3293/J XXII. GP

Eingelangt am 08.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Steier und GenossInnen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Unzulänglichkeiten bei der Mitteleinhebung im ARA-System

Unternehmen, die Verpackungen an Letztverbraucher abgeben, haben diese nach
der VerpackVO 1996 zurückzunehmen und zu verwerten. Dies ist zumeist
unmöglich, wenn es sich um die österreichweite Verteilung an Haushalte handelt. Es
besteht allerdings auch die Möglichkeit, an einem Sammel- und Verwertungssystem
teilzunehmen. Für Verpackungen, die im Haushaltsbereich anfallen, gibt es für die
einzelnen Packstoffe nur das ARA-System, das von der ARA AG und den
Branchenrecyclinggesellschaften gebildet wird, wobei diese vom BMLFUW eine
entsprechende Genehmigung erhalten haben. Dieses System hat somit einerseits
Monopolstellung; andererseits sind die Unternehmen, die ihre Verpflichtungen aus
der Verpackungsverordnung nicht selbst erfüllen können oder wollen, meist
gezwungen, daran teilzunehmen.

Bei Verpackungsabfällen ist zwischen solchen zu unterscheiden, die im Haushalt
oder im haushaltsnahen Bereich anfallen, und solchen, die nicht im haushaltsnahen
Bereich (also in der Industrie, im Gewerbe oder im Handel) anfallen. Es liegt auf der
Hand, dass bei der Einhebung der Mittel für die Entsorgung des Verpackungsabfalls
aus den beiden Bereichen nur die Kosten des jeweiligen Bereiches und nicht auch
jene aus einem anderen Bereich veranschlagt werden dürfen. Dies ergibt sich
nunmehr deutlich aus § 32 Abs. 3 AWG 2002.

Gemäß der Liste der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen auf der
Internet-Homepage des BMLFUW haben die Branchenrecyclinggesellschaften
ARGEV und ÖKK jeweils eine Genehmigung für die "Sammlung und Verwertung von
im Haushaltsbereich anfallenden Verpackungen" und eine zweite Genehmigung für
die "Sammlung und Verwertung von im Gewerbebereich anfallenden Verpackungen".
Die ARGEV ist „im Rahmen des ARA-Systems für die Sammlung und Sortierung aller
Verpackungen aus Kunststoff, Metall, Holz, textilen Faserstoffen, Keramik und
Metallverbunden zuständig", die ÖKK ist „Verwertungsgarantiegeber für
Kunststoffverpackungen und Verpackungen aus textilen Faserstoffen".
Die Sammlung und Sortierung (einschließlich Konditionierung) von
Verpackungsabfällen obliegt demnach allein der ARGEV, die daran anschließende
Verwertung allein der ÖKK.

Die Tarife für Kunststoffe setzen sich aus drei Teilen zusammen; der Anteil der
ARGEV für die Sammlung und Sortierung, der Anteil der ÖKK für die Verwertung und
der Anteil der ÄRA für die Lizensierung. Von besonderem Interesse ist der die
Kunststoffe betreffende Geschäftsbereich der ARGEV und die diesbezüglichen
Tarifanteile, die vom BMLFUW jährlich überprüft werden.


 

Für ein Sammel- und Verwertungssystem und damit für das ARA-System gelten
nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften folgende Grundsätze:

-          Verbot der Quersubventionierung, wenn das System neben dem haushaltsnahen
auch ein Geschäftsfeld für gewerblich anfallende Abfälle ausübt (§ 32 Abs. 3
AWG 2002);

-          Gebot einer organisatorischen oder rechnerischen Trennung zwischen den
Geschäftsfeldern Haushalt und Gewerbe und Verbot der Quersubventionierung
dieses Bereiches (§ 32 Abs. 3 AWG 2002);

-          Gebot der Sicherstellung der Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme
zwischen diesen Geschäftsfeldern (§ 32 Abs. 3 AWG 2002);

-          Mitteleinhebung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit (§ 11 Abs. 6 VerpackVO 1996);

-          Gebot der Gleichbehandlung aller Vertragspartner (Gleichbehandlungsqrundsatz;
§ 11 Abs. 3 Z 1 VerpackVO 1996);

-          Gestaltung der Tarife auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so,
dass die Kosten auf die lizenzierten Packstoffe, Packmittel oder
Packmittelgruppen umgelegt werden (Kostendeckungsprinzip - Umlageprinzip;
§ 11 Abs. 3 Z 2 VerpackVO 1996).

Vorgänge beim Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungsabfälle, das von
der ARA AG gemeinsam mit den Branchenrecyclinggesellschaften betrieben wird,
wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach mittels parlamentarischer Anfragen
hinterfragt (674/J, 708/J, 2384/J, 2814/J, jeweils
XXII. GP). Die entsprechenden
Beantwortungen (714/AB, 716/AB, 2371/AB, 2803/AB, jeweils
XXII. GP) waren zum
einen weitgehend unzureichend, zumal sehr oft nur erklärt wurde, über keine
Kenntnisse zu verfügen oder der Datenschutz ins Treffen geführt wurde.

Es wurde bereits mehrfach der Verdacht geäußert, dass die ARA AG im
Zusammenwirken mit den Branchenrecyclinggeselischaften bei der Festlegung der
Tarife für die Entsorgung der Verpackungsabfälle und bei der Einhebung der so
genannten Lizenzentgelte von ihren Lizenzpartnern desöfteren gegen die oa
Grundsätze verstoßen hat. Der Verdacht von zu hohen Tarifen und
Quersubventionierungen wurde bisher nur bestritten, aber nie widerlegt.

Im gesamten ARA-System lagern mit Ende 2003 mehr als 80 Mio € an
Überschüssen in diversen Rückstellungen (2814/J/2803/AB). Laut Information bei
einer Pressekonferenz der ÄRA AG im April 2005 war auch der Umsatz des Jahres
2004 wieder "entgegen der Planung" in Richtung zu hoher Einnahmen. Diese 80 Mio
€ deklariert die ÄRA AG selbst als Vorauszahlungen der Lizenzpartner, also Beträge
der Wirtschaft.

Diese "Zufallsgewinne" der ARA sind darauf zurückzuführen, dass den
Branchenrecyclinggesellschaften von der ARA AG für die Festlegung der Tarife des
nächsten Jahres Lizenzmengen bekannt gegeben wurden ("PLAN-Zahlen"), die tw.
erheblich geringer waren, als die im nächsten Jahr tatsächlich bei den
Lizenznehmern kontrahierte Menge ("IST-Zahlen"). Das heißt, die zu erwartenden
Kosten wurden durch eine zu geringe Lizenzmenge dividiert, wodurch sich höhere
Tarife pro Kilogramm ergaben. Die höheren Tarife mit der dann tatsächlich
eintretenden höheren Lizenzmenge führten jedes Jahr zu Überschüssen. Dem § 11


Abs. 3 Z 2 VerpackVO 1996, nach dem die Tarife so zu gestalten sind, dass die
Kosten auf die tatsächliche Lizenzmenge umgelegt werden, dürfte dadurch nahezu in
keinem Jahr entsprochen worden sein.

 

 

Lizenzmenge "Kunststoff klein" [in

t]

Lizenzmenge "Kunststoff groß" [in

t]

Jahr

PLAN-
Zahlen

IST-
Zahlen

Abweichungen
zu Gunsten
der ARA [in %]

PLAN-
Zahlen

IST-
Zahlen

Abweichungen
zu Gunsten
der ARA [in %]

1996
1997
1998
1999
2000
2001

58.300
59.400
74.500
80.000

62.010
64.015
67.368
74.250
81.773
86.958

+ 16
+ 25
+ 10
  + 9

4.600
5.100
7.000
7.000

9.161
8.497
7.627
7.278
8.193
7.319

+ 66
+ 43
+ 17
  + 5

Die ARA AG hat in dem ihren Lizenzpartnern übermittelten "Informationsblatt" (s
Beilage 1; Stand 1.1.1999) zur Klassifikation für "Kunststoff groß" angemerkt: "Anfall
bei Haushalten und haushaltsähnlichen Einrichtungen". Dem steht gegenüber, dass
die den Lizenzpartnern von der ARA AG zur Verfügung gestellten "Tarifübersichten"
(zB für die Jahre 2000 und 2001; siehe Beilage 2) folgende Bemerkung enthielten:
"Gem. § 7e Abs. 3 AWG hat der Bundesminister des BMLFUW das Recht, für Tarife
des haushaltsnahen Bereiches (Packstoffe 1.1, 2, 3, 4, 5.1, 5.3, 6, 7.0, 8) ein
Aufsichtsverfahren einzuleiten und Tarife neu festzusetzen."

Daraus ist abzuleiten, dass Verpackungen der Tarifgruppe "Kunststoff groß" als nicht
im hauhaltsnahen Bereich anfallend betrachtet werden, weil sie unter den Punkt 7.1
der Tarif Übersicht fallen, der in der wiedergegebenen Bemerkung nicht angeführt
wird.

Ab 01.01.2004 gilt eine neue Tarifstruktur (s Beilage 3 und 4), die zum Teil keine
Anfallstellen-Tarifierung, sondern nur mehr eine Packmittel-Tarifierung vorsieht,
welche die Unzukömmlichkeiten noch vergrößern dürfte: So wird zum Beispiel für
Tray-Folien zur Umschließung von 6 Mineralwasserflaschen oder für Folien größer
1,5 m2(z.B. Putzereifolien) ohne ein Anfallstellenkriterium ein weitaus billigerer Tarif
verrechnet, obwohl alle diese Produkte zu einem großen Prozentsatz haushaltsnah
anfallen.

Auch Säcke > 25 Liter werden zum IGP-Kunststoffverpackungstarif 9.2 abgerechnet.
Hundefutter und Katzenstreu werden aber fast immer in Säcken > 25 Liter angeboten
und verkauft, und auch hierfür entfällt das Anfallstellenkriterium ab 2004 und es gilt
der sehr viel günstigere Gewerbetarif IGP. Es stellt sich die Frage, was Hunde mit
Industrie- und Gewerbeverpackungen zu tun haben oder ob Katzen überwiegend
Industrie- oder Gewerbeklos frequentieren.

Anfang 2003 wurde vom BMLFUW ein Expertengremium gemäß § 33 AWG 2002 mit
der Prüfung der Tarife der Branchenrecyclinggesellschaften für das Jahr 2003
beauftragt. Diese Prüfung soll nun rund 2 ½ Jahre später abgeschlossen sein. Die
Kosten dafür sollen dem Vernehmen nach ca. 700.000 € betragen.


Die Sammel- und Verwertungssysteme sind vom BMLFUW zugelassen und
unterliegen gemäß § 31 AWG 2002 (vor dessen Inkrafttreten gemäß § 7e AWG,
soweit hiefür eine monopolartige Stellung festgestellt wurde) dessen Aufsicht, wozu
unter anderem auch die Überprüfung der vorgesehen Tarife auf Grund der
vorzulegenden Kostenkalkulationsgrundlagen gehört. Da die meisten Unternehmen
durch die Verpackungsverordnung im haushaltsnahen Bereich zur Teilnahme am
ARA-System verpflichtet sind, selbst aber keine Möglichkeit der Kontrolle haben, ist
größtmögliche Transparenz und Kontrolle seitens des BMLFUW unabdingbar.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

Anfrage:

1.                         Wie verstehen Sie das im § 11 Abs. 3 Z 2 VerpackVO 1996 festgelegte
Kostendeckungs- und Umlageprinzip?

2.                         Handelt es sich bei dieser Norm, mit der das Kostendeckungs- und
Umlageprinzip festgelegt wird, aus Ihrer Sicht um eine nicht zu umgehende
zwingende Norm (jus cogens)?

