3161/J XXII. GP
Eingelangt am 09.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Dr. Jarolim und
GenossInnen
an den
Bundesminister für Justiz
betreffend Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
des
menschenrechtswidrigen
§ 209 StGB
Wiederholte Verurteilung durch den Europäischen
Menschenrechtsgerichtshof
Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen
der
jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf
Grund des § 209 StGB
wiederholt verurteilt, und zwar in folgenden Fällen:
•
L. & V. vs. Austria, 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98
•
S.L. vs. Austria, 09.01.2003, Appl.
45330/99
•
Wolfgang Wilfling & Michael Woditschka vs. Austria, 21.10.2004,
Appl.
69756/01, 6306/02
•
F.L. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03
•
Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005,
Appl. 5263/03
•
H.G.& G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02
Besonders kritisiert hat der
Gerichtshof die Verweigerung der Aufhebung des §
209
auch noch nach dem Oktober 1995, obwohl damals, durch die
Expertenanhörung
im Jahre 1995, bereits bekannt war, dass es keinen Grund für
das schwule
Sondermindestalter gibt (L. & V.: par. 51; S.L.: par. 43).
§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13.08.2002
außer Kraft getreten (BGBl I 134/2002,
Art. I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49
Abs. 1 B-VG).
Das anti-homosexuelle Strafgesetz §
209 StGB wurde jedoch nicht ersatzlos
gestrichen, sondern, wieder entgegen den Warnungen der Experten, durch eine
neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt, die mittlerweile - wie befürchtet -
mit
unverhältnismäßiger Intensität gegen homosexuelle Männer angewendet wird
und sich als Gefahr für das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Jugendlichen
erwiesen
hat.
Fehlende
Rehabilitierung der § 209-Opfer
Personen, die auf Grund des § 209 verurteilt und, zum Teil in Anstalten für
geistig
abnorme Rechtsbrecher, inhaftiert wurden, sind nicht rehabilitiert worden. Ihre
Verurteilungen
sind nach wie vor aufrecht, oft noch im österreichweiten
Strafregister
vorgemerkt und die Polizeiakten immer noch vorhanden. Nur jene
Opfer,
die sich an den EGMR wandten, können die Aufhebung ihrer Urteile samt
Freispruch und Entschädigung erreichen (§ 363a StPO, OGH 11.11.2003, 11 Os
101/03; OGH
16.06.2004, 13 Os 106/03).
Soweit den unterzeichneten Abgeordneten
bekannt ist, wurde nach der Aufhebung
des § 209 StGB lediglich ein § 209-Opfer begnadigt (BMJ GZ 98.478/16-IV 4/02)
(Anfragebeantwortung BM Dieter Böhmdorfer
vom 03.04.2003, GZ 7003/1-Pr
1/2003). Auch in diesem Fall (dem berüchtigten „Liebesbrief-Fall“ aus dem Jahr
2001) erfolgte jedoch nur eine
teilweise Begnadigung. Die Tilgung der
Verurteilung aus dem Strafregister
wurde auch hier nicht gewährt (ebendort).
Erst kürzlich richtete der Beschwerdeführer V. aus dem Verfahren vor dem EGMR
L. & V. vs. Austria (siehe oben) ein Gnadengesuch an den
Herrn
Bundespräsidenten,
der diese Bitte an die Bundesministerin für Justiz
weitergeleitet
hat. Der Gnadenwerber war zwar in einem Fall vor dem
Menschenrechtsgerichthof
erfolgreich und konnte die Aufhebung der
diesbezüglichen
§ 209-Verurteilung erreichen, in einem zweiten Fall hatte er
jedoch
nicht die Mittel und das Wissen, um sich an den EGMR zu wenden. Infolge
des
Urteils des EGMR ersuchte er daher um die gnadenweise Tilgung der anderen
§ 209-Verurteilung,
die er nicht in Strassburg bekämpft hatte.
Der Herr Bundespräsident teilte nun mit
Schreiben vom 24.02.2005 mit, dass er
keine Begnadigung aussprechen könne, weil die Bundesministerin für Justiz ihm
keinen
Gnadenantrag vorgelegt hätte. Als Begründung hiefür sei angegeben
worden,
dass das Verhalten von V. auch nach dem
neuen § 207b StGB tatbildlich
wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch
bereits 2003 entschieden, dass § 207b StGB
auch
bei männlich-homosexuellen Beziehungen nicht auf Taten vor dem
14.08.2002 angewendet
werden darf (OGH 11.11.2003, 11 Os 101/03).
Fehlende
Entschädigung der S 209-Opfer
Angesichts
all dessen versteht es sich leider von selbst, dass kein Opfer des § 209
StGB
für das Leid und die Zerstörung der bürgerlichen Existenz durch
Bloßstellung, Stigmatisierung,
kriminalpolizeiliche Ermittlungen,
kriminalgerichtliche
Verfahren und Verurteilung sowie schließlich bis hin zur
Einweisung in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher jemals entschädigt
worden ist. Dies,
obwohl Personen, die auf Grund des § 209 StGB in Haft gehalten
wurden (oder werden), „Gewissensgefangene“ im
Sinne des Mandats von
Amnesty International sind.
Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat in den neun genannten
Fällen
die Republik Österreich (neben einem Beitrag zu den Anwaltskosten) auch
zu Entschädigungszahlungen für erlittene immaterielle Schäden verpflichtet und
zwar:
•
15.000
EUR pro Beschwerdeführer in den Fällen L. & V. vs. Austria (bedingte
Freiheitsstrafe)
•
5.000 EUR im Fall S.L. vs. Austria (14-18j Jugendlicher
durch § 209 an
einverständlichen
Kontakten mit erwachsenen Männern gehindert)
•
15.000,--
EUR im Fall Michael Woditschka vs. Austria (bedingte Geldstrafe)
•
20.000,--
EUR im Fall Wolfgang
Wilfling vs. Austria (teilbedingte
Freiheitsstrafe, 32
Tage Untersuchungshaft)
•
17.500,-- EUR im Fall F.L. vs. Austria (bedingte
Freiheitsstrafe, 13 Tage in
Untersuchungshaft)
•
10.000,-- EUR im Fall Thomas Wolfmeyer vs. Austria (vom
Berufungsgericht
freigesprochen, keine
Haft)
•
15.000,--
EUR im Fall G.B. vs. Austria (bedingte Freiheitsstrafe)
•
75.000,- EUR im Fall H.G. vs. Austria (1 1/2 Jahre
unbedingte Freiheitsstrafe,
davon 1 Jahr
verbüsst)
Im Urteil Thomas Wolfmeyer vs. Austria (26.05.2005)
führte der EGMR aus, es sei
unbegreiflich, wie selbst ein Freispruch (nach § 209) ohne jede Entschädigung
für
ideelle Schäden und unter Ersatz von
lediglich einem geringen Teil der
erwachsenen Verteidigungskosten eine
angemessene Wiedergutmachung
darstellen könne. Der
Menschenrechtsgerichtshof hat unterstrichen, dass das
Strafverfahren, in dem der Öffentlichkeit intimste Details offen gelegt
wurden, für
den Freigesprochenen ein schwer erschütterndes Ereignis war, und eine
finanzielle
Entschädigung dafür notwendig ist (par. 33, 45f).
Um eine Zweiteilung in Opfer erster
und zweiter Klasse zu vermeiden, stellt sich
nun
brennend die Notwendigkeit der Rehabilitierung und Entschädigung auch
jener
Opfer des § 209 StGB, die nicht die Möglichkeit und die Kraft hatten, den
Weg zum EGMR zu
beschreiten.
Amnesty International
forderte in seinem Jahresbericht 2005 neuerlich die
Rehabilitierung und
Entschädigung aller § 209-Opfer.
Eine generelle Aufhebung bzw. Tilgung
von Verurteilungen und das Festsetzen
von
Entschädigungszahlungen obliegt bekanntlich dem Nationalrat. Die
Ausarbeitung
entsprechender Gesetzesvorschläge fällt in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums
für Justiz.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Stimmt es,
dass Sie es abgelehnt haben, dem Bundespräsidenten die
Begnadigung
des im Fall L. & V. vs. Austria vor dem EGMR
erfolgreichen
Beschwerdeführers
hinsichtlich einer anderen, nicht vor
dem EGMR
gegenständlichen
§ 209-Verurteilung vorzuschlagen?
2. Wenn Sie die
Frage 1 mit Ja beantworten: Stimmt es, dass Sie diese
Ablehnung damit begründet
haben, dass der zu
Grunde liegende
Sachverhalt heute
nach dem neuen § 207b StGB strafbar wäre?
3.
Falls
Sie den Absatz 1 des § 207b StGB erfüllt sehen:
(a) Welches waren die bestimmten Gründe, aus denen zu
schließen ist, dass
der Jugendliche noch nicht reif gewesen sein
soll, die Bedeutung sexueller
Vorgänge einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln?
(b) Wodurch und
inwiefern soll der Gnadenwerber eine solche mangelnde
Reife (deren Bestehen alleine das Tatbild ja noch nicht erfüllt) ausgenutzt
haben?
(c) Wodurch und
inwiefern soll der Gnadenwerber eine altersbedingte
Überlegenheit (deren Bestehen alleine das
Tatbild ja noch nicht erfüllt)
ausgenutzt haben?
(d) Durch
welche Beweise wurde all dies bewiesen und welches
unabhängige Gericht hat die Erfüllung
dieser Tatbestandselemente des §
207b Abs. 1 StGB förmlich wann und wie festgestellt?
4. Falls Sie den Absatz 2 des § 207b StGB erfüllt sehen:
(a) Worin bestand die Zwangslage in der sich der
Jugendliche zum
Zeitpunkt des sexuellen Kontakts befunden haben soll?
(b) Wodurch
und inwiefern soll der Gnadenwerber eine solche Zwangslage
(deren Bestehen alleine das Tatbild ja noch
nicht erfüllt) ausgenutzt
haben?
(c) Durch
welche Beweise wurde all
dies bewiesen und welches
unabhängige Gericht hat die Erfüllung
dieser Tatbestandselemente des §
207b Abs. 2 StGB förmlich wann und wie festgestellt?
5. Falls Sie den Absatz 3 des § 207b StGB erfüllt sehen:
(a) Worin bestand das Entgelt?
(b) Worin bestand
die kausale Verknüpfung der sexuellen Kontakte mit
dem
angeblichen „Entgelt",
(c) Worin bestand
die unmittelbare Verleitung des Jugendlichen durch
dieses
angebliche „Entgelt",
(d) durch
welche Beweise wurde all
dies bewiesen und welches
unabhängige Gericht hat die Erfüllung
dieser Tatbestandselemente des §
207b Abs. 3 StGB förmlich wann und wie festgestellt?
6. Sehen Sie, selbst wenn das
Verhalten des Gnadenwerbers einen der
Tatbestände des § 207b StGB erfüllen
würde, nicht schon darin einen
Gnadengrund, dass die Inhaftierung des
Gnadenwerbers, das gegen ihn
geführte Strafverfahren und seine Verurteilung seine durch die
Europäische
Menschenrechtskonvention (Art. 8, 14 EMRK) gewährleisteten
fundamentalen Menschenrechte verletzt
haben (L. & V. vs. Austria, Judg.
09.01.2003, Appl.
39392/98, 39829/98 ; S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003,
Appl. 45330/99; u.a., http://hudoc.echr.coe.int)?
Wenn nein: (a) warum nicht? Sehen Sie
nicht den menschenrechtlich
entscheidenden
Unterschied zwischen Taten vor und nach dem 14.08.2002;
nämlich, dass Verurteilungen für Handlungen
gem. § 207b StGB, die vor
dem 14.08.2002 gesetzt worden sind, wegen der damals ausschließlichen
Pönalisierung im
männlich-homosexuellen Bereich, schwer
menschenrechtswidrig sind und waren?
Liegt in dieser
Menschenrechtsverletzung für Sie tatsächlich keine Gnadenwürdigkeit?
(b) Wie wird sonst dem Vorliegen einer schweren
Menschenrechtsverletzung
im vorliegenden Fall Rechnung getragen?
7. Werden
Sie angesichts der Entscheidung des OGH vom 11.11.2003 (11 Os
101/03), wonach
§ 207b StGB auch
bei
männlich-homosexuellen
Beziehungen nicht auf Taten vor dem 14.08.2002 angewendet werden darf,
Ihre Haltung überdenken?
Wenn ja: werden Sie den o.a. V. dem Herrn Bundespräsidenten zur
Begnadigung vorschlagen?
Wenn nein: warum nicht?
8. (a) Wie viele Gnadenbitten wurden seit der
Aufhebung des § 209 StGB von
Personen an Sie und Ihren Vorgänger
herangetragen, die nach § 209 StGB
als alleinigem oder führendem Delikt
(im Sinne der Kriminalstatistik)
verurteilt worden sind?
(b) In wie vielen Fällen haben Sie und
Ihr Vorgänger seit der Aufhebung
des
§ 209 StGB die Verurteilungen von Personen, die nach § 209 StGB als
alleinigem
oder führendem Delikt (im Sinne der Kriminalstatistik)
verurteilt
worden sind, von amts wegen auf die Möglichkeit einer
Begnadigung geprüft?
9.
In wievielen der zu Frage 8. angegebenen Gnadenfälle
haben Sie und Ihr
Vorgänger dem Herrn Bundespräsidenten einen Gnadenantrag vorgelegt,
wie
viele dieser Anträge wurden negativ und wie viele positiv entschieden
und
in wie vielen Fällen erfolgte eine Tilgung der Verurteilung aus dem
Strafregister
(jeweils aufgeschlüsselt nach den Fällen gem. Frage 8a und
Frage
8b)?
10.
Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 209 StGB
(als alleiniges
oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in
Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft
und
wieviele im
Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, §
23 StGB),
aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?
11.
Falls sich keine Person mehr wegen § 209 StGB (als
alleiniges oder im
Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Haft befindet: wann
wurde die Haft der
letzten solchen Person beendet und wodurch?
(a)
Falls die Haft durch Entlassung beendet wurde: erfolgte
die Entlassung
bedingt
oder unbedingt? Falls bedingt: wie lange ist die Probezeit und
wann endet sie?
(b)
Falls die Haft durch Tod beendet wurde: warum durfte diese
Person
nicht in Freiheit
sterben?
12.
In wie vielen Fällen läuft noch eine Probezeit wegen
bedingter Nachsicht
einer
auf Grund des § 209 StGB (als alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) ausgesprochenen Strafe?
13.
In wie vielen Fällen läuft noch eine Probezeit nach
bedingter Entlassung
aus
einer auf Grund des § 209 StGB (als alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) verhängten Freiheitsstrafe?
14.
In wie vielen Fällen läuft noch eine Probezeit nach
bedingter Entlassung
aus
einer auf Grund des § 209 StGB (als alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) ausgesprochenen Massnahme (§§
21, 22, 23 StGB)?
15. Teilen
Sie, nun nach den zahlreichen Urteilen des EGMR die Ansicht der
unterzeichneten Abgeordneten, dass die jahrzehntelange strafrechtliche
Verfolgung
auf Grund des § 209 StGB (und zuvor des § 129 I StG)
fundamentale
Grundrechte (insb. der Jugendlichen und ihrer über 18 bzw.
19jährigen
Partner) verletzt hat und Unrecht war?
Wenn nein: warum
nicht?
16. Halten Sie, nun
nach den zahlreichen Urteilen des EGMR eine Entschuldigung
der Republik Österreich bei den Opfern des § 209 StGB (und zuvor des § 129
I
StG),
ähnlich der Entschuldigung des deutschen Bundestages für die seinerzeitige
entsprechende
Strafverfolgung in Deutschland durch den § 175 dtStGB (BTDrs.
14/4894, Dezember
2000), für angebracht?
A)
Wenn
nein: warum nicht?
B)
Wenn
ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?
B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
17. Halten Sie, nun nach den zahlreichen Urteilen des
EGMR eine umfassende
gesetzliche Rehabilitierung der Opfer des § 209 StGB (und zuvor
des § 129 I StG)
durch sofortige Tilgung sämtlicher Verurteilungen, durch Verbot jeglicher
Benachteiligung wegen Verurteilungen nach § 209 StGB oder wegen geführter
Strafverfahren oder sonstiger behördlicher
Tätigkeiten auf Grund von § 209 StGB
sowie durch Vernichtung der Polizeiakten für angebracht?
A)
Wenn
nein: warum nicht?
B)
Wenn ja: werden Sie Initiativen (z.B.
Rehabilitierungsgesetz) hiefür setzen?
B1)
Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
18. Halten Sie, nun
nach den zahlreichen Urteilen des EGMR eine Aufhebung der
Verurteilungen nach S 209 StGB (und zuvor des § 129 I StG) ähnlich dem
deutschen NS-Aufhebungsgesetz für angebracht?
A) Wenn nein: warum nicht?
B) Wenn ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?
B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
19. Halten Sie, nun
nach den zahlreichen Urteilen des EGMR eine finanzielle
Entschädigung der Opfer des § 209 StGB (und zuvor des § 129 I StG), insb. der
Personen,
die inhaftiert waren, verurteilt wurden oder in kriminalpolizeiliche oder
kriminalgerichtliche
Ermittlungen gezogen wurden, für angebracht?
A)
Wenn nein: warum nicht?
B)
Wenn
ja: werden Sie Initiativen hiefür setzen?
B1) Wenn nein: warum werden Sie keine Initiativen setzen?
B2) Wenn ja: welche
Initiativen werden Sie konkret setzen und wann?
C. Wenn ja: welche Beträge erscheinen Ihnen,
auch unter Berücksichtung der nun
vom EGMR zugesprochenen
Entschädigungsbeträge, für angemessen?