3495/J XXII. GP
Eingelangt am 29.09.2005
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möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend qualvoller Gifttest an Mäusen zur Bestimmung von Muscheltoxinen
Zur Bestimmung von Muscheltoxinen wird in Österreich die
Muschelverordnung BGBl. II Nr.
93/1997 bzw. die Kommissionsentscheidung 2002/225/EG herangezogen. Um zu
prüfen, ob
eine Belastung mit
marinen Biotoxinen vorliegt, wird Mäusen ein aufbereiteter Extrakt aus
dem zu untersuchenden Muschelgewebe in die
Bauchhöhle injiziert. Stirbt die Maus, ist der
Nachweis erbracht. Laut Anfragebeantwortung 2492/AB vom 17.03.2005
wurden dafür in
Österreich in den letzten fünf Jahren insgesamt 119 Versuchstiere verwendet.
Abgesehen
vom grausamen Tierversuch ist die Anwendung dieses Gift-Tests an Mäusen
auch wissenschaftlich höchst umstritten. Daher finden in Ländern wie
Neuseeland,
Norwegen und Deutschland nur In-vitro-Tests statt. In Deutschland werden
chemisch-
physikalische Verfahren eingesetzt mit dem
Anspruch, sowohl wissenschaftlich überprüfbare
Methoden als auch das deutsche Tierschutzgesetz anzuwenden, wonach
Tierversuche nur
dann durchzuführen sind, wenn keine
wissenschaftlich zufriedenstellenden, vertretbaren und
praktikablen Alternativen zur Verfügung stehen. Das entspricht auch der
europäischen
Richtlinie zum Schutz von Versuchstieren.
Darüber hinaus ist die Anwendung der chemisch-
physikalischen Messverfahren dem Test an Mäusen überlegen und besser
geeignet, einen
sicheren VerbraucherInnenschutz zu gewährleisten. Im Gegensatz zu diesen
alternativen
Methoden ist der Maus-Test eine nicht nach wissenschaftlichen Kriterien
überprüfte und
genormte Methode und weder validiert noch
validierbar.
Hinsichtlich der Bestimmung von Muscheltoxinen gibt es
nicht nur zwei widersprüchliche EU-
Regelungen (die
EU-Tierversuchsrichtlinie 89/609/EWG und die Kommissionsentscheidung
2002/225/EG) sondern auch den Widerspruch zum österreichischen
Tierversuchsgesetz,
das Tierversuche verbietet, wenn sinnvolle Alternativen vorhanden sind oder die
Methoden
nicht validiert sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Wie
rechtfertigen Sie, dass diese nicht validierte Methode weiterhin - entgegen den
Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes - durchgeführt wird?
2.
Wie
lassen sich die Gifttests an Mäusen zur Bestimmung von Muscheltoxinen mit
dem Tierversuchsgesetz vereinbaren, wonach
Tierversuche nur dann durchzuführen
sind, wenn keine tierversuchsfreien Alternativen zur Verfügung stehen?
3.
Aus
der Anfragebeantwortung 2492/AB vom 15. März 2005 geht hervor, dass in
Österreich immer noch die Maustests gemacht werden. Beabsichtigen Sie, diese
grausamen und sinnlosen Tierversuche
weiterhin zu genehmigen oder werden Sie
dafür sorgen, dass sie durch tierversuchsfreie Methoden ersetzt werden?
4.
Laut
Anfragebeantwortung 2492/AB hat das BMBWK im letzten Jahrzehnt für
Projekte zur Förderung von Ersatzmethoden
zum Tierversuch 2,3 Mio. € eingesetzt.
Halten Sie das im Hinblick auf diesen langen Zeitraum für ausreichend?
Wie viele
Mittel werden im Sinne des
Entschließungsantrages E85-NR/XXII.GP heuer und im
nächsten Jahr für Alternativmethoden zum Tierversuch zur Verfügung
gestellt?
5.
Welche
Maßnahmen werden Sie auf EU-Ebene ergreifen, damit die Entscheidung
der Kommission 2002/225/EG mit den
Bestimmungen der EU-Tierversuchsrichtlinie
89/609/EWG in Einklang gebracht wird?