3313/J XXII. GP

Eingelangt am 08.07.2005
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Anfrage

 

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend rechtzeitige Regelung von Haftungsfragen bei SCHIG und Schienen Control

 

 


Aufgrund der weithin parteipolitisch motivierten Stellenbesetzungen in den im Staatsbesitz befindlichen Unternehmen im Umfeld des BMVIT in den letzten Jahren ist besonderes Augenmerk darauf angebracht, dass die entsprechenden Aufgaben durchgängig in der auch gesetzlich – etwa im Rahmen des Gesellschaftsrechts - geforderten Qualität wahrgenommen werden. Dies auch im Hinblick auf einige Herausforderungen für die Liquiditätssituation der Gesellschaften.

 

Um mögliche aus diesem Aspekt Ihrer Amtsführung resultierende Schäden unter Kontrolle zu bringen, erscheint die rechtzeitige Klärung von Haftungsfragen im Hinblick auf die Sorgfalt der Organe gemäß GmbH-Gesetz angebracht, etwa bei der Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH und der Schienen-Control - Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

  1. Durch die Anpassung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes sind der SCHIG kaum mehr durch dieses Bundesgesetz übertragene
    Aufgaben verblieben. Im Sinne von Artikel 18 B-VG („Die gesamte
    staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.) entfällt somit die Berechtigung des Bundes, die Kosten des Personal- und
    Sachaufwandes zu tragen, zumindest zum überwiegenden Teil. Dies und die nötige Anpassung von Eisenbahngesetz und Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz an die Verfassung im Sinne des VfGH-Erkenntnisses G 3/04-20 stellt die weitere Liquidität dieser Gesellschaft in Frage. Den Geschäftsführern müsste diese Problematik bewusst sein und es ergibt sich die entsprechende (persönlichen) Haftung.
     
    § 16a GmbH-Gesetz ermöglicht Geschäftsführern unbeschadet der
    Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber den Rücktritt aus bestehenden Verträgen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sogar mit
    sofortiger Wirkung. Derartige wichtige Gründe wären etwa eine drohende Insolvenz oder bei Vertragsantritt bestehende, aber dem Geschäftsführer noch nicht bekannte schwerwiegende Verstöße gegen das GmbH-Gesetz.

 
Hat ein Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft mbH oder der Schienen-Control - Österreichische
Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH von dieser angesichts der Sachlage durchaus naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, und falls nein, liegen Ihnen Informationen über zukünftige Schritte dieser Art vor?

 

  1. Bei Nichterfüllung wichtiger Anforderungen und Pflichten aus dem GmbH-Gesetz bietet sich als Lösung eine Vertragsauflösung an.
    § 22 Abs. 1 GmbH-Gesetz lautet: „Die Geschäftsführer haben dafür zu
    sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt
    werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“

Haben dies die Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft mbH und der Schienen-Control - Österreichische
Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH erfüllt?

 

  1. Können Sie angesichts der Tatsache, dass bei beiden Gesellschaften nur Bruchstücke der nach § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz geforderten Inhalte zugänglich sind, verbindlich bestätigen, dass beide Gesellschaften der Informationspflicht gemäß § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz nachkommen?

 

  1. Können Sie verbindlich bestätigen, dass die Geschäftsführer der
    Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und der Schienen-Control - Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH immer die Verpflichtungen aufgrund § 25 Abs. 1 GmbH-Gesetz erfüllen bzw. erfüllt haben?

 

  1. Nach § 28a GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Geschäftsführer haben weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

 

Können Sie verbindlich bestätigen, dass die Geschäftsführer der
Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH immer die
Verpflichtungen aufgrund § 28 Abs. 1 und 2 GmbH-Gesetz erfüllen bzw. erfüllt haben?
Wurden Sie von den Geschäftsführern der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH auf mögliche Liquiditätsprobleme hingewiesen, sollten Eisenbahngesetz und  Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz endlich im Sinne des VfGH-Erkenntnisses G 3/04-20 an die Verfassung angepasst werden?

 

  1. Wurde der Aufsichtsrat der Schieneninfrastruktur-
    Dienstleistungsgesellschaft mbH bereits im Sinne von § 30i. GmbH-Gesetz mit möglichen Liquiditätsproblemen befaßt, sollten Eisenbahngesetz und
    Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz endlich im Sinne des VfGH-Erkenntnisses G 3/04-20 an die Verfassung angepasst werden?
    Ist der Aufsichtsrat der Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft
    mbH bereits im Sinne von § 30j GmbH-Gesetz tätig geworden?

 

  1. Haben Sie einem der Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-
    Dienstleistungsgesellschaft mbH oder der Schienen-Control - Österreichische
    Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH während Ihrer Amtszeit eine Weisung gemäß § 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz erteilt?

 

  1. Welche Auskünfte über ihre Tätigkeit haben Sie von den Geschäftsführern der Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH oder der
    Schienen-Control - Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH während Ihrer Amtszeit verlangt, etwa im Sinne von § 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz?