3234/J XXII. GP

Eingelangt am 06.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten-
schutz

betreffend Kriegsgefangene und Trümmerfrauen

Dem Nationalrat wird in diesen Tagen ein Gesetzesentwurf auf einmalige Zuwen-
dung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederauf-
bau der Republik Österreich (besser bekannt als Trümmerfrauengesetz) zur Be-
schlussfassung vorgelegt.

Dieses Gesetz, das seinem im Titel zitierten Anspruch völlig unzureichend und un-
spezifisch gerecht zu werden versucht, weil es die einmalige Leistung von Frauen im
Wiederaufbau auf Mütter, die innerhalb bestimmter Jahresgrenzen in Österreich ge-
boren sind bzw. Kinder in Österreich gebärt haben, einschränkt, hat einen weiteren
Mangel. Es versucht wie das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz mit seiner un-
klaren Bestimmung im § 2, die Täter(innen) von den Opfern zu trennen.
Im § 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes heißt es:

Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind
Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den
Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich
unvereinbar war.

Da der § 1 Abs.2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ausdrücklich auch
eine Leistung an jene Personen vorsieht, die während der Zeit der Besetzung Öster-
reichs durch die Alliierten von einer ausländischen Macht aus politischen oder militä-
rischen Gründen festgenommen worden sind, ergibt sich allein aus diesen zwei Pa-
ragrafen ein ziemlicher Konflikt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1). Wie viele Personen haben um Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenent-
schädigungsgesetz seit Inkrafttreten des Gesetzes angesucht?

2). Wie viele der Antragsteller wurden abgelehnt?

3). Wurden auch Antragsteller unter Berufung auf § 2 des Kriegsgefangenenent-
schädigungsgesetzes abgelehnt? Wenn ja, wie viele?

 


4). Findet sich im Antragsformular für das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
auch eine Erläuterung des § 2?

a)            Wenn ja, wie lautet diese?

b)            Wenn nein, warum nicht?

5). Wurden auch Personen, die aus politischen Gründen während der Zeit der Beset-
zung Österreichs durch die Alliierten von ausländischen Mächten in Österreich fest-
gehalten worden sind, entschädigt? Wenn ja, wie viele?

6). Nicht nur der Vater des jetzigen Bundesrates Kampl, sondern z.B. auch der frühe-
re Salzburger Polizeidirektor Biringer wurde aus politischen Gründen von einer aus-
ländischen Macht gefangen genommen, der eine in Wolfsberg, der andere in Gla-
senbach.

a)            Wie viele der in Glasenbach inhaftierten Personen haben um Entschädigung
nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz angesucht?

b)            Hat auch der frühere Salzburger Polizeidirektor Hans Biringer, Oberscharfüh-
rer beim Waffen SS Regiment „Der Führer", um eine Entschädigung nach die-
sem Gesetz angesucht?

c)             Hat auch der Kindermörder Dr. Heinrich Gross, der zwischen 1945 und 1947
als Kriegsgefangener inhaftiert war, um eine Entschädigung nach diesem Ge-
setz angesucht?

d)            Gab es eine Überprüfung, aus welchen politischen Gründen Gefangene von
„ausländischen Mächten" inhaftiert worden sind?

7). Sind für den Vollzug des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auch andere
Ressorts zuständig? Wenn ja, welche und für welchen Personenkreis?

8). Wie wollen Sie die analog zum § 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-
zes gestaltete Bestimmung im sogenannten Trümmerfrauengesetz handhaben bzw.
überprüfen?