3306/J XXII. GP

Eingelangt am 08.07.2005
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Anfrage

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Österreich

 

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 24.02.2005 in der Beschwerde 34983/02 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt. In diesem Urteil wurde unter anderem festgestellt, dass das Verwaltungsverfahren über die Zulassung eines Medikaments unverhältnismäßig lange ohne Entscheidung in der Sache selbst andauert. Die zuständigen Verwaltungsbehörden waren bei ihren Entscheidungen bereits mehrfach säumig. Der Beschwerdeführer hat daher in den Jahren 1995 und 2001 Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Derzeit ist der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst berufen, das Verfahren ist noch immer anhängig.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

  1. Wie werden Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), in denen eine Verletzung des aus Art. 6 Abs. 1 EMRK erfließenden Rechts auf angemessene Verfahrensdauer festgestellt wird, in jenen Fällen umgesetzt, in denen ein Verfahren vor einem der Höchstgerichte noch immer anhängig ist?
  2. Durch welche Maßnahmen gedenkt die Republik Österreich in Bezug auf die im eingangs erwähnten Urteil des EGMR festgestellte Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer einen konventionskonformen Zustand herzustellen?