Zu den in den Jahren 1998-2001 entstandenen "Zufallsgewinnen"

3.                         Halten Sie es für gerechtfertigt, dass bei Festlegung der Tarife für die Jahre
1998 bis 2001 von den in der Tabelle angeführten PLAN-Zahlen ausgegangen
wurde, obwohl diese deutlich unter den in den Vorjahren tatsächlich
angefallenen Lizenzmengen (IST-Zahlen) lagen, das Steigen dieser
Lizenzmengen in den folgenden Jahren den Marktverhältnissen entsprach und
erkennbar war bzw. jedenfalls im monopolartigen Haushaltsbereich damit
gerechnet werden musste?

4.                         Wie erklären Sie, dass etwa die PLAN-Zahlen für "Kunststoff klein" für 1999
59.400 t betrugen und damit um 2.610 t geringer waren als die IST-Zahlen des
Jahres 1996 und um 4.615 t geringer als die zu dieser Zeit ebenfalls bereits
bekannten IST-Zahlen des Jahres 1997 und dass deshalb im Jahr 1999 von der
A
A AG für "Kunststoff klein" ein wesentlich überhöhter Tarif eingehoben
wurde?

5.                         Welche Methode der Prüfung der Plausibilität der Ihrem Ministerium bekannt
gegebenen PLAN-Zahlen wurde angewendet?

6.                         Wurden die erwähnten Abweichungen bei der Prüfung der Tarife durch Ihr
Ministerium berücksichtigt? Wenn ja: Warum wurde nicht beanstandet, dass sie
auf erkennbar unrichtige PLAN-Zahlen zurückgingen? Wenn nein: Wie groß
muss eine Abweichung sein, damit sie bei der Prüfung der Tarife zu


berücksichtigen ist? Trifft dies etwa auf eine Abweichung von 66%, wie sie für
Kunststoffe groß im Jahr 1998 geben ist, nicht zu?

Zum Anfallstellenprinzip

7.                         Ist es richtig, dass die Kosten der Sammlung (und im übrigen auch der
Verwertung) der im Haushaltsbereich anfallenden Verpackungsabfälle von den
Kosten der im Gewerbebereich anfallenden Verpackungsabfällen
organisatorisch oder rechnerisch zu trennen sind (vgl. § 32 Abs. 3 AWG 2002)?
Heißt dieses Prinzip "Anfallstellenprinzip", also einerseits im Haushalt und im
haushaltsnahen Bereich anfallend und andererseits in anderen Anfallstellen
anfallend?

8.                         Ist es richtig, dass diese Trennung der Geschäftsfelder sich aus den Bilanzen
der ARGEV (und im Übrigen auch der ÖKK) nicht ergibt? Welche
organisatorische oder rechnerische Trennung wurde vorgenommen? Wenn
keine vorgenommen wurde: Warum wurde dies im Rahmen der Tarifaufsicht
nicht beanstandet und den betroffenen Branchenrecyclinggesellschaften ein
entsprechender Auftrag erteilt (vgl. § 31 Abs. 2 Z 2 AWG 2002)?

Zu den allgemeinen Tarifierungsgrundsätzen

9.      Ist es richtig, dass die Tarife getrennt nach Anfallstellen berechnet werden

müssen?

10.                 Ist es richtig, dass der Tarif für das Sammeln und Sortieren des im
haushaltsnahen Bereich anfallenden Verpackungsabfalls im Hinblick auf das
Gleichbehandlungs-, Kostendeckungs- und Umlageprinzip nur in der Form
festgelegt werden darf, dass die tatsächlich hierdurch entstandenen (zunächst
im Vorhinein prognostizierten) Gesamtkosten durch das Gewicht (in Kilogramm)
der von der ARA AG tatsächlich kontrahierten (zunächst durch die
prognostizierte) Menge des im haushaltsnahen Bereich anfallenden
Verpackungsabfalls dividiert werden?

11.                 Gilt das gleiche Verfahren für nicht im Haushalt anfallende Verpackungsabfälle?
Ist hier nicht auch der einzig zulässige Weg, die gesamten Sammel- und
Sortierkosten, welche der ARGEV in einem Jahr entstanden sind, durch jene
Menge (in Kilogramm gerechnet) zu dividieren, die die ARA AG für nicht im
Haushalt
anfallenden Verpackungsabfall kontrahiert hat?

12.                 Hätte daher, ausgehend von den in der Tabelle dargestellten Zahlen, der Tarif
für die im Haushalt und im haushaltsnahen Bereich anfallenden
Verpackungsabfälle zum Beispiel im Jahr 1998 in der Form errechnet werden
müssen, dass die Kosten der Sammlung und Sortierung durch die Menge an in
diesem Bereich lizenzierten Kunststoffen 67.368 + 7.627, zusammen daher
durch 74.9951 dividiert werden, und ist dies geschehen? Wenn nein: Führte es
nicht zu einer Erhöhung des Tarifes "Kunststoff klein" um etwa 11%, wenn die
Kosten der Sammlung und Sortierung der im Haushalt und haushaltsnahen
Bereich anfallenden Verpackungsabfälle nur auf 67.368 t umgelegt wurden?


 

13.                Halten Sie die dargestellte, ins Gewicht fallende Benachteiligung derjenigen
Unternehmer, welche die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen nach
dem Tarif für "Kunststoff klein" entpflichten, für tolerierbar? Sind Sie nicht der
Meinung, dass im Rahmen der Tarifaufsicht Maßnahmen zur Verhinderung
dieser Benachteiligung geboten sind und waren?

14.                Können Sie ausschließen, dass es zu der - nach § 32 Abs. 3 AWG 2002
ausdrücklich verbotenen - Quersubventionierung des gewerblichen Bereiches
kommt, wenn, wie das eingangs angeführte Beispiel des Hundefutters und
Katzenstreus zeigt, im Haushalt anfallende Verpackungsabfälle bei der
Festlegung der IGP-Tarife berücksichtigt werden? Erfordert nicht das Verbot der
Quersubventionierung, dass bei den Tarifen streng zwischen den im
haushaltsnahen Bereich und den im Gewerbebereich anfallenden
Verpackungsabfällen unterschieden wird?

Zum Tarif "Kunststoff groß"

15.                Ist Ihnen der eingangs dargestellte Sachverhalt bekannt, dass nämlich die ARA
AG bis Ende 2003 in ihren Informationsblättern die unter "Kunststoff groß"
fallenden Verpackungen als in Haushalten und haushaltsähnlichen
Einrichtungen anfallend bezeichnet hat (s Beilage 2), während - wie in den
einführenden Bemerkungen ausgeführt - in den Tarifübersichten impliziert wird,
dass sie nicht zu diesem Bereich gehören?

16.                Sehen Sie in dieser Vorgangsweise nicht eine Irreführung der Lizenzpartner?

17.                Welchem Bereich sind Ihrer Meinung nach die unter den Tarif "Kunststoff groß"
fallenden Verpackungsabfälle zuzuordnen?

18.                Halten Sie es für gerechtfertigt, dass solche Verpackungen ausschließlich dem
Gewerbetarif unterstellt werden, wenn - wie die eingangs angeführten Beispiele
(Hundefutter, Katzenstreu) zeigen - die entsprechenden Verpackungsabfälle zu
einem nicht unwesentlichen Teil im Haushalt anfallen? Zeigt dies nicht, dass
eben nur zwischen Tarifen für den haushaltsnahen und den Gewerbe-
/Industriebereich unterschieden werden darf?

19.                Ist es richtig, dass ein "gelber Sack", der ausschließlich mit Verpackungen der
Tarifgruppe "Kunststoff groß", mit großen Styropor-Verpackungsteilen oder mit
PET-Flaschen befüllt ist, leichter ist, als ein ausschließlich mit kleinen
Kunststoff-Verpackungen befüllter?

20.       Ist es richtig, dass Verpackungen, die der Tarifgruppe "Kunststoff groß"
zugeordnet werden, eher stofflich und die Verpackungen der Tarifgruppe
"Kunststoff klein" im Gegensatz dazu zu einem höheren Anteil eher thermisch
verwertet werden - mit Ausnahme der PET-Flaschen, die mehrheitlich stofflich
verwertet werden? Entstehen für Verpackungen, die stofflich verwertet werden
zusätzliche Sortierkosten?

