3298/J XXII. GP
Eingelangt am 08.07.2005
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend den Vollzug von Stellenbesetzungsgesetz und Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
Beim fließbandmäßigen
Versorgen von Parteifreunden mit hochdotierten Posten durch BMVIT-Ressortleiter
werden – neben dem Herabsetzen von Qualifikationsschwellen - auch
verfassungsmäßig fragwürdige Bestimmungen des Bundesbahnstrukturgesetzes
ausgenützt, um Ausschreibungen überhaupt zu vermeiden.
Dem Programm der FPÖ ist (Kapitel 8, Artikel 1, Absatz 4) in diesem Zusammenhang
zu entnehmen:
„Eine deutliche Verringerung der
Parteien-Allmacht muß im Ergebnis zur Abschaffung ihres Einflusses auf die
Bestellung (...) der Aufsichtsräte und in Folge der Vorstände im Bereich der
öffentlichen Wirtschaft führen.“
Angesichts der krassen Widersprüche zwischen diesem Programm und Ihrem
Verhalten an der BMVIT-Spitze wird nachvollziehbar, warum Sie die FPÖ verlassen
und eine programmfreie neue Gruppierung mitbegründet haben.
Um die beschriebenen Vorgänge zur Versorgung von Parteifreunden zu erleichtern,
wurde im Jahre 2004 in das Bundesbahngesetz § 54 Abs 11 neu aufgenommen. Dieser
ist verfassungsmäßig mehrfach fragwürdig. § 54 Abs 11 Bundesbahngesetz lautet:
„Insoweit die Bestellung der ersten Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen
der ÖBB-Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und
Enkelgesellschaften aus dem Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw.
der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbereiche der von den im Art.
1 dieses Bundesgesetzes angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen
Gesellschaften erfolgt, ist für diese Bestellungen das Stellenbesetzungsgesetz,
BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine Ausschreibung der erstmals zu besetzenden Funktion nicht
erforderlich ist.“
Die Eile bei der Umsetzung dies Bundesbahnstrukturgesetzes ist jedoch freigewählte politische Willkür ohne sachliche Rechtfertigung, Ausschreibungen wären zudem im Zeitraum bis zur Eintragung der Unternehmen ins Firmenbuch immer noch problemlos möglich gewesen, weshalb die enthaltene Ausnahme vom Stellenbesetzungsgesetz BGBl. I Nr. 26/1998 als verfassungswidrige Verletzung u.a. des Gleichheitsgrundsatzes erscheint.
Darüberhinaus legen konkrete Vorkommnisse bei der SCHIG nahe, daß dieser Passus offenbar auch außerhalb der ÖBB-Holding Anwendung gefunden hat, wofür die gesetzliche Deckung überhaupt fehlen dürfte.
Überdies ist eine sachlich korrekte Antwort
auf eine von Ihnen in 2541/AB unzutreffend beantwortete Frage ausständig.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
a) Weshalb hat sich das BMVIT trotz dieser Faktenlage für diese und nicht für eine weniger kostenintensive gemeinschaftsrechtskonforme Lösung entschieden?
b)
Welche Mehrkosten verursacht diese
nicht von der Richtlinie erzwungene
Lösung für die Privatbahnen?
c)
Welche sachliche Erklärung gibt es für
die unterschiedliche Behandlung
von ÖBB und Privatbahnen in dieser Frage?