3259/J XXII. GP
Eingelangt am 07.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Hannes Jarolim, Genossinnen und
Genossen
an
die Bundesministerin für Justiz, Mag. Karin Miklautsch
betreffend die Vorwürfe gegen Uwe Scheuch
In der Ausgabe der Zeitschrift Profil (Nr. 27 vom
4. Juli 2005) werden
schwerwiegende
Vorwürfe gegenüber dem Bündnissprecher des BZÖ, Uwe
Scheuch, erhoben und implizit den
österreichischen Justizbehörden pflichtwidriges
Verhalten durch Unterlassung von Erhebungen bzw. Ermittlungen,
vorgeworfen.
Der in Ungarn per Haftbefehl gesuchte Uwe Scheuch wird
in der oben genannten
Ausgabe der Wochenzeitschrift Profil des Versicherungsbetruges in mehreren Fällen
beschuldigt, was auch
durch eine klare Beweislage unterlegt wird. Die Tatsache,
dass Uwe Scheuch bis jetzt noch keine Klage gegen Profil auf
Gegendarstellung
eingebracht hat, spricht für sich.
Der Grund, warum die ungarischen Behörden keinen
internationalen Haftbefehl
ausschreiben konnten, war, dass es sich bei der geschädigten Versicherung um
ein
österreichisches
Unternehmen handelte (Interunfall RAS Versicherung), und die
Causa somit in den Zuständigkeitsbereich der österreichischen Behörden fällt.
In
Ungarn wurde er außerdem wegen „dringendem
Verdachts auf Versicherungsbetrug
durch Autoverschiebungen" gesucht, sein Komplize bereits wegen
Beihilfe zur
Irreführung der Behörden verurteilt. Für
Uwe Scheuch gilt natürlich nach wie vor die
Unschuldsvermutung.
Auszug aus dem Urteil gegen Jòzsef Tibor Liska vom
28.2.2002;
Aktenzeichen 3.B.
215/2001/13:
„Geschäftsführer der GmbH ist der österreichische Staatsbürger Uwe
Scheuch, in dessen Eigentum
sich das Fahrzeug der Makre BMW 330 D mit dem Kennzeichen SP 992 BE mit dem
Verkehrswert
von HUF 9.400.000 befand.
Das Fahrzeug war bei der Interunfall RAS Versicherung versichert.
Im August 2000
beschloss Uwe Scheuch, sein Fahrzeug zu veräußern und bei der Polizei eine
Meldung mit unwahrem Inhalt zu erstatten,
wonach das Fahrzeug gestohlen wurde, aufgrund dieser
Meldung wollte er bei der genannten Versicherung Entschädigung beantragen. Dazu
untersuchte er
um die Hilfe des Angeklagten, der einverstanden war.
Der Vereinbarung entsprechend fuhr der Angeklagte am 8. August 2000 in
den Nachmittagsstunden
nach Bajmok/Jugoslawien, wo er das Fahrzeug um einen nicht genau feststellbaren
Betrag an
unbekannte Personen veräußerte.
Danach führte
der Angeklagte noch am selben Tag Uwe Scheuch mit dem von ihm benützten
Fahrzeug mit dem Kennzeichen ETC-572 nach
Pècs, wo Uwe Scheuch bei der Kriminalabeilung der
Polizeihauptmannschaft Pècs eine Meldung mit unwahrem Inhalt erstattete,
wonach der vor der
Konditorei Mecsek in Pècs, Szèchenyi
Platz, abgestellte, 2 Monate alte, schwarz metallic farbene
PKW der Marke BMW 330 D mit dem Kennzeichen SP-992 BE im Wert von HUF 10
Millionen von
unbekannten Tätern am 8. August 2000
zwischen 21.30 und 24 Uhr gestohlen worden war.
Aufgrund der
Anzeige mit unwahrem Inhalt erstattete Uwe Scheuch bei der Interunfall RAS
Versicherung eine Schadensmeldung und
führte die Versicherungsgesellschaft, um sich unrechtmäßig
einen Nutzen zu verschaffen, irr. Die Versicherungsgesellschaft zahlte
an Uwe Scheuch jedoch keine
Entschädigung, weil sich inzwischen herausstellte, dass das Fahrzeug nicht
gestohlen worden war.
Die
Staatsanwaltschaft der Stadt Baja erhob gegen den Angeklagten wegen des gemäß §16 StGB
versuchten, gegen § 318 Abs. 1 StGB
verstoßenden und laut Abs. 5 Lit. A geltenden Verbrechens des
beträchtlichen Schaden verursachenden Betruges - mit Berücksichtigung
von §221 Abs. 2 StGB - als
Gehilfe Anklage."
Auszug
aus dem Urteil des Berufungsgerichts des Komitates Bàcs-Kiskun,
Kecskemèt gegen Jòzsef Tibor Liska,
Aktenzahl: 1. Bf. 428/2002/4 vom 13.11.2002:
„Als Ergebnis der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Beweisführung vom Gericht I. Instanz im
erforderlichen Ausmaß erfolgt war
[...]
Die Begründungen des Gerichtes I. Instanz bestehen vollkommen zurecht, darüber hinaus weist das
Gericht des Komitates auch darauf hin, dass es sich aufgrund der zur Verfügung gestellten Daten
bereits um den dritten Fall handelte, in welchem Uwe Scheuch einen von ihm im Ausland
geleasten PKW bei der Versicherung als gestohlen gemeldet hatte.
[...]
Das Verhalten des Angeklagten als Gehilfe hing mit dem Betrugsverhalten von Uwe Scheuch
zusammen.
[...]
Der österreichische Staatsbürger Uwe Scheuch begann mit der Durchführung der Straftat, als er bei
der das Fahrzeug versichernden Interunfall RAS Versicherung die unwahre Tatsache des
Fahrzeugdiebstahls meldete und damit die Versicherung irreführte.
[...]
Das im Tatbestand beschriebene Verhalten des Angeklagten, nämlich, dass er den PKW ins Ausland
gefahren und Uwe Scheuch in dem Bewusstsein nach Pecs geführt hatt, dass Uwe Scheuch dort bei
der Polizei eine unwahre Meldung erstatten wird, erfüllt den Tatbestand der Gehilfenschaft bei dieser
Straftat [Irreführung der Behörde]."
Da die österreichischen Behörden offensichtlich seit
einigen Jahren untätig sind,
obwohl der Sachverhalt klar auf dem Tisch liegt, stellen die unten gefertigten
Abgeordneten Jarolim, Genossinnen und Genossen, an die Bundesministerin für
Justiz folgende
ANFRAGE:
1. Wurden in dieser Causa von den
österreichischen Justizbehörden nach der
Information durch die
ungarischen Behörden Vorerhebungen eingeleitet (laut
Angaben der ungarischen Behörden war eine
solche Information erfolgt)?
a. Was genau waren die Aktivitäten der Polizei?
b. Was genau waren die Aktivitäten der Staatsanwaltschaft?
c. Was genau waren die Aktivitäten der Oberstaatsanwaltschaft?
d. Was genau waren die Aktivitäten des Justizministeriums?
2. Wurden in dieser Causa
von den österreichischen Justizbehörden
Voruntersuchungen
eingeleitet?
a. Was genau waren die Aktivitäten der Polizei?
b. Was genau waren die Aktivitäten der Staatsanwaltschaft?
c. Was genau waren die Aktivitäten der Oberstaatsanwaltschaft?
d. Was genau waren die Aktivitäten des Justizministeriums?
3. Wurde in dieser Causa von den
österreichischen Justizbehörden ein
gerichtliches Verfahren eingeleitet?
a. Was genau waren die Aktivitäten der Staatsanwaltschaft?
b. Was genau waren die Aktivitäten der Oberstaatsanwaltschaft?
c. Was genau waren die Aktivitäten des Justizministeriums?
d. Was genau waren die Aktivitäten des zuständigen Gerichts?
4. Gab es in dieser Causa Korrespondenz zwischen den
österreichischen und
den ungarischen Behörden?
a. Falls nein, warum wird von ungarischer Seite das Gegenteil behauptet?
b. Falls ja, was genau war der Inhalt dieser
Korrespondenz, und was
welche Konsequenzen schlossen die
österreichischen Justizbehörden daraus?
i. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um eine
Informationsverfahren?
ii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Amtshilfeersuchen?
iii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Auslieferungsersuchen?
iv. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Rechtshilfeersuchen?
v. Oder handelte es sich hiebei nur um eine informelle
Mitteilung?
5. Gab es in dieser Causa auch Korrespondenz
zwischen dem österreichischen
und dem ungarischen Justizministerium?
i. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um eine
Informationsverfahren?
ii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Amtshilfeersuchen?
iii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Auslieferungsersuchen?
iv. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Rechtshilfeersuchen?
v. Oder handelte es sich hiebei nur um eine informelle
Mitteilung?
6. Hat
der damalige Justizminister in dieser Causa eine Weisung erteilt?
a. Falls ja, warum?
b. Falls nein, warum ließ er die Untätigkeit der österreichischen
Behörden zu?
7. Was gedenken Sie in dieser Causa rechtlich zu tun?
8. Beabsichtigen Sie im Falle
einer weiteren Untätigkeit der Staatsanwaltschaft,
eine Weisung zu
erteilen, um ein befriedigendes Ergebnis in Hinblick auf die
Rechtsstaatlichkeit Österreichs erzielen zu
können?
9. Teilen
Sie die Befürchtung, dass aufgrund dieser Causa die
Versicherungsbeiträge für die Bürgerinnen
ansteigen, da Versicherungen im
Betrugsfall aufgrund mangelnder
Rechtssicherheit Schaden entstehen kann?