21.       Wie lässt es sich unter den dargestellten Umständen rechtfertigen, dass trotz
höherer Sammelkosten (aufgrund der geringeren Dichte im Sammelbehälter - s


Frage 19) und zusätzlichen Sortierkosten (Kosten für die positive Aussortierung
zur stofflichen Verwertung - s Frage 20) tatsächlich in Jahren 1996 bis 2003 für
"Kunststoff groß" stets ein wesentlich (um ca 60%) niedriger Tarif als für
"Kunststoff klein" eingehoben wurde, PET eine Refundierung erhielt und
Styropor ebenfalls nur einen viel niedrigeren Tarif aufweist als "Kunststoff
klein"?

22.                 Wie lässt es sich rechtfertigen, dass die ARGEV, wie den Bilanzen für 1999 und
2000 zu entnehmen ist, in diesen Jahren Gutschriften für PET in Millionenhöhe
gewährt hat? Wie begründen Sie diese Sonderbehandlung durch die ARGEV
für das Packmittel "PET-Flasche" aus deren Aufwands- und Leistungsbilanz?

23.                 Ist es richtig, dass das Entgelt, das von den Lizenzpartnern für "Kunststoff klein"
zu zahlen war, wesentlich geringer gewesen wäre, wenn die Tarife für die
Sammlung und Sortierung für "Kunststoff groß" höher angenommen worden
wären und dass daher das davon abweichende, von Ihrem nicht beanstandete
Vorgehen der ARGEV zu einem erheblichen Nachteil für diejenigen
Unternehmer führte, die Lizenzentgelt für "Kunststoff klein" entrichtet haben?

24.                 Wäre es im Hinblick auf das im § 11 Abs. 3 Z 2 VerpackVO 1996 festgelegte
Umlagesystem nicht geboten, dass es bei der ARGEV für alle im Haushalt
anfallenden Verpackungsabfälle aus Kunststoff nur einen einzigen
(gemeinsamen) Tarif gibt? Wenn nein: Worin sehen Sie die sachliche
Rechtfertigung im Sinne des § 11 Abs 3 Z 1 VerpackVO 1996 dafür, dass in den
Tarifen, die Ihrem Ministerium von der ARGEV vorgelegt werden, für die
Packmittelgruppe "Kunststoff groß" ein anderer und noch dazu ein niedrigerer
Tarif als für die Packmittelgruppe "Kunststoff klein" festgelegt wurde?

Zu den ab 01.01.2004 geltenden Tarifen

25.                 Warum gibt es den Tarif "Kunststoffe groß" seit dem Jahr 2004 nicht mehr?

26.                 Was versteht man unter der im Jahr 2004 neu gebildeten Tarifgruppe

"9. Industrie/Gewerbe- & Große Kunststoffverpackungen (IGP)"? Handelt es
sich hier um Tarife für Verpackungen, die im Gewerbe anfallen und zusätzlich
eine gewisse Größe überschreiten oder um solche, die entweder im Gewerbe
anfallen oder eine gewisse Größe überschreiten?

27.                 Nach welchem Tarif ist eine > 1,5 m2 große Folien-Verpackung, die im Haushalt
anfällt, abzurechnen?

28.                 Wie ist die Tatsache zu rechtfertigen, dass ab dem Jahr 2004 ehemals dem
Tarif "Kunststoffe groß" zugeordnete Packstoffe bzw. Packmittel dahingehend
neu zugeordnet werden, dass zB alle Tragetaschen - auch wenn sie >1,5m2
sind - dem teuren "Kunststoffe klein"-Tarif zugerechnet werden und "Folien

> 1,5 m2" dem billigen Tarif "Industrie/Gewerbe- & Große
Kunststoffverpackungen (IGP)" zuzuordnen sind?

29.    Vor dieser Umstellung wurden auf dem Informationsblatt der ARA AG zur
Klassifikation der Kunststoffe die "Kunststoffe groß" mit folgenden Beispielen


beschrieben: "Putzereischläuche, Folienschläuche; Folienverpackungen von
großen Einzelteilen, die im Haushalt anfallen". Wieso werden diese nun "ohne
ein Anfallstellenkriterium" dem billigen Gewerbetarif zugeordnet, obwohl sie
doch bisher als "im Haushalt anfallend" beschrieben waren?

30.                 Wieso werden Tray-Folien (zB die Überverpackung von 6
Mineralwasserflaschen) seit 2004 ohne jedes Anfallstellenkriterium dem Bereich
der "Industrie/Gewerbe- & Große Kunststoffverpackungen (IGP)" zugeordnet?

31.       Selbst unter der Annahme, dass nicht alle 6er-Packungen
Mineralwasserflaschen tatsächlich als 6er-Packungen einen Haushalt erreichen,
musste doch auf jeden Fall derjenige Teil der Tray-Folien, die im Haushalt
anfallen, auch mit dem Haushaltstarif abgerechnet werden. Wie rechtfertigt sich,
dass aufgrund der in Frage 30 beschriebenen Neuzuordnung alle Tray-Folien
zum billigen Gewerbetarif (1/3 des Haushaltstarifes) abgerechnet werden,
obwohl sie zu einem erheblichen Teil im Haushalt anfallen?

32.       Wie rechtfertigt sich die Tatsache, dass Kunststoff-Kartuschen, die in
Baumärkten zu einem großen Teil auch an Private verkauft werden und
haushaltsnah als Müll anfallen, "ohne ein Anfallstellenkriterium" dem billigen
Gewerbetarif zugeordnet werden?

33.                 Wie ist es zu erklären, dass der Tarif für Abfälle aus großen
Kunststoffverpackungen ab 01.01.2004 um 39% gesenkt werden konnte?

34.                 Ist es richtig und Ihnen bekannt, dass die ab 01.01.2004 geltende Tarif Struktur,
wie die eben als Beispiel angeführten Fälle zeigen, zu einer noch größeren
Quersubventionierung und Wettbewerbsverzerrung als nach der vorher
angewendeten Tarif Struktur führt und systemimmanent führen muss, zumal die
ÄRA AG in dem Informationsblatt zu den neuen Tarifen (s Beilage 4)
ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei dem Tarif "9. Industrie/Gewerbe-
& Große Kunststoffverpackungen (IGP)" das Anfallstellenkriterium entfällt (vgl.
die Frage 14)? Haben Sie eine solche Tarifstruktur trotzdem unbeanstandet
gelassen und wenn ja, warum?

Zur Ungleichbehandlung der Packstoffe

35.    Gebietet es nicht der Umstand, dass bei den Tarifen für die Packstoffe bzw.
Packstoffgruppen Papier, Karton, Pappe und Wellpappe zwischen
Verkaufsverpackungen und Transportverpackungen unterschieden und für
Transportverpackungen ein erheblich niedrigerer Tarif vorgesehen ist (s.
Beilage 2 und 3), infolge des im § 11 Abs. 3 Z 1 VerpackVO 1996 festgelegten
Gleichbehandlungsgebotes, dass dieselbe Unterscheidung für Verpackungen
aus Kunststoff getroffen und hiefür ebenfalls verschiedene Tarife für Verkaufs-
und Transportverpackungen vorgesehen werden? Musste demnach nicht für
Transportverpackungen aus Kunststoff ein Tarif in der Höhe des IGP-Tarifes als
niedrigerer Tarif angewendet werden?

Zur Tarifprüfung durch die Expertenkommission

 


36.                 Ist die Prüfung der Tarife des Jahres 2003 des ARA-Systems durch das externe
Expertengremium abgeschlossen und liegt bereits ein Endbericht vor?

37.                 Was hat diese Prüfung gekostet? Halten Sie die Kosten für angemessen? Wer
trägt letztlich diese Kosten?

38.                 Wie wurde die Auswahl des Expertengremiums vorgenommen? Hat es dazu
eine Ausschreibung gegeben und wenn nein, warum nicht?

39.       Was war zusammenfassend das Ergebnis der Prüfung, einerseits betreffend die
Richtigkeit der Berechnung und die Höhe der Tarife, andererseits betreffend die
Entstehung und Rückführung der Überschüsse?

