Eingelangt am 08.07.2005
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Anfrage
der Abgeordneten Dr
Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend rechtzeitige
Regelung von Haftungsfragen bei SCHIG und Schienen Control
Aufgrund der weithin parteipolitisch motivierten Stellenbesetzungen in den im
Staatsbesitz befindlichen Unternehmen im Umfeld des BMVIT in den letzten Jahren
ist besonderes Augenmerk darauf angebracht, dass die entsprechenden Aufgaben
durchgängig in der auch gesetzlich – etwa im Rahmen des Gesellschaftsrechts -
geforderten Qualität wahrgenommen werden. Dies auch im Hinblick auf einige
Herausforderungen für die Liquiditätssituation der Gesellschaften.
Um mögliche aus diesem Aspekt Ihrer
Amtsführung resultierende Schäden unter Kontrolle zu bringen, erscheint die
rechtzeitige Klärung von Haftungsfragen im Hinblick auf die Sorgfalt der Organe
gemäß GmbH-Gesetz angebracht, etwa bei der Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft mbH und der Schienen-Control - Österreichische
Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
- Durch die Anpassung des
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes sind der SCHIG kaum mehr durch
dieses Bundesgesetz übertragene
Aufgaben verblieben. Im Sinne von Artikel 18 B-VG („Die gesamte
staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.)
entfällt somit die Berechtigung des Bundes, die Kosten des Personal- und
Sachaufwandes zu tragen, zumindest zum überwiegenden Teil. Dies und die
nötige Anpassung von Eisenbahngesetz und
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz an die Verfassung im Sinne des
VfGH-Erkenntnisses G 3/04-20 stellt die weitere Liquidität dieser
Gesellschaft in Frage. Den Geschäftsführern müsste diese Problematik
bewusst sein und es ergibt sich die entsprechende (persönlichen) Haftung.
§ 16a GmbH-Gesetz ermöglicht Geschäftsführern unbeschadet der
Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber den Rücktritt aus
bestehenden Verträgen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sogar mit
sofortiger Wirkung. Derartige wichtige Gründe wären etwa eine drohende
Insolvenz oder bei Vertragsantritt bestehende, aber dem Geschäftsführer
noch nicht bekannte schwerwiegende Verstöße gegen das GmbH-Gesetz.
Hat ein Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft mbH oder der Schienen-Control - Österreichische
Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH von dieser angesichts der
Sachlage durchaus naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, und falls nein,
liegen Ihnen Informationen über zukünftige Schritte dieser Art vor?
- Bei Nichterfüllung wichtiger Anforderungen und Pflichten aus
dem GmbH-Gesetz bietet sich als Lösung eine Vertragsauflösung an.
§ 22 Abs. 1 GmbH-Gesetz lautet: „Die Geschäftsführer haben dafür zu
sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt
werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“
Haben dies
die Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft mbH und der Schienen-Control - Österreichische
Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH erfüllt?
- Können Sie angesichts der Tatsache, dass bei beiden
Gesellschaften nur Bruchstücke der nach § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz
geforderten Inhalte zugänglich sind, verbindlich bestätigen, dass beide
Gesellschaften der Informationspflicht gemäß § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz
nachkommen?
- Können Sie verbindlich bestätigen, dass die Geschäftsführer der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und der
Schienen-Control - Österreichische Gesellschaft für
Schienenverkehrsmarktregulierung mbH immer die Verpflichtungen aufgrund §
25 Abs. 1 GmbH-Gesetz erfüllen bzw. erfüllt haben?
- Nach § 28a GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer dem
Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der
künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die
künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer
Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Geschäftsführer haben
weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den
Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur
Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu
berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für
die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher
Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten
(Sonderbericht). Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind
schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu
erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die
Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.
Können Sie
verbindlich bestätigen, dass die Geschäftsführer der
Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH immer die
Verpflichtungen aufgrund § 28 Abs. 1 und 2 GmbH-Gesetz erfüllen bzw. erfüllt
haben?
Wurden Sie von den Geschäftsführern der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH auf mögliche
Liquiditätsprobleme hingewiesen, sollten Eisenbahngesetz und
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz endlich im Sinne des
VfGH-Erkenntnisses G 3/04-20 an die Verfassung angepasst werden?
- Wurde der Aufsichtsrat der Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft mbH bereits im Sinne von § 30i. GmbH-Gesetz
mit möglichen Liquiditätsproblemen befaßt, sollten Eisenbahngesetz und
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz endlich im Sinne des
VfGH-Erkenntnisses G 3/04-20 an die Verfassung angepasst werden?
Ist der Aufsichtsrat der Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft
mbH bereits im Sinne von § 30j GmbH-Gesetz tätig geworden?
- Haben Sie einem der Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft mbH oder der Schienen-Control -
Österreichische
Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH während Ihrer
Amtszeit eine Weisung gemäß § 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
erteilt?
- Welche Auskünfte über ihre Tätigkeit haben Sie von den
Geschäftsführern der Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft
mbH oder der
Schienen-Control - Österreichische Gesellschaft für
Schienenverkehrsmarktregulierung mbH während Ihrer Amtszeit verlangt, etwa
im Sinne von § 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz?