3259/J XXII. GP

Eingelangt am 07.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Hannes Jarolim, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz, Mag. Karin Miklautsch
betreffend die Vorwürfe gegen Uwe Scheuch

In der Ausgabe der Zeitschrift Profil (Nr. 27 vom 4. Juli 2005) werden
schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Bündnissprecher des BZÖ, Uwe
Scheuch, erhoben und implizit den österreichischen Justizbehörden pflichtwidriges
Verhalten durch Unterlassung von Erhebungen bzw. Ermittlungen, vorgeworfen.

Der in Ungarn per Haftbefehl gesuchte Uwe Scheuch wird in der oben genannten
Ausgabe der Wochenzeitschrift Profil
des Versicherungsbetruges in mehreren Fällen
beschuldigt, was auch durch eine klare Beweislage unterlegt wird. Die Tatsache,
dass Uwe Scheuch bis jetzt noch keine Klage gegen Profil auf Gegendarstellung
eingebracht hat, spricht für sich.

Der Grund, warum die ungarischen Behörden keinen internationalen Haftbefehl
ausschreiben konnten, war, dass es sich bei der geschädigten Versicherung um ein
österreichisches Unternehmen handelte (Interunfall RAS Versicherung), und die
Causa somit in den Zuständigkeitsbereich der österreichischen Behörden fällt. In
Ungarn wurde er außerdem wegen „dringendem Verdachts auf Versicherungsbetrug
durch Autoverschiebungen" gesucht, sein Komplize bereits wegen Beihilfe zur
Irreführung der Behörden verurteilt. Für Uwe Scheuch gilt natürlich nach wie vor die
Unschuldsvermutung.

Auszug aus dem Urteil gegen Jòzsef Tibor Liska vom 28.2.2002;
Aktenzeichen 3.B. 215/2001/13:

„Geschäftsführer der GmbH ist der österreichische Staatsbürger Uwe Scheuch, in dessen Eigentum
sich das Fahrzeug der Makre BMW 330 D mit dem Kennzeichen SP 992 BE mit dem Verkehrswert
von HUF 9.400.000 befand.

Das Fahrzeug war bei der Interunfall RAS Versicherung versichert.

Im August 2000 beschloss Uwe Scheuch, sein Fahrzeug zu veräußern und bei der Polizei eine
Meldung mit unwahrem Inhalt zu erstatten, wonach das Fahrzeug gestohlen wurde, aufgrund dieser
Meldung wollte er bei der genannten Versicherung Entschädigung beantragen. Dazu untersuchte er
um die Hilfe des Angeklagten, der einverstanden war.

Der Vereinbarung entsprechend fuhr der Angeklagte am 8. August 2000 in den Nachmittagsstunden
nach Bajmok/Jugoslawien, wo er das Fahrzeug um einen nicht genau feststellbaren Betrag an
unbekannte Personen veräußerte.

Danach führte der Angeklagte noch am selben Tag Uwe Scheuch mit dem von ihm benützten
Fahrzeug mit dem Kennzeichen ETC-572 nach Pècs, wo Uwe Scheuch bei der Kriminalabeilung der
Polizeihauptmannschaft Pècs eine Meldung mit unwahrem Inhalt erstattete, wonach der vor der


Konditorei Mecsek in Pècs, Szèchenyi Platz, abgestellte, 2 Monate alte, schwarz metallic farbene
PKW der Marke BMW 330 D mit dem Kennzeichen SP-992 BE im Wert von HUF 10 Millionen von
unbekannten Tätern am 8. August 2000 zwischen 21.30 und 24 Uhr gestohlen worden war.

Aufgrund der Anzeige mit unwahrem Inhalt erstattete Uwe Scheuch bei der Interunfall RAS
Versicherung eine Schadensmeldung und führte die Versicherungsgesellschaft, um sich unrechtmäßig
einen Nutzen zu verschaffen, irr. Die Versicherungsgesellschaft zahlte an Uwe Scheuch jedoch keine
Entschädigung, weil sich inzwischen herausstellte, dass das Fahrzeug nicht gestohlen worden war.

Die Staatsanwaltschaft der Stadt Baja erhob gegen den Angeklagten wegen des gemäß §16 StGB
versuchten, gegen § 318 Abs. 1 StGB verstoßenden und laut Abs. 5 Lit. A geltenden Verbrechens des
beträchtlichen Schaden verursachenden Betruges - mit Berücksichtigung von §221 Abs. 2 StGB - als
Gehilfe Anklage."

Auszug aus dem Urteil des Berufungsgerichts des Komitates Bàcs-Kiskun,
Kecskemèt gegen Jòzsef Tibor Liska, Aktenzahl: 1. Bf. 428/2002/4 vom 13.11.2002:

„Als Ergebnis der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Beweisführung vom Gericht I. Instanz im

erforderlichen Ausmaß erfolgt war

[...]

