3161/J XXII. GP

Eingelangt am 09.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Dr. Jarolim und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz

betreffend Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern des
menschenrechtswidrigen § 209 StGB

Wiederholte Verurteilung durch den Europäischen
Menschenrechtsgerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen
der jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf
Grund des § 209 StGB wiederholt verurteilt, und zwar in folgenden Fällen:

         L. & V. vs. Austria, 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98

         S.L. vs. Austria, 09.01.2003, Appl. 45330/99

         Wolfgang Wilfling & Michael Woditschka vs. Austria, 21.10.2004, Appl.
69756/01, 6306/02

         F.L. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03

         Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl. 5263/03

         H.G.& G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02

Besonders kritisiert hat der Gerichtshof die Verweigerung der Aufhebung des §
209 auch noch nach dem Oktober 1995, obwohl damals, durch die
Expertenanhörung im Jahre 1995, bereits bekannt war, dass es keinen Grund für
das schwule Sondermindestalter gibt (L. & V.: par. 51; S.L.: par. 43).

§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13.08.2002 außer Kraft getreten (BGBl I 134/2002,
Art.
I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG).

Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB wurde jedoch nicht ersatzlos
gestrichen, sondern, wieder entgegen den Warnungen der Experten, durch eine
neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt, die mittlerweile - wie befürchtet -
mit unverhältnismäßiger Intensität gegen homosexuelle Männer angewendet wird
und sich als Gefahr für das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Jugendlichen
erwiesen hat.

Fehlende Rehabilitierung der § 209-Opfer


Personen, die auf Grund des § 209 verurteilt und, zum Teil in Anstalten für geistig
abnorme Rechtsbrecher, inhaftiert wurden, sind nicht rehabilitiert worden. Ihre
Verurteilungen sind nach wie vor aufrecht, oft noch im österreichweiten
Strafregister vorgemerkt und die Polizeiakten immer noch vorhanden. Nur jene
Opfer, die sich an den EGMR wandten, können die Aufhebung ihrer Urteile samt
Freispruch und Entschädigung erreichen (§ 363a StPO, OGH 11.11.2003, 11 Os
101/03; OGH 16.06.2004, 13 Os 106/03).

 

Soweit den unterzeichneten Abgeordneten bekannt ist, wurde nach der Aufhebung
des § 209 StGB lediglich ein § 209-Opfer begnadigt (BMJ GZ 98.478/16-IV 4/02)
(Anfragebeantwortung BM Dieter Böhmdorfer vom 03.04.2003, GZ 7003/1-Pr
1/2003). Auch in diesem Fall (dem berüchtigten „Liebesbrief-Fall“ aus dem Jahr
2001) erfolgte jedoch nur eine teilweise Begnadigung. Die Tilgung der
Verurteilung aus dem Strafregister wurde auch hier nicht gewährt (ebendort).

Erst kürzlich richtete der Beschwerdeführer V. aus dem Verfahren vor dem EGMR
L. &
V. vs. Austria (siehe oben) ein Gnadengesuch an den Herrn
Bundespräsidenten, der diese Bitte an die Bundesministerin für Justiz
weitergeleitet hat. Der Gnadenwerber war zwar in einem Fall vor dem
Menschenrechtsgerichthof erfolgreich und konnte die Aufhebung der
diesbezüglichen § 209-Verurteilung erreichen, in einem zweiten Fall hatte er
jedoch nicht die Mittel und das Wissen, um sich an den EGMR zu wenden. Infolge
des Urteils des EGMR ersuchte er daher um die gnadenweise Tilgung der anderen
§ 209-Verurteilung, die er nicht in Strassburg bekämpft hatte.

Der Herr Bundespräsident teilte nun mit Schreiben vom 24.02.2005 mit, dass er
keine Begnadigung aussprechen könne, weil die Bundesministerin für Justiz ihm
keinen Gnadenantrag vorgelegt hätte. Als Begründung hiefür sei angegeben
worden, dass das Verhalten von V. auch nach dem neuen § 207b StGB tatbildlich
wäre.

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits 2003 entschieden, dass § 207b StGB
auch bei männlich-homosexuellen Beziehungen nicht auf Taten vor dem
14.08.2002 angewendet werden darf (OGH 11.11.2003, 11 Os 101/03).

Fehlende Entschädigung der S 209-Opfer

Angesichts all dessen versteht es sich leider von selbst, dass kein Opfer des § 209
StGB für das Leid und die Zerstörung der bürgerlichen Existenz durch
Bloßstellung,                       Stigmatisierung,         kriminalpolizeiliche         Ermittlungen,

kriminalgerichtliche Verfahren und Verurteilung sowie schließlich bis hin zur
Einweisung in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher jemals entschädigt
worden ist. Dies, obwohl Personen, die auf Grund des § 209 StGB in Haft gehalten
wurden (oder werden), „Gewissensgefangene“ im Sinne des Mandats von
Amnesty International sind.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den neun genannten
Fällen die Republik Österreich (neben einem Beitrag zu den Anwaltskosten) auch
zu Entschädigungszahlungen für erlittene immaterielle Schäden verpflichtet und
zwar:

         15.000 EUR pro Beschwerdeführer in den Fällen L. & V. vs. Austria (bedingte
Freiheitsstrafe)

         5.000 EUR im Fall S.L. vs. Austria (14-18j Jugendlicher durch § 209 an
einverständlichen Kontakten mit erwachsenen Männern gehindert)

         15.000,-- EUR im Fall Michael Woditschka vs. Austria (bedingte Geldstrafe)

         20.000,--   EUR   im   Fall   Wolfgang   Wilfling   vs.   Austria   (teilbedingte
Freiheitsstrafe, 32 Tage Untersuchungshaft)

         17.500,-- EUR im Fall F.L. vs. Austria (bedingte Freiheitsstrafe, 13 Tage in
Untersuchungshaft)

         10.000,-- EUR im Fall Thomas Wolfmeyer vs. Austria (vom Berufungsgericht
freigesprochen, keine Haft)

         15.000,-- EUR im Fall G.B. vs. Austria (bedingte Freiheitsstrafe)

         75.000,- EUR im Fall H.G. vs. Austria (1 1/2 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe,
davon 1 Jahr verbüsst)

Im Urteil Thomas Wolfmeyer vs. Austria (26.05.2005) führte der EGMR aus, es sei
unbegreiflich, wie selbst ein Freispruch (nach § 209) ohne jede Entschädigung für
ideelle Schäden und unter Ersatz von lediglich einem geringen Teil der
erwachsenen Verteidigungskosten eine angemessene Wiedergutmachung
darstellen könne. Der Menschenrechtsgerichtshof hat unterstrichen, dass das
Strafverfahren, in dem der Öffentlichkeit intimste Details offen gelegt wurden, für
den Freigesprochenen ein schwer erschütterndes Ereignis war, und eine finanzielle
Entschädigung dafür notwendig ist (par. 33, 45f).

Um eine Zweiteilung in Opfer erster und zweiter Klasse zu vermeiden, stellt sich
nun brennend die Notwendigkeit der Rehabilitierung und Entschädigung auch
jener Opfer des § 209 StGB, die nicht die Möglichkeit und die Kraft hatten, den
Weg zum EGMR zu beschreiten.

Amnesty International forderte in seinem Jahresbericht 2005 neuerlich die
Rehabilitierung und Entschädigung aller § 209-Opfer.

Eine generelle Aufhebung bzw. Tilgung von Verurteilungen und das Festsetzen
von Entschädigungszahlungen obliegt bekanntlich dem Nationalrat. Die
Ausarbeitung entsprechender Gesetzesvorschläge fällt in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Justiz.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.  Stimmt es, dass Sie es abgelehnt haben, dem Bundespräsidenten die
Begnadigung des im Fall L. & V. vs. Austria vor dem EGMR erfolgreichen
Beschwerdeführers hinsichtlich einer anderen,  nicht vor dem EGMR
gegenständlichen § 209-Verurteilung vorzuschlagen?

2.      Wenn Sie die Frage 1 mit Ja beantworten: Stimmt es, dass Sie diese
Ablehnung   damit   begründet   haben,   dass   der   zu   Grunde   liegende
Sachverhalt heute nach dem neuen § 207b StGB strafbar wäre?

3.              Falls Sie den Absatz 1 des § 207b StGB erfüllt sehen:

(a) Welches waren die bestimmten Gründe, aus denen zu schließen ist, dass
der Jugendliche noch nicht reif gewesen sein soll, die Bedeutung sexueller
Vorgänge einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln?

(b)   Wodurch und inwiefern soll der Gnadenwerber eine solche mangelnde
Reife (deren Bestehen alleine das Tatbild ja noch nicht erfüllt) ausgenutzt
haben?

