3151/J XXII. GP
Eingelangt am 09.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Matznetter und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Kantinenservice m.finanz.genuss in Fortsetzung zu Nr. 1674/J
Bereits mit parlamentarische Anfrage Nr.
1674/J vom 27. April 2004 habe ich gemeinsam mit
anderen Abgeordneten um Aufklärung über das
Kantinenservice „m.finanz.genuss“ ersucht.
Insbesondere auf Grund der damaligen Medienberichterstattung in der
Tageszeitung „Kurier“
wurde um Aufklärung darüber ersucht, welche
Kosten für die öffentliche Hand aus den
notwendigen Investitionen entstanden sind, zu welchen Bedingungen der
Pachtvertrag
abgeschlossen wurde und in welcher Form die Vergabe erfolgte.
a) Auftragsvergabe
In Ihrer
Anfragebeantwortung 1671/AB haben Sie wörtlich zur Frage der Art des
Vergabeverfahrens an
die Firma Mörwald GmbH erklärt:
„In der Folge hat das
Bundesministerium für Finanzen im Wege einer Interessentensuche
einen neuen Pächter ermittelt“ und in Beantwortung der konkreten Frage
4 der
ursprünglichen
Anfrage "Der neue Betreiber, die Firma Mörwald
GmbH, wurde aus 6
Interessenten
als Bestbieter ausgewählt“. Unbeantwortet blieb der zweite Teil der Frage 4 „...
und welche Mitbieter wurden ebenfalls zu
Verhandlungen herangezogen?"
Auf Grund Ihrer
konkreten Antworten „im Wege einer Interessentensuche" und „aus
6
Interessenten als Bestbieter ausgewählt“ musste der Nationalrat
davon ausgehen, dass
Vergabeverfahren nach
den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 (BVergG, BGBl
I Nr. 99/2002) erfolgte.
Gem. § 4 Abs 1 BVergG
sind Dienstleistungsaufträge „entgeltliche Aufträge, deren
Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III und IV sind." Im Anhang IV,
Kategorie 17 wird das
„Gaststätten und Beherbergungsgewerbe" ausdrücklich angeführt. Eine
Ausnahme von der Geltung des Gesetzes nach § 6 BVergG besteht nicht.
Als Oberschwellenbereich gilt, da das BMF
in Anhang V des BVergG angeführt ist, gem. § 9
Abs 1 Z 1 und/oder Z 5 ein Auftragswert von
mindestens EUR 154.000. Bei gemischten
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
ist gem. § 12 Abs 5 BVergG zusammenzurechnen. Bei
regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen ist gem. § 14 Abs 4 Z 2 BVergG als
geschätzter
Auftragswert „der geschätzte
Gesamtwert (...) während der Laufzeit des Vertrages, soweit
diese länger als zwölf Monate
ist, anzusetzen.“
Es besteht nach
herrschender Judikatur und Lehre kein Zweifel, dass bei der Berechnung des
Gesamtwerts
nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch geldwerte Gegenleistungen
einzubeziehen sind.
Im konkreten Fall ist daher jedenfalls für die Bewertung des Gesamtwerts
zur Ermittlung des Auftragswertes sowohl die
Höhe der Zahlungen des BMF für Catering für
das BMF (Arbeitsessen, Catering bei
Pressekonferenzen u.ä.) während der Laufzeit des
Vertrages wie auch der Nutzen der
unentgeltlichen Benutzung der gesamten Kantinen- und
Küchenbaulichkeit samt neuerster Großküchenausstattung für Zwecke der
Belieferung Dritter
(einschl. Privatpersonen und -firmen)
außerhalb des BMF einzurechnen. Letzteres ist schon
deswegen geboten, da ja offensichtlich
mit diesem durch das BMF gewährten Vorteil die
Preisstützung für die verbilligten Mahlzeiten für die BMF-MitarbeiterInnen
erfolgte. Toni
Mörwald wird dazu in den "Salzburger Nachrichten" vom 1. Juni 2005
mit den Worten „Das
ist in der Betriebsgastronomie gängige Praxis. Mit einem
Menüpreis um vier Euro kann man
kein Geschäft machen" zitiert.
Lt SN hätte das Arbeits- und
Sozialgericht im Zuge zweier Verfahren, dass ehemalige
MitarbeiterInnen gegen die Pächterin angestrengt haben, im Urteil wörtlich
ausgeführt: „Ob
dem
Kantinenbetreiber die Kalkulation im Rahmen des Pachtvertrages erst ermöglicht
wurde,
weil ihm für Geschäftstätigkeiten außerhalb
des Finanzministeriums Anlagevermögen in
Form einer Betriebsküche bei gleichzeitiger Übernahme der dafür
anfallenden Betriebskosten
durch die Verpächterin kostenlos zur
Verfügung gestellt werden, muss in diesem Verfahren
mangels rechtlicher Relevanz nicht
geprüft werden."
Weiters sind jedenfalls
die gesamten „Essensbons“ für BMF-MitarbeiterInnen à EUR 1,10
(Lt.
Ihrer Antwort auf Frage 7 in Ihrer Anfragebeantwortung 1671/AB) sowie alle vom
BMF
übernommenen
Betriebskosten während der gesamten Laufzeit des Vertrages (bei
unbestimmter
Dauer zumindest für 48 Monate) bei der Beurteilung, ob der Auftrag in den
Oberschwellenbereich
fällt, einzubeziehen.
Es erscheint schon
auf Grund der Höhe der 2001 getätigten Investitionen, der Anzahl der
Essensbons
sowie der Höhe der vom BMF übernommenen Betriebskosten als völlig
unplausibel, dass der
Schwellenwert von EUR 154.000 nicht überschritten würde.
Doch selbst wenn die Auftragsvergabe
im Unterschwellenbereich stattfindet, ist gem. § 17
Abs
4 BVergG bei Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind,
(somit auch im Gastgewerbe) der Auftrag "gemäß einem der in § 23
genannten Verfahren zu
vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des
1., 5. und des
6. Teiles sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die §§
44, 45, 75, 85
und 99 bis 101."
Auf Grund Ihrer Beantwortung ("Interessentensuche",
„aus 6 Interessenten als Bestbieter")
musste der Nationalrat davon ausgehen,
dass eine ordnungsgemäße Vergabe im
Oberschwellenbereich bzw. allenfalls
im Unterschwellenbereich in einem Verfahren gem. §
23 Abs 2 bis 6 BVergG, keinesfalls aber gem. § 23 Abs 7
leg.cit. in Form einer Direktvergabe
erfolgt ist.
Nunmehr wurde auf Grund der
Berichterstattung der „Salzburger Nachrichten" (SN) in ihrer
Ausgabe
Nr. 124 vom 1. Juni 2005, Seite 15, bekannt, dass „Mörwald den
Kantinenbetrieb
von der KGS
Catering mit Pachtvertrag vom Februar 2004 ohne Ausschreibung übernommen
(hatte). Von ,Freunderlwirtschaft' will der Starkoch dennoch nichts wissen:
.Sicherlich kenne
ich genug Leute. Warum sollte ich den
Finanzminister nicht kennen?' An Ausschreibungen
beteilige sich die Firma Mörwald aus
Prinzip nicht. ,Wenn man uns will, engagiert man uns',
so Mörwald."
Somit stehen die in
den SN berichteten Umstände in eklatanten Widerspruch zum Inhalt der
Anfragebeantwortung
1671/AB. Es besteht der begründete Verdacht, dass das Parlament
durch den
Bundesminister für Finanzen unkorrekt bzw. falsch informiert wurde.
b) Umfang und Inhalt des Pachtvertrages
In Ihrer
Anfragebeantwortung 1671/AB haben Sie wörtlich erklärt: „In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der mit dem neuen Pächter
abgeschlossene
Vertrag
inhaltlich zur Gänze jenem gleicht, der mit der Firma KGS abgeschlossen
war."
Nunmehr wurde lt. SN im Zuge des
Arbeitsgerichtsprozesses, den zwei frühere
MitarbeiterInnen
der Vorpächterin gegen die Firma Mörwald GmbH erstinstanzlich
gewonnen
haben, bekannt, dass das BMF neben dem eigentlichen Pachtvertrag auch einen
„Sideletter“
abgeschlossen hat. Dies lässt berechtigte Zweifel aufkommen, dass der
abgeschlossene
Vertrag „inhaltlich zur Gänze jenem gleicht, der mit der Firma KGS
abgeschlossen war."
Die SN führt in ihrer
Berichterstattung weiter aus: „die Vorgängerin KGS Catering musste bis
Juli 2003 noch einen Pachtzins von zwei Prozent des monatlichen
Gesamtbruttoumsatzes
entrichten." Sie haben aber in Ihrer Anfragebeantwortung
1671/AB wörtlich erklärt: "Der
neue Betreiber hat, wie sein Vorgänger, lediglich einen monatlichen
Pachtzins in Höhe von
einem Euro zu entrichten. Sonstige Zahlungsverpflichtungen bestehen
nicht." Wenn die
Berichterstattung der
SN stimmt, dann bedeutet das, dass der Vorpächterin nur für den kurzen
Zeitraum ab August 2003 bis zur Auflösung
des Pachtvertrages mit Februar 2004 wegen der
wirtschaftlichen Schwierigkeit eine Reduktion auf einen Euro gestattet
wurde, der eigentliche
Pachtvertrag aber auf 2% des Bruttoumsatzes gelautet hat.
Weiters haben Sie in
Ihrer Anfragebeantwortung 1671/AB haben Sie wörtlich erklärt: „Dem
Betreiber ist es gestattet, zusätzlich zum gewöhnlichen Kantinenbetrieb
das Catering für
diverse Veranstaltungen im Haus durchzuführen sowie Geschäftsessen
im Haus
gastronomisch zu betreuen. Dies betrifft z.B. Arbeitsessen (etwa mit
ausländischen
Delegationen), Pressekonferenzen, etc" Nunmehr kann den SN
entnommen werden, dass
Herr
Mörwald (die GmbH) „die ministerielle Küche außerhalb der Öffnungszeiten -
auch an
Abenden und
Wochenenden - für sein privates "m.Partyservice" benützen und
entsprechend
(...) Rohmaterialien und Speisen in der Himmelpfortgasse jederzeit
ein- und ausfahren
(darf)." Dies steht im eklatanten Widerspruch zu Ihren Ausführungen,
wonach das Catering
und
Geschäftsessen „im Haus", worunter wohl nur die Räumlichkeiten des
BMF verstanden
werden können,
gestattet ist.
Insgesamt bestehen
auch beim Punkt Inhalt des Pachtvertrages berechtigte Zweifel, ob das
Parlament
von Ihnen in Ihrer Anfragebeantwortung 1671/AB wahrheitsgemäß informiert
wurde.
c) Lösung des Pachtvertrages wegen gesetzwidriger Vorgangsweise der Pächterin
Es wird davon
ausgegangen, dass das BMF bei der Abfassung des
Pachtvertrages dafür
Vorsorge
getroffen hat, dass im Falle, dass sich die Pächterin im Rahmen des Betriebes
nicht
gesetzeskonform
verhält der Pachtvertrag vorzeitig gelöst werden kann. Auf Grund des
erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsurteils über die zwingende Anwendung des AVRAG
beim
Übergang der Dienstverhältnisse von der Vorpächterin auf die nunmehrige
Pächterin besteht
der
Verdacht, dass die nunmehrige Pächterin Mörwald GmbH gesetzliche Bestimmungen
schlicht und einfach
ignoriert.
Gerade bei einem
Gastronomiebetrieb ist aber die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften von
entscheidender
Bedeutung, da nur so sichergestellt werden kann, dass keinerlei Risiko für die
verköstigten Personen besteht. Weist ein
Gastronomiebetrieb ein Verhalten auf, dass darauf
schließen lässt, dass den verantwortlichen Organen gesetzlichen Vorschriften
„einfach egal
sind", dann ist das BMF dazu gehalten, jede Vertragsbeziehung mit so einem
Auftragnehmer
umgehend zu beenden.
d) Umfang der Gewerbeberechtigung / Betriebsanlagengenehmigung
Laut Datenbestand der
WKO (öffentlich einsehbar unter http://portal.wko.af) besteht - im
Gegensatz zu den weiteren Standorten in 1030 und 1190 Wien mit der
Gewerbeberechtigung
“Restaurant“ - am Standort 1010 Wien, Himmelpfortgasse 4, nur
eine Berechtigung
“Speisenzubereitung in Auftrag Dritter, freies Gew.,Sonstiges". Da der
Gesamtbetrieb der
Kantine
in der Art und dem Umfang jener im BMF nicht unter „Speisezubereitung im
Auftrag
Dritter" fällt, bestehen Zweifel, ob eine ausreichende
Gewerbeberechtigung an diesem
Standort,
insbesondere aber, ob eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung für den
Restaurant-(Kantinen-)Betrieb
besteht.
Aus diesem Grund richten die
unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für
Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1. Ist es richtig,
dass die Küche und das Restaurant 2001 von der Burghauptmannschaft zu
Gesamtkosten von 1,6
Millionen Euro generalsaniert wurden?
2.
Auf welchen Zeitraum wurde der Pachtvertrag mit der Firma
Mörwald Ges.m.b.H.
abgeschlossen?
3.
Wurde neben dem Pachtvertrag vom 10. Februar 2004 im
Februar 2004 auch ein
„Sideletter"
abgeschlossen?
4.
Wenn
die Frage 3 zu bejahen ist:
a) Wurde in diesem Sideletter vereinbart, dass das BMF
als Verpächterin über die
vorhandene Einrichtung hinaus
die von der Pächterin getätigten,
zusätzlichen
Investitionen an Maschinen und Geräten übernehmen wird?
b) Wie hoch sind die bisher unter diesem Titel vom
BMF refundierten oder
übernommenen Investitionen?
5. Wenn
die Frage 3 zu bejahen ist: wurde in diesem Sideletter vom BMF als Verpächterin
zugestanden, dass die Pächterin die
Räumlichkeiten auch außerhalb der im Pachtvertrag
angeführten Öffnungszeiten für
Catering in und außer Haus benützen und die Rohmaterialen
und Speisen des Gebäudes Wien 1.,
Himmelpfortgasse 6, entsprechend ein- und ausfahren
darf?
6.
Wenn die Frage 5 zu bejahen ist: warum haben Sie in Ihrer
Anfragebeantwortung
1671
/AB somit wahrheitswidrig gesagt, dass es dem Betreiber "gestattet (ist),
zusätzlich zum
gewöhnlichen
Kantinenbetrieb
das Catering für diverse Veranstaltungen im
Haus
durchzuführen sowie Geschäftsessen im Haus gastronomisch zu
betreuen.", obwohl es nach
diesem
Sideletter dem Pächter ausdrücklich auch gestattet ist, die Einrichtungen für
das
Catering „außer
Haus" zu verwenden?
7.
Wie hoch ist der Gegenwert des Benutzungsrechts einer
hochmodernen (2001 um 1,6
Mio Euro
generalsanierten) Großkantine für einen Caterbetrieb im 1. Wiener Gemeindebezirk
pro Jahr?
8.
Sind Sie nicht auch der Auffassung, dass der unter 7
angefragte Gegenwert wohl
zumindest
die Höhe einer jährlichen Abschreibung (bei einer höchstens zehnjährigen
Nutzungsdauer einer
modernen Großküche) von 10%, somit von 160.000 Euro erreicht?
9.
Wie viele BMF-Mitarbeiter-Essensbons mit welchem
Gesamtbetrag wurden 2004 und
im
laufenden Jahr bis Ende Mai 2005 mit dem Betriebsrestaurant (Kantine) in der
Himmelpfortgasse
4 abgerechnet?
10.
Wie hoch waren die vom BMF übernommenen Kosten für
Energie, das bargeldlose
Kassensystem und die
Reinigungskosten für die Kantine (unbeantwortete Frage 8 der Anfrage
1674/J) im Jahr 2004 und in den ersten fünf
Monaten 2005 (allenfalls zu beantworten mit
einer plausiblen und in ihren
Ausgangsdaten und dem Rechengang nachvollziehbaren
Schätzung)?
11. Wurde
die Beauftragung der Firma
Mörwald
Ges.m.b.H. als Vergabe im
Oberschwellenbereich unter Einhaltung
der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002
abgewickelt?
12.
Wenn
die Frage 11 verneint wird: Wurde zumindest eine öffentliche Bekanntmachung iS
des BVergG bei der Interessentensuche vorgenommen?
13.
Wenn
11 mit Nein beantwortet wird: Warum wurde, obwohl die Summe des Gegenwerts
(Fragen 1-2, 4b, 7-10 und 24) jedenfalls
deutlich die Grenze für den Oberschwellenbereich
nach §§ 9 ff. Bundesvergabegesetz 2002
übersteigt, gegen das Bundesvergabegesetz 2002
verstoßen?
14.
Ist Ihnen bekannt, dass im Zusammenhang mit dem
BMF-Kantinen-Pachtvertrag durch
das
Arbeits- und Sozialgericht von Amts wegen bei der Staatsanwaltschaft Wien eine
Strafanzeige gegen unbekannte
Täter eingebracht wurde bzw.
dass bereits die
Sicherheitsbehörden
mit Ermittlungen betraut wurden?
15.
Wenn die Frage 3 zu bejahen ist: Warum haben Sie - trotz
Bestehen der zusätzlichen
Sideletter-Vereinbarung
- in Ihrer Anfragebeantwortung 1671 /AB wörtlich erklärt: "In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der mit dem neuen Pächter
abgeschlossene
Vertrag inhaltlich
zur Gänze jenem gleicht, der mit der Firma KGS abgeschlossen war."?
16.
Wenn die Frage 3 zu bejahen ist: Warum haben Sie in Ihrer
Anfragebeantwortung
1671/AB den Inhalt
und den Umstand des Sideletters verschwiegen?
17.
Ist es richtig, dass gemäß des mit der Vorgängerpächterin
KGS Catering ursprünglich
abgeschlossenen Vertrages, die KGS Catering zwei Prozent des monatlichen
Gesamtbruttoumsatzes
zahlen musste und erst mit Wirkung ab Mitte 2003 der Pachtzins auf
einen Euro
herabgesetzt wurde?
18.
Wenn die Frage 17 zu bejahen ist: Warum haben Sie in
Ihrer Anfragebeantwortung
1671/AB
wahrheitswidrig ausgeführt „die Firma KGS hatte aufgrund des Vertrages
lediglich
Pacht in Höhe von einem Euro monatlich zu entrichten"?
19.
Hatte die Firma KGS Catering auch das Recht, die
Räumlichkeiten auch außerhalb der
im Pachtvertrag
angeführten Öffnungszeiten für Catering in und außer Haus benützen und
die
Rohmaterialen und Speisen des Gebäudes Wien
1., Himmelpfortgasse 6, entsprechend ein-
und ausfahren?
20.
Wenn die Frage 19 zu bejahen ist: gab es einen
gleichlautenden Sideletter mit der Firma
KGS
Catering und war dieser Bestandteil des Vergabeverfahren bei der Beauftragung
der
Firma
KGS Catering?
21.
Wenn die Frage 19 zu verneinen ist: wieso haben Sie für
diesen Mehrwert nicht einen
marktüblichen Preis
von der Firma Mörwald Ges.m.b.H. verlangt?
22.
Ist Ihnen bewusst, dass Sie durch die Zahlung der
wichtigsten Betriebskosten und den
Umstand,
dass das BMF für die Zurverfügungstellung einer modernen Großküche im 1.
Bezirk
zu einem symbolischen Pachtzins der Pächterin einen wettbewerbsverzerrenden
Vorteil gegenüber
anderen Catering-Betrieben auf staatliche Kosten verschaffen?
23.
Wurde seit Beginn des Pachtvertrages mit der Firma
Mörwald Ges.m.b.H. diese vom
BMF
mit Catering für diverse Veranstaltungen sowie der gastronomischen Betreuung
von
Geschäftsessen im BMF
(z.B. Arbeitsessen, Pressekonferenzen, etc.) betraut?
24.
Wenn die Frage 23 zu bejahen ist: wie hoch ist der
Gesamtbetrag der Aufträge an die
Firma Mörwald 2004
und 1-5/2005?
25.
Ist
Ihnen bekannt, dass die Firma Mörwald erstinstanzlich wegen der Nichteinhaltung
der
gesetzlichen Bestimmungen über die
Fortbeschäftigung zweier MitarbeiterInnen der KGS
Catering verurteilt wurde?
26.
Wenn die Frage 25 zu bejahen ist: warum haben Sie nicht
längst das Vertragsverhältnis
des
BMF zu einer Pächterin, die die gesetzlichen Bestimmungen ersichtlicherweise
ignoriert,
vorzeitig aufgelöst?
27.
Warum hat die Firma Mörwald Ges.m.b.H. nicht die
erforderliche Gewerbeberechtigung
für
„Restaurant“ am Standort Himmelpfortgasse, obwohl dort ein
„Betriebsrestaurant" (lt.
Pachtvertrag/Sideletter)
besteht?
28. Besteht überhaupt eine
Betriebsanlagengenehmigung am Standort Himmelpfortgasse?
29. Wenn die Frage 28 zu bejahen ist:
auch für ein Restaurant?
30.
Warum
haben Sie die Vergabe des Auftrags zur Verköstigung der BMF-MitarbeiterInnen
(Betriebsrestaurant des BMF) nicht durch die BundesbeschaffungsgesmbH abwickeln
lassen?
31.
Können Sie ausschließen, dass ein/e MitarbeiterIn des BMF
einen Vorteil aus der
Auftragsvergabe
an die Firma Mörwald Ges.m.b.H. hat oder hatte (z.B. verbilligte oder
kostenfreie
Mahlzeiten in einem der Restaurants der Pächterin)?
32.Wurden Ihnen
persönlich so ein Vorteil angeboten oder eine entsprechende Einladung
ausgesprochen (wobei die Anfragesteller selbstverständlich davon ausgehen, dass
Sie so etwas strikte unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der
Anti-Korruptionsbroschüre des BMF zu Abendessen ablehnen würden bzw. abgelehnt
haben)?