3387/J XXII. GP

Eingelangt am 11.08.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Heidemarie Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Anzeigen und Strafverfahren nach im Ausland begangenen Straftaten

(Kindersextourismus)“

200 Millionen Menschen sind Opfer neuer Formen von Sklaverei - viele davon sind Frauen und
Kinder, die für sexuelle Zwecke gehandelt werden. Die betroffenen Jugendlichen und Kinder
werden immer jünger.

Die Globalisierung des Phänomens „Kind als Ware“ hat viele verschiedene Gesichter. Beim im Jahr
1996 abgehaltenen „Weltkongress gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen
Zwecken“ in Stockholm wurde beschlossen, die internationale   Zusammenarbeit zu verbessern,
vorbeugende und schützende Maßnahmen für bedrohte Kinder und Jugendliche zu ergreifen und
jene, die bereits Opfer wurden, durch unterstützende Maßnahmen zu behandeln bzw. wieder
einzugliedern.

In Österreich wurde im Bereich der Täter mit der Abänderung des § 64 des STRÄG die Möglichkeit
geschaffen, österreichische Täter für im Ausland begangene Straftaten nach den §§ 206, 207
(sexueller und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen), 207a Abs. 1 und 2
(pornographische Darstellungen von Minderjährigen), 207b, Abs. 2 und 3 (sexueller Missbrauch
von Jugendlichen) und 215a (Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen
Minderjähriger) im Inland zu bestrafen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.              Gab es im Zusammenhang mit den oben angeführten Straftatbeständen seit Abänderung des
Gesetzes Strafanzeigen gegen österreichische Staatsbürger? (Aufschlüsselung nach
Gerichten und StA)

2.              In wie vielen Fällen kam es in der Folge zu Strafverfahren (Aufschlüsselung nach
Gerichten)?

3.              Wie viele Strafanzeigen wurden seit der Abänderung jeweils zurückgelegt (Aufschlüsselung
nach Staatsanwaltschaften)?

4.              Wie viele dieser Verfahren wurden aufgrund dieser Anzeigen eingestellt (Aufschlüsselung
nach Staatsanwaltschaften)?

5.              Zu wie vielen rechtkräftigen Verurteilungen nach den angeführten Paragraphen des StGB
kam es? Welche Strafen wurden konkret ausgesprochen (jeweils Aufschlüsselung auf


       Gerichte)?

6.              Wurden in diesem Zusammenhang anzeigende Personen ihrerseits gerichtlich verfolgt (z.B.
wegen Verleumdung, falscher Zeugenaussage etc.)?

7.              Kam es in diesen Fällen zu Zurücklegungen, Einstellungen bzw. Verurteilungen?