(c)    Wodurch und inwiefern soll der Gnadenwerber eine altersbedingte
Überlegenheit   (deren Bestehen alleine das Tatbild ja noch nicht erfüllt)
ausgenutzt haben?

(d)        Durch  welche  Beweise  wurde  all  dies  bewiesen  und  welches
unabhängige Gericht hat die Erfüllung dieser Tatbestandselemente des §
207b Abs. 1 StGB förmlich wann und wie festgestellt?

4.   Falls Sie den Absatz 2 des § 207b StGB erfüllt sehen:

(a)   Worin bestand die Zwangslage in der sich der Jugendliche zum
Zeitpunkt des sexuellen Kontakts befunden haben soll?

(b)      Wodurch und inwiefern soll der Gnadenwerber eine solche Zwangslage
(deren Bestehen alleine das Tatbild ja noch nicht erfüllt)    ausgenutzt
haben?

(c)   Durch  welche   Beweise  wurde  all   dies  bewiesen  und  welches
unabhängige Gericht hat die Erfüllung dieser Tatbestandselemente des §
207b Abs. 2 StGB förmlich wann und wie festgestellt?

5.    Falls Sie den Absatz 3 des § 207b StGB erfüllt sehen:

(a) Worin bestand das Entgelt?

(b)    Worin bestand die kausale Verknüpfung der sexuellen Kontakte mit
dem angeblichen „Entgelt",

(c)     Worin bestand die unmittelbare Verleitung des Jugendlichen durch
dieses angebliche „Entgelt",

(d)    durch   welche   Beweise  wurde   all   dies   bewiesen  und   welches
unabhängige Gericht hat die Erfüllung dieser Tatbestandselemente des §
207b Abs. 3 StGB förmlich wann und wie festgestellt?

6.    Sehen Sie,  selbst wenn das Verhalten des Gnadenwerbers einen der
Tatbestände des § 207b StGB erfüllen würde, nicht schon darin einen
Gnadengrund, dass die Inhaftierung des Gnadenwerbers, das gegen ihn
geführte Strafverfahren und seine Verurteilung seine durch die Europäische
Menschenrechtskonvention    (Art.     8,     14    EMRK)    gewährleisteten
fundamentalen Menschenrechte verletzt haben (L. &
V. vs. Austria, Judg.
09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98 ; S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003,
Appl. 45330/99; u.a.,
http://hudoc.echr.coe.int)?

Wenn nein: (a) warum nicht? Sehen Sie nicht den menschenrechtlich
entscheidenden Unterschied zwischen Taten vor und nach dem 14.08.2002;
nämlich, dass Verurteilungen für Handlungen gem. § 207b StGB, die vor
dem 14.08.2002 gesetzt worden sind, wegen der damals ausschließlichen
Pönalisierung im männlich-homosexuellen Bereich, schwer
menschenrechtswidrig sind und waren? Liegt in dieser
Menschenrechtsverletzung für Sie tatsächlich keine Gnadenwürdigkeit?

(b)    Wie    wird    sonst    dem    Vorliegen    einer    schweren
Menschenrechtsverletzung im vorliegenden Fall Rechnung getragen?

7.    Werden Sie angesichts der Entscheidung des OGH vom 11.11.2003 (11 Os
101/03),   wonach   §   207b   StGB   auch   bei   männlich-homosexuellen

Beziehungen nicht auf Taten vor dem 14.08.2002 angewendet werden darf,

Ihre Haltung überdenken?

Wenn ja: werden Sie den o.a. V. dem Herrn Bundespräsidenten zur

Begnadigung vorschlagen?

Wenn nein: warum nicht?

8.   (a) Wie viele Gnadenbitten wurden seit der Aufhebung des § 209 StGB von
Personen an Sie und Ihren Vorgänger herangetragen, die nach § 209 StGB
als alleinigem oder führendem Delikt (im Sinne der Kriminalstatistik)
verurteilt worden sind?

(b) In wie vielen Fällen haben Sie und Ihr Vorgänger seit der Aufhebung
des § 209 StGB die Verurteilungen von Personen, die nach § 209 StGB als
alleinigem oder führendem Delikt (im Sinne der Kriminalstatistik)
verurteilt worden sind, von amts wegen auf die Möglichkeit einer
Begnadigung geprüft?

9.             In wievielen der zu Frage 8. angegebenen Gnadenfälle haben Sie und Ihr
Vorgänger dem Herrn Bundespräsidenten einen Gnadenantrag vorgelegt,
wie viele dieser Anträge wurden negativ und wie viele positiv entschieden
und in wie vielen Fällen erfolgte eine Tilgung der Verurteilung aus dem
Strafregister (jeweils aufgeschlüsselt nach den Fällen gem. Frage 8a und
Frage 8b)?

10.      Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 209 StGB (als alleiniges
oder    im    Sinne    der    Verurteiltenstatistik    führendes    Delikt)    in
Untersuchungshaft,    wie    viele    in        Strafhaft    und    wieviele    im
Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, §
23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

11.      Falls sich keine Person mehr wegen § 209 StGB (als alleiniges oder im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Haft befindet: wann
wurde die Haft der letzten solchen Person beendet und wodurch?

 

(a)   Falls die Haft durch Entlassung beendet wurde: erfolgte die Entlassung
bedingt oder unbedingt? Falls bedingt: wie lange ist die Probezeit und
wann endet sie?

(b)   Falls die Haft durch Tod beendet wurde: warum durfte diese Person
nicht in Freiheit sterben?

 

12.      In wie vielen Fällen läuft noch eine Probezeit wegen bedingter Nachsicht
einer auf Grund des § 209 StGB (als alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ausgesprochenen Strafe?

13.      In wie vielen Fällen läuft noch eine Probezeit nach bedingter Entlassung
aus einer auf Grund des § 209 StGB (als alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verhängten Freiheitsstrafe?

14.      In wie vielen Fällen läuft noch eine Probezeit nach bedingter Entlassung
aus einer auf Grund des § 209 StGB (als alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ausgesprochenen Massnahme (§§
21, 22, 23 StGB)?


15. Teilen Sie, nun nach den zahlreichen Urteilen des EGMR die Ansicht der
unterzeichneten Abgeordneten, dass die jahrzehntelange strafrechtliche
Verfolgung auf Grund des § 209 StGB (und zuvor des § 129 I StG)
fundamentale Grundrechte (insb. der Jugendlichen und ihrer über 18 bzw.
19jährigen Partner) verletzt hat und Unrecht war?
Wenn nein: warum nicht?

16.  Halten Sie, nun nach den zahlreichen Urteilen des EGMR eine Entschuldigung
der Republik Österreich
bei den Opfern des § 209 StGB (und zuvor des § 129
I
StG), ähnlich der Entschuldigung des deutschen Bundestages für die seinerzeitige
entsprechende Strafverfolgung in Deutschland durch den § 175 dtStGB (BTDrs.
14/4894, Dezember 2000), für angebracht?

A)  Wenn nein: warum nicht?

B)   Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?

B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?

B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?

17.  Halten Sie, nun nach den zahlreichen Urteilen des EGMR eine umfassende
gesetzliche Rehabilitierung der Opfer des § 209 StGB (und zuvor des § 129
I StG)
durch sofortige Tilgung sämtlicher Verurteilungen, durch Verbot jeglicher
Benachteiligung wegen Verurteilungen nach § 209 StGB oder wegen geführter
Strafverfahren oder sonstiger behördlicher Tätigkeiten auf Grund von § 209 StGB
sowie durch Vernichtung der Polizeiakten für angebracht?

A)  Wenn nein: warum nicht?

B)   Wenn ja: werden Sie Initiativen (z.B. Rehabilitierungsgesetz) hiefür setzen?
B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?

B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?

18.  Halten Sie, nun nach den zahlreichen Urteilen des EGMR eine Aufhebung der
Verurteilungen nach S 209 StGB
(und zuvor des § 129
I StG) ähnlich dem
deutschen NS-Aufhebungsgesetz für angebracht?

A) Wenn nein: warum nicht?

B) Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?

B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?

B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?

19.  Halten Sie, nun nach den zahlreichen Urteilen des EGMR eine finanzielle
Entschädigung der Opfer
des § 209 StGB (und zuvor des § 129
I StG), insb. der
Personen, die inhaftiert waren, verurteilt wurden oder in kriminalpolizeiliche oder
kriminalgerichtliche Ermittlungen gezogen wurden, für angebracht?

A)  Wenn nein: warum nicht?

B)   Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?

B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
C. Wenn ja: welche Beträge erscheinen Ihnen, auch unter Berücksichtung der nun
vom EGMR zugesprochenen Entschädigungsbeträge, für angemessen?