltenen Fällen auch zu einer
Infektion in Form der Entzündung des Rückenmarks in Form einer Meningitis
kommen kann, die jedoch auch wiederum behandelbar wäre.“
Das Arbeits- und
Sozialgericht schreibt weiter, dass die Klägerin im Rahmen der
Gerichtsverhandlung am 6.6.2002 „umfassend über Risken und Chancen dieses
Eingriffs informiert“ worden sei und verfügte deshalb unter Berufung auf
die Duldungs- und Mitwirkungspflicht von Versicherten und die dazugehörige
Rechtsprechung (insbes. OGH in 10ObS 40/90), dass die Berufsunfähigkeitspension
mit 31.7. 2002 einzustellen sei: „Da die Klägerin erst
in der Verhandlung am 6. Juni 2002 über die Möglichkeit dieser Operation und
die damit verbundenen Chancen und Risken ausführlich aufgeklärt wurde, setzt
die Pflicht, sich dieser Operation zu unterziehen, erst ab diesem Zeitpunkt
ein. Etwa 14 Tage später könnte sie mit einem Operationstermin rechnen und geht
das Gericht nun davon aus, dass sich der Heilungserfolg spätestens mit Ende
Juli 2002 einstellen hätte müssen, sodass die Pension bis zu diesem Zeitpunkt
zu befristen war. Unterzieht sich die Klägerin der als zumutbar erachteten
Operation und bringt sie wieder Erwarten doch keinen Erfolg, dann steht es ihr
naturgemäß frei, unter Hinweis auf dieses Ergebnis die Weitergewährung der
Pension zu beantragen“. Das
Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht hat mit der Entscheidung 17
Cgs 64/00s ein skandalöses Urteil getroffen!
Ein Arbeits- und
Sozialgericht stellt ausgerechnet unter Berufung auf den § 16 ABGB (Recht auf
körperliche Unversehrtheit) fest, dass eine dauernde Morphiumzufuhr und damit
ein Zustand psychischer und physischer Einschränkung bzw. sogar Abhängigkeit
zur Herstellung von Arbeitsfähigkeit zumutbar sei!
Das Arbeits- und
Sozialgericht geht von einer „Pflicht“ der Versicherten aus, sich dem
operativen Eingriff und damit der dauernden Morphiumversorgung zu unterziehen!
Das Arbeits- und
Sozialgericht verwendet in diesem Zusammenhang auch den Begriff
„Heilungserfolg“, obwohl hier tatsächlich nicht von Heilung, sondern
bestenfalls von Schmerztherapie gesprochen werden kann!
Das Arbeits- und
Sozialgericht macht nicht einmal ansatzweise den Versuch, mögliche
Nebenwirkungen und Kontraindikationen abzuwägen!
Das Arbeits- und Sozialgericht beruft sich in seiner Entscheidung für die Zumutbarkeit eines Morphium-Implantats auf eine Entscheidung des OGH (10 Obs40/90), in der dieser festhält, dass eben nicht jeder operative Eingriff zumutbar ist und der § 16 ABGB die Persönlichkeit und ihr Recht auf (körperliche) Unversehrtheit schützt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: