3492/J XXII. GP

Eingelangt am 29.09.2005
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

 

betreffend Überschreitung der KlassenschülerInnenhöchstzahl am GRG 3 Hagenmüllergasse

 

 

Anfang dieses Schuljahres (2005/06) wurden im GRG 3 Hagenmüllergasse mehrere Klassen zusammengelegt. Das Resultat davon ist, dass es an dieser Schule nun 3 Oberstufenklassen mit mehr als 30 SchülerInnen gibt. Das heißt, dass die gesetzlich erlaubte KlassenschülerInnenhöchstzahl in drei Fällen überschritten wird.

 

Der Stadtschulrat, der über eine solche Überschreitung zu entscheiden hat, begründet die Zusammenlegung damit, dass in den ursprünglichen Klassen zu wenig Schüler wären.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1)     Wie begründet die Schulbehörde erster Instanz die Zusammenlegung der jeweiligen Klassen im GRG Hagenmüllergasse?

2)     Mit welchen Argumenten rechtfertigt die Schulbehörde erster Instanz die Überschreitung der KlassenschülerInnenhöchstzahl?

3)     Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Überschreitung der KlassenschülerInnenhöchstzahl?

4)     Nach dem Schulorganisationsgesetz §43 Abs. 1 kann die KlassenschülerInnenhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden, um Abweisungen zu vermeiden. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Begründung, dass sich zu wenig SchülerInnen in den Klassen befänden?

5)     Nach dem Schulorganisationsgesetz §43 Abs. 1 darf die KlassenschülerInnenzahl der allgemeinbildenden höheren Schulen 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Aus welchem konkreten Grund sind Klassen von über 20 SchülerInnen von der Zusammenlegung betroffen? Wie lautet hier die Begründung der Schulbehörde erster Instanz?