3234/J XXII. GP
Eingelangt am 06.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumenten-
schutz
betreffend Kriegsgefangene und Trümmerfrauen
Dem Nationalrat wird in diesen Tagen
ein Gesetzesentwurf auf einmalige Zuwen-
dung
für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederauf-
bau der Republik Österreich (besser bekannt als Trümmerfrauengesetz) zur Be-
schlussfassung
vorgelegt.
Dieses Gesetz, das seinem im Titel
zitierten Anspruch völlig unzureichend und un-
spezifisch gerecht zu
werden versucht, weil es die einmalige Leistung von Frauen im
Wiederaufbau auf Mütter, die innerhalb bestimmter Jahresgrenzen in Österreich
ge-
boren sind bzw. Kinder in Österreich gebärt
haben, einschränkt, hat einen weiteren
Mangel. Es versucht wie das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz mit seiner un-
klaren Bestimmung im § 2, die Täter(innen) von den Opfern zu trennen.
Im § 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes heißt es:
Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind
Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in
Wort oder Tat mit den
Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich
unvereinbar war.
Da der § 1 Abs.2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
ausdrücklich auch
eine Leistung an jene Personen vorsieht, die während der Zeit der Besetzung
Öster-
reichs durch die Alliierten von einer ausländischen Macht aus politischen oder
militä-
rischen Gründen festgenommen worden sind,
ergibt sich allein aus diesen zwei Pa-
ragrafen ein ziemlicher Konflikt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1). Wie viele Personen haben um
Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenent-
schädigungsgesetz
seit Inkrafttreten des Gesetzes angesucht?
2). Wie viele der Antragsteller wurden abgelehnt?
3). Wurden auch Antragsteller unter
Berufung auf § 2 des Kriegsgefangenenent-
schädigungsgesetzes
abgelehnt? Wenn ja, wie viele?
4).
Findet sich im Antragsformular für das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
auch eine Erläuterung des § 2?
a)
Wenn ja, wie lautet diese?
b)
Wenn nein, warum nicht?
5). Wurden auch
Personen, die aus politischen Gründen während der Zeit der Beset-
zung Österreichs
durch die Alliierten von ausländischen Mächten in Österreich fest-
gehalten worden sind, entschädigt? Wenn ja,
wie viele?
6). Nicht nur der Vater des jetzigen
Bundesrates Kampl, sondern z.B. auch der frühe-
re
Salzburger Polizeidirektor Biringer wurde aus politischen Gründen von einer
aus-
ländischen Macht
gefangen genommen, der eine in Wolfsberg, der andere in Gla-
senbach.
a)
Wie viele der in Glasenbach inhaftierten Personen haben
um Entschädigung
nach
dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz angesucht?
b)
Hat
auch der frühere Salzburger Polizeidirektor Hans Biringer, Oberscharfüh-
rer beim Waffen SS Regiment „Der
Führer", um eine Entschädigung nach die-
sem Gesetz angesucht?
c)
Hat auch der Kindermörder Dr. Heinrich Gross, der
zwischen 1945 und 1947
als
Kriegsgefangener inhaftiert war, um eine Entschädigung nach diesem Ge-
setz
angesucht?
d)
Gab es eine Überprüfung, aus welchen politischen Gründen
Gefangene von
„ausländischen
Mächten" inhaftiert worden sind?
7). Sind für den Vollzug des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auch andere
Ressorts zuständig? Wenn ja, welche und für welchen Personenkreis?
8). Wie wollen Sie die analog zum
§ 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-
zes gestaltete Bestimmung im sogenannten
Trümmerfrauengesetz handhaben bzw.
überprüfen?