3181/J XXII. GP

Eingelangt am 20.06.2005
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Anfrage

des Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend "Freies Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen"

 

Mit der AB 3376 XXI.GP wurde zu den aufgeworfenen Fragen um das freie Gewerbe „Lenken von Kraftfahrzeugen“ durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Stellung genommen. Die damalige Anfrage wurde wie folgt eingeleitet:

 „Im Rahmen des aktuellen "Frächterskandals" wurde nicht zum ersten Mal bekannt,
dass einige Frächter in Österreich insbesondere ausländische LKW-Lenker in die
"Scheinselbstständigkeit" treiben. Diese lenken als "Selbstständige" die LKWs auf
Basis eines "Freien Gewerbes", wobei diese bescheidmäßig von
Bezirksverwaltungsbehörden (z.B. Waidhofen an der Thaya) noch in den letzten
Monaten vergeben wurden. Selbst die Wirtschaftskammer in Niederösterreich hatte
dagegen keinen Einwand erhoben. (Report vom 5. Februar 2002). Ähnliche
gewerberechtliche Konstruktionen gibt es auch im Taxi-Gewerbe.

Bereits im Jahr 2000 wurden zwei entsprechende parlamentarische Anfragen (463/J,
XXI. GP und 1220/J, XXI. GP) gestellt und auf diese Problematik und illegale
Praktiken hingewiesen.

In der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen
(463/J, XXI. GP) betreffend Freies Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen wurde

bislang 92 Gewerbeberechtigungen registriert sind, und die Ämter der
Landesregierungen davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass eine uneingeschränkte
Gewerbeberechtigung für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in Frage kommt.

Ihr Ressort hat laut Ihrer damaligen Beantwortung"... die Aufhebung rechtskräftig
begründeter Gewerbeberechtigungen gem. § 363 Abs. 1 Zif. 2 GewO 1994 in
Verbindung mit § 68 Abs. 4 Zif. 4 AVG ist in das Ermessen der sachlich in Betracht
kommenden Oberbehörde gestellt.

Mein Ressort hat alle Ämter der Landesregierungen von obengenannter
Entscheidung in Kenntnis gesetzt und wird sie anweisen, die bestehenden
Gewerbeberechtigungen im Lichte dieser Entscheidung zu prüfen." Der
diesbezügliche Erlass an die Landesregierungen ist mit 28. April 2000 datiert.

In der Anfragebeantwortung (1215/AB, XXI. GP) vom 6. November 2000 der
parlamentarischen Anfrage (1220/J, XXI. GP) wurde die Überprüfung durch die
Ämter der Landesregierungen in dieser Frage als abgeschlossen angegeben und
seit dem Erlass des BMWA, Ende April 2000, wurden angeblich keine weiteren
einschlägigen Gewerbeberechtigungen in das Gewerberegister eingetragen.

Diese damalige Beantwortung ist in Kenntnis der Tatsache, dass weitere
Gewerbeberechtigungen vergeben wurden, nun mit allem Nachdruck zu hinterfragen.
Dasselbe gilt für die Überprüfungen durch die Oberbehörden.“

Mit dieser Anfrage u.a. soll der Frage nachgegangen werden, ob die damaligen Verfahren abgeschlossen sind.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nachstehende

Anfrage:

1.      In welcher Form und in welchem Umfang haben die Landesregierungen
(Landeshauptmänner) - entsprechend der Ressortanweisung im Jahr 2000 -
diese bestehenden Gewerbeberechtigungen tatsächlich geprüft und für richtig erklärt (Ersuche um konkrete Darstellung der Art der Überprüfung und Aufschlüsselung nach Bundesländern)? Wurden alle Überprüfungen abgeschlossen und die in Frage stehenden freie Gewerbe für nichtig erklärt?

2.      Hat sich in der Zwischenzeit an der Rechtslage (siehe Erlass vom 30.Jänner 2002) etwas geändert? Wenn ja, was hat sich an der Rechtslage hinsichtlich dieser freien Gewerbe geändert?

3.      Wie viele diesbezügliche Gewerbeberechtigungen waren mit Stichtag 1. Jänner
2005 insgesamt in den einzelnen Bundesländern registriert (Aufschlüsselung nach Bundesländern, Bezirkshauptmannschaften und Nationalität der Gewerbeinhaber)?

4.       Wie viele diesbezüglicher Gewerbeberechtigungen wurden (rechtswidriger Weise) seit 2002 durch Bezirksverwaltungsbehörden erteilt? (Ersuche um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Bezirkshauptmannschaften)?

5.      Werden Sie nun auch derartige Gewerbeberechtigungen, die seit 2002 ausgestellt wurden, einer neuerlichen Überprüfung unterziehen?
Wenn nein, weshalb nicht?

6.      Welche Sanktionen sind gegenüber jenen Spediteuren oder Frächtern möglich,
die für ihre "Scheinselbstständigen" die Gewerbeanmeldung selbst mit Antrag des
Ansuchenden bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragten?

7.       Welche diesbezüglichen Überprüfungsmaßnahmen werden Sie im Bereich des Taxigewerbes (Personentransporte) bzw. Mietwagengewerbes setzen?