Eingelangt am 08.06.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr
Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend bisher
fehlende Konsequenzen aus neuen Erkenntnissen zur Verursachung gesundheits- und
umweltschädlicher Kfz-Schadstoff-Emissionen
Die wiederkehrenden und
Jahr für Jahr noch zunehmenden Probleme mit Dieselruß/Feinstaub und Ozon sowie
der deutlich steigende Beitrag des Verkehrs zum CO2-Problem haben zu
entsprechender gezielterer Ursachenforschung geführt und auch den Blick für
bisher nicht im einzelnen wahrgenommene Ursachen geschärft.
Auch bei Vorliegen entsprechend eindeutiger
Ergebnisse unterbleiben jedoch vielfach die nötigen Maßnahmen und die
zugehörigen politischen Entscheidungen.
Aufgrund der gravierenden Gesundheits- und
Umweltwirkungen der vom Verkehr verursachten bzw. mitverursachten
Schadstoffbelastungen wäre es jedoch dringend erforderlich, konsequente
Maßnahmen zur Belastungsreduktion zu ergreifen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
- Welche Maßnahmen a) haben sie bereits
gesetzt bzw. b) werden Sie wann im einzelnen setzen, um angesichts der
ernüchternden Ergebnisse der Untersuchungen (u.a. ÖAMTC) zu den Folgen der
Streckung der ehemals jährlichen wiederkehrenden Überprüfungen nach §57a
KFG wieder dichtere, zB jährliche Prüfintervalle für die einzelnen
betreffenden Fahrzeugkategorien einzuführen?
- Welche Konsequenzen a) haben sie bereits gezogen bzw. b) werden
Sie wann im einzelnen ziehen, um den im Jahresbericht 2004 der
Bundesanstalt für Verkehr (versa) enthaltenen Ergebnissen des
Abgas-Fernerkennungs-Projektes Rechnung zu tragen, wonach 25% der LKW für
50% der NO-Emissionen der LKW und – noch gravierender - 5% der PKW für 50%
der CO-Emissionen der PKW verantwortlich sind?
- Welche vorsorgenden Maßnahmen a) haben sie hierzu bereits
getroffen bzw. b) werden Sie hierzu wann im einzelnen treffen, um die
nachsorgenden Maßnahmen nach §56 KFG, die das vorhergehende Ertappen von
„Emissionssündern“ erfordern, sinnvoll zu ergänzen?
- Welche Informationen liegen Ihnen zum Beitrag des Chiptuning
zur Schadstoff- sowie zur Lärm-Emissionsbilanz des Straßenverkehrs vor?
- Welche Maßnahmen zur Eindämmung des negativen Beitrags von
Chiptuning zur Umwelt- und Gesundheitsbilanz des Straßenverkehrs – von den
nachteiligen Wirkungen für die Verkehrssicherheit einmal abgesehen - a)
haben sie bereits gesetzt bzw. b) werden Sie wann im einzelnen setzen?
- Welche Maßnahmen a) haben sie bereits gesetzt bzw. b) werden
Sie wann im einzelnen setzen, um die sachlich völlig ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung von LKW und PKW bei der Festlegung von
Emissionsgrenzwerten auf EU-Ebene abzustellen (nach wie vor sind bei LKW
Grenzwerte pro kWh Motorleistung, bei PKW hingegen je km Fahrtstrecke die
Regel, was durch die „Hintertür Leistungszunahme“ beim LKW weit größere
Spielräume als beim PKW lässt)?
- Wann wird Österreich die Richtlinie 2005/13/EG betreffend die
Emissionen land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen umsetzen?
- Welche Festlegungen auf EU-Ebene sind bereits getroffen, was
Schadstoffgrenzwerte sowie deren Verschärfung/Weiterentwicklung a) bei
LKW, b) bei Bussen, c) bei PKW, d) bei Motorrädern und anderen einspurigen
Kfz, e) bei mobilen Maschinen und Geräten, f) bei land- und
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, g) bei sonstigen, nicht unter a) bis
f) erfaßten Emittenten, wie Schiffahrt oder Luftfahrt, betrifft?
- Welche Maßnahmen haben sie bereits gesetzt bzw. werden Sie wann
im einzelnen setzen bzw. gegebenenfalls bei Ihren RegierungskollegInnen
veranlassen, um auf EU-Ebene eine Vorziehung und/oder Verschärfung der
bereits beschlossenen Schadstoffgrenzwerte sowie eine Weiterentwicklung
dieser Grenzwerte in der bisher noch nicht erfassten Zeitspanne zu
erreichen, und zwar a) bei LKW, b) bei Bussen, c) bei PKW, d) bei
Motorrädern und anderen einspurigen Kfz, e) bei mobilen Maschinen und
Geräten, f) bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, g) bei
sonstigen, nicht unter a) bis f) erfaßten Emittenten?