3419/J XXII. GP

Eingelangt am 19.09.2005
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend privilegiertes illegales Jagdglück

 

 

Kraft Ihrer Funktion als Vizekanzler der Republik und  Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie empfiehlt sich auch korrektes Verhalten im Privatleben.

Außerdem unterliegen Sie in ihrem privaten Verhalten Landes- und Bundesgesetzen. 

 

Nun ist den Medien zu entnehmen, dass Sie nach einem Aufenthalt auf dem Schloss Ihrer Kollegin Maria Rauch-Kallat im Burgenland die Jagdprüfung bestanden haben, wozu ich Ihnen als Jagdkollegin herzlich gratuliere.

In wie weit eine dreiwöchige Vorbereitung dazu ausreicht, wo JungjägerInnen üblicherweise mehrmonatige Kurse mit wöchentlich zwei Kursabenden besuchen, bleibt dahingestellt. Nicht unerheblich ist allerdings die Tatsache, dass die Jagdprüfung laut Reglung der Jagdverbände am ordentlichen Wohnsitz, ev. am Zweitwohnsitz zu erfolgen hat.

 

Besonders befremdend mutet allerdings an, dass Sie zweieinhalb Jahre vor bestandener Jagdprüfung bereits den kapitalen Hirsch „Oskar“ auf Einladung des Vorarlberger Fruchtsaftproduzenten Franz Rauch im Laternsertal erlegten (profil 10.11.2003).  Damals hatten Sie weder die Jagdprüfung noch konnten Sie die „jagdliche Eignung“ (§ 25 des Vorarlberger Gesetzes über das Jagdwesen) nachweisen. Auch als Jagdgast unterlagen Sie den Bestimmungen „einer ordentlichen Jagdwirtschaft“ (§ 23), die unter anderem den Besitz einer Jagdkarte und eine Jagdhaftpflichtversicherung vorsieht, was wieder voraussetzt, dass „die Jagdprüfung erfolgreich abgelegt“ wurde (§ 25). Sie verstießen also gegen zentrale Regelungen des Vorarlberger Gesetzes über das Jagdwesen, das für derartige Vergehen im § 68 eine Geldstrafe bis zu 7.000 Euro vorsieht, wenn ohne Jagdkarte/Jagdprüfung gejagt wird

 

Nachdem laut Medienberichten der von ihnen unweidmännisch erlegte Hirsch „Oskar“ (Fehlen „jagdlicher Eignung“) eigentlich sein Revier außerhalb der Eigenjagd von Franz Rauch hatte und nur kurz auf die Talseite in das Areal des Saftmagnaten gewechselt war, könnte nach den Spielregeln der Vorarlberger Jägerschaft  Wilderei vorliegen. Denn Erlegen von  Wild außerhalb des Reviers des einladenden Jagdnutzungsberechtigten durch Schützen ohne Jagdbefähigung zählt zum Tatbestand der Wilderei.

 

Im Sinne einer weidgerechten Jagd, die jagdgesetzlichen Erfordernissen entspricht und nicht auf Privilegien und Freunderlwirtschaft beruht, und im Sinne der Achtung vor einer qualifizierten Ausbildung, die umsichtig von den Landesjagdverbänden mittels qualifiziertem Personal vorbereitet wird und der sich JungjägerInnen gewissenhaft unterziehen, erscheint die Klärung der oben angeführten Sachverhalte nötig.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.             Welchen Jagdkurs besuchten Sie?

2.             Wo und vor welcher Kommission legten Sie die Jagdprüfung ab?

3.             Wenn dies nicht an ihrem Hauptwohnsitz erfolgte, ging der Jagdprüfung eine Ummeldung ihres Wohnsitzes voraus? Wann und Wo meldeten Sie sich um?

4.             Aus welchen Gründen konnten Sie ohne Jagdprüfung und den Besitz einer Jagdkarte und die Einzahlung  der Jagdhaftpflichtversicherungsbeiträge im Herbst 2003 auf Hirschjagd gehen?

5.             Wie rechtfertigen Sie diese Verstöße gegen das Vorarlberger Gesetze über das Jagdwesen?

6.             Wurden diese Verstöße gegenüber Ihnen geahndet?

7.             Wenn ja, in welcher Form?

8.             Sind Sie nach wie vor im Besitz von „Oskars“ Geweih?

9.             Wie erklären Sie dem „kleinen Jäger/ der kl. Jägerin“ diese ihre Jagdprivilegien, vor allem da Sie ja entsprechend den Äußerungen Ihres Parteivorsitzenden die Interessen des „kleinen Manns“ vertreten sollten?