3454/J XXII. GP

Eingelangt am 27.09.2005
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Anfrage

 

 

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

 

betreffend Zeitausgleichs-Wahlrecht an Medizin-Unis

 

 

Bundesbedienstete ÄrztInnen, die an den Medizinischen Universitäten tätig sind, erhalten die ersten 160 Werktags-Journaldienststunden pro Jahr nicht in Geld, sondern in Zeitausgleich abgegolten. Die Rechtsgrundlage dafür stammt aus dem Jahr 1975.

Es gibt jedoch immer mehr ÄrztInnen, die diese Zeitausgleichsguthaben nicht verbrauchen können.

Um ein derartiges Anhäufen von Zeitausgleichsguthaben in Zukunft auszuschließen, wurde bei der Arbeitszeit-Vereinbarung vom 1.Februar 2002 eine Wahlmöglichkeit vereinbart.

Die an den Medizinischen Universitäten tätigen ÄrztInnen sollen jährlich wählen können, ob sie

 

a)     die 160 Stunden wie bisher als Zeitausgleich,

b)     80 Stunden als Zeitausgleich und 80 Stunden abgegolten oder

c)      die gesamten 160 Stunden abgegolten

 

erhalten wollen.

 

Seit Abschluss dieser Vereinbarung sind mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen.

Das BMBWK begann auch, eine Rechtsgrundlage für eine Wahlmöglichkeit bezüglich der 160 Zeitausgleichsstunden zu entwerfen (GZ 35.503/3-VII/B/5/2002).

Zu einer endgültigen Umsetzung bzw. Herausgabe eines einschlägigen Erlasses kam es jedoch trotz Urgenz bis dato nicht.

Ein derartiger Erlass war aber eine der Bedingungen für den Abschluss der Arbeitszeit-Vereinbarung vom 1. Februar 2002.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1)            Warum haben Sie bis jetzt keinen Erlass zur Regelung der Wahlmöglichkeit bezüglich der Abgeltung der Zeitausgleichsstunden herausgegeben?

 

2)            Warum wurden die bereits vom BMBWK erstellten Entwürfe zur Einführung dieses Wahlrechtes nicht umgesetzt?

 

3)            Sind Sie nicht der Meinung, dass es sich beim 160 Stunden Wahlrecht um ein Altforderung handelt, zu deren Tragung sich Ihr Ministerium im Zuge der Arbeitszeitvereinbarung vom 1. Februar verpflichtet hat.?

 

4)            Haben Sie nicht selbst die Arbeitszeitvereinbarung vom 1. Februar 2002 mit unterzeichnet?

 

5)            Wo liegt die Diensthoheit für bundesbedienstete ÄrztInnen an Medizinischen Universitäten?

 

6)            Warum nehmen Sie Ihre Verantwortung als Dienstgeberin von bundesbediensteten ÄrztInnen nicht wahr und erfüllen die getroffene Vereinbarung des 160 Stunden Zeitausgleichs?