40.       Wird der Endbericht veröffentlicht werden? Wenn nein, warum nicht? Welche
Konsequenzen werden Sie aus den Resultaten der Prüfung ziehen?

 




TARIFÜBERSICHT

gültig ab 1.1.2001

 

 

 

Tarife in
exkl.

öS pro kg

Ust.

 

PACKSTOFFE

1.1.2000
bis
31.12.2000

ab
1.1.2001

1.1.

Verkaufsverpackung aus Papier, Karton, Wellpappe

(Refundierung für Kraftpapiersäcke siehe Rückseite)

2,79

2,51

1.2.

Transportverpackung aus Papier, Karton, Wellpappe

1,19

1,07

2.1.

Einweg-Glasverpackung

1,20

1,20

2.2

Mehrweg-Glasverpackung

0,20

entfällt

3.

Holz

0,31

0,31

4.

Keramik

4,00

4,00

5.1.

Ferrometalle klein < 10 I

5,49

5,49

5.2.

Ferrometalle groß > 10 I

ab 1.1.2001: Umreifungsbänder

2,69

2,69

5.3.

Aluminium

6,35

6,35

6.

Textilien

12,21

8,94

7.0.

Kunststoffe klein < 1,5m2 bzw. < 0,15 kg

(Refundierung für PET-EW-Gebinde für Getränke siehe Rückseite)

15,09

11,84

7.1.

Kunststoffe groß > 1,5m1 bzw. > 0,15 kg (Hohlkörper > 51,
Folien > 1,5m2 bzw. > 0,15 kg, EPS > 0,1 kg)

6,42

6,42

8.0.

Materialverbunde (ohne Getränkeverbundkartons)

14,40

10,38

Gem. § 7e Abs.3 AWG hat der Bundesminister des BMLFUW das Recht, für Tarife des haushaltsnahen Bereiches
(Packstoffe 1.1, 2, 3,4,5.1,5.3,6, 7.0, 8) ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und Tarife neu festzusetzen.

9. Industrie- & Gewerbekunststoffverpackungen (IGP)

 

 

9.1.

Palettenfolien (l(l)Dpe) > 1,5 m1
Trayfolien (ldpe) > 0,25 m2, > 60 μm,
(> 6 VE - Food, > 3 VE - Non-Food, keine Multipacks)
Kunststoff-Umreifungsbänder

3,98

3,98

9.2.

Hohlkörper (hdpe,pp) > 5 1
Säcke (Ldpe,pe/PP) > 25 1

3,98

3,98


Beilage 3

Tarifiübersicht

gültig ab 01.01.2004

 

 

 

 

Tarife in € pro kg
exkl. USt.

 

Packstoffe

ab

01.01.2004

1.1.

Verkaufsverpackung aus Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

(Refundierung für Kraftpapiersäcke siehe Rückseite)

0,115

1.2.

Transportverpackung aus Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

0,050

2.

Einweg-Glasverpackung

0,078

3.

Holz

0,023

4.

Keramik

0,290

5.1.

Ferrometalle klein < 3 l

0,340

5.2.

Ferrometalle groß > 3 l, und Metallumreifungsbänder

0,178

5.3.

Aluminium

0,430

6.

Textilien

0,435

7.0.

Kunststoffe klein < 1,5 m2 bzw. < 0,15 kg, Hohlkörper < 5l,

EPS < 0,1 kg, Säcke/Netzsäcke < 25 l, Tragetaschen, Multipacks

0,700

7.1.

EPS (z. B. Styropor®) > 0,1 kg

0,380

8.

Materialverbunde (ohne  Getränkeverbundkartons)

0,643

9. lndustrie, Gewerbe-& Große Kunststoffverpackungen (IGP)

9.1.

Folien >1,5 m2

Trayfolien > 0,25 m2 (> 6 Verkaufseinheiten Food, >3 Verkaufseinheiten Non-Food)
Umreifungsbänder

0,230

9.2.

Hohlkörpern >5 l
Säcke/Netzsäcke > 25 l (keine Tragetaschen)
Kartuschen
Formkörper > 0,15 kg (ohne EPS)

0.230