Die Begründungen des Gerichtes I. Instanz bestehen vollkommen zurecht, darüber hinaus weist das

Gericht des Komitates auch darauf hin, dass es sich aufgrund der zur Verfügung gestellten Daten

bereits um den dritten Fall handelte, in welchem Uwe Scheuch einen von ihm im Ausland

geleasten PKW bei der Versicherung als gestohlen gemeldet hatte.

[...]

Das Verhalten des Angeklagten als Gehilfe hing mit dem Betrugsverhalten von Uwe Scheuch

zusammen.

[...]

Der österreichische Staatsbürger Uwe Scheuch begann mit der Durchführung der Straftat, als er bei

der das Fahrzeug versichernden Interunfall RAS Versicherung die unwahre Tatsache des

Fahrzeugdiebstahls meldete und damit die Versicherung irreführte.

[...]

Das im Tatbestand beschriebene Verhalten des Angeklagten, nämlich, dass er den PKW ins Ausland

gefahren und Uwe Scheuch in dem Bewusstsein nach Pecs geführt hatt, dass Uwe Scheuch dort bei

der Polizei eine unwahre Meldung erstatten wird, erfüllt den Tatbestand der Gehilfenschaft bei dieser

Straftat [Irreführung der Behörde]."

Da die österreichischen Behörden offensichtlich seit einigen Jahren untätig sind,
obwohl der Sachverhalt klar auf dem Tisch liegt, stellen die unten gefertigten
Abgeordneten Jarolim, Genossinnen und Genossen, an die Bundesministerin für
Justiz folgende

ANFRAGE:

1.       Wurden in dieser Causa von den österreichischen Justizbehörden nach der
Information durch die ungarischen Behörden Vorerhebungen eingeleitet (laut
Angaben der ungarischen Behörden war eine solche Information erfolgt)?

a.     Was genau waren die Aktivitäten der Polizei?

b.    Was genau waren die Aktivitäten der Staatsanwaltschaft?


c.  Was genau waren die Aktivitäten der Oberstaatsanwaltschaft?

d.  Was genau waren die Aktivitäten des Justizministeriums?

2.        Wurden in dieser Causa von den österreichischen Justizbehörden
Voruntersuchungen eingeleitet?

a. Was genau waren die Aktivitäten der Polizei?

b. Was genau waren die Aktivitäten der Staatsanwaltschaft?

c.  Was genau waren die Aktivitäten der Oberstaatsanwaltschaft?

d. Was genau waren die Aktivitäten des Justizministeriums?

3.       Wurde in dieser Causa von den österreichischen Justizbehörden ein
gerichtliches Verfahren eingeleitet?

a. Was genau waren die Aktivitäten der Staatsanwaltschaft?

b. Was genau waren die Aktivitäten der Oberstaatsanwaltschaft?

c.  Was genau waren die Aktivitäten des Justizministeriums?

d. Was genau waren die Aktivitäten des zuständigen Gerichts?

4.         Gab es in dieser Causa Korrespondenz zwischen den österreichischen und
den ungarischen Behörden?

a.            Falls nein, warum wird von ungarischer Seite das Gegenteil behauptet?

b.                        Falls ja, was genau war der Inhalt dieser Korrespondenz, und was
welche Konsequenzen schlossen die österreichischen Justizbehörden daraus?

i. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um eine

Informationsverfahren?

ii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Amtshilfeersuchen?

iii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Auslieferungsersuchen?

iv. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Rechtshilfeersuchen?

v. Oder handelte es sich hiebei nur um eine informelle

Mitteilung?

5.         Gab es in dieser Causa auch Korrespondenz zwischen dem österreichischen
und dem ungarischen Justizministerium?

i. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um eine

Informationsverfahren?

ii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Amtshilfeersuchen?

iii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Auslieferungsersuchen?

iv. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Rechtshilfeersuchen?

v. Oder handelte es sich hiebei nur um eine informelle

Mitteilung?

6.        Hat der damalige Justizminister in dieser Causa eine Weisung erteilt?
a. Falls ja, warum?


b. Falls nein, warum ließ er die Untätigkeit der österreichischen

Behörden zu?

7.       Was gedenken Sie in dieser Causa rechtlich zu tun?

8.       Beabsichtigen Sie im Falle einer weiteren Untätigkeit der Staatsanwaltschaft,
eine Weisung zu erteilen, um ein befriedigendes Ergebnis in Hinblick auf die
Rechtsstaatlichkeit Österreichs erzielen zu können?

9.       Teilen Sie die Befürchtung, dass aufgrund dieser Causa die
Versicherungsbeiträge für die Bürgerinnen ansteigen, da Versicherungen im
Betrugsfall aufgrund mangelnder Rechtssicherheit Schaden entstehen kann?