3540/J XXII. GP
Eingelangt am 19.10.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend „Hausunterricht - Abmeldung von öffentlichen Schulen - Zahlen - Aufsicht
& Kontrolle"
In der AB 2195 vom 13.12.2004 wurden dazu zahlreiche Fragen nicht bzw. nicht vollständig
beantwortet.
„Erst mit der vollständigen Umsetzung des Bildungsdokumentationsgesetzes und mit dem
derzeit im Aufbau befindlichen Bildungsstandregister wird es möglich sein, die Daten in der
von der Abg. Mag. Maier, KollegInnen gewünschten Detailliertheit zur Verfügung zu stellen.“
Begründet war diese Anfrage vom 13.10.2004 wie folgt:
„Zahlreiche
Kinder werden jährlich vom Unterricht an öffentlichen Schulen abgemeldet und
zu Hause — oft von ihren eigenen Eltern -
unterrichtet. Diese Kinder haben dann am Ende des
Schuljahres (im Anschluss an den häuslichen Unterricht) an einer
öffentlichen Schule über
den Jahresstoff eine so genannte Externistenprüfung abzulegen.
Diese
Entwicklung wird nicht unkritisch gesehen, da sehr oft auch
„Sektenanhänger" oder
Anhänger von esoterischen Bewegungen ihre Kinder von öffentlichen Schulen
abmelden.
Religion, Weltanschauung, Probleme mit LehrerInnen oder generelle Ablehnung des
österreichischen Schulsystems spielen dabei jedenfalls sehr oft eine Rolle.
"
Ein Beispiel dafür ist die Sekte der „Werktätigen
Christen" in Seekirchen bei Salzburg, die
ebenfalls die Kinder
ihrer Anhänger zu Hause unterrichten. 2005 haben sich in diesem
Zusammenhang weitere Aspekte ergeben, wie beispielsweise:
„ So
will vor Gericht der Vater eines achtjährigen Volksschülers für die
Legalisierung des
Fernbleibens vom Unterricht kämpfen. Der Mann, von Beruf Rechtsanwalt, hatte im
Jänner
seinen Sohn mit in den Urlaub in der Karibik genommen. Die fünftägige
Freistellung vom
Unterricht war allerdings nicht gewährt
worden. Nun soll der Steirer 109 Euro Strafe zahlen,
weil sein Kind ohne Erlaubnis der Direktorin dem Unterricht ferngeblieben ist. Für die
Aufhebung des Bescheids will der Anwalt bis zum Verfassungsgerichtshof gehen. "
(SN 15.03.2005)
Das Fernbleiben vom Unterricht ist nach § 45 Schulunterrichtsgesetz 1986 unter anderem
dann zulässig, wenn der Schüler „gerechtfertigt" verhindert ist:
Etwa durch Krankheit oder außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder seiner
Familie. Der Klassenvorstand oder Schulleiter ist aber von jeder Verhinderung „ohne
Aufschub" zu benachrichtigen.
Volljährige Schüler dürfen sich in der Regel selbst entschuldigen, Oberstufenschüler können
von ihren Eltern dazu ermächtigt werden. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten,
drohen den Eltern Strafen bis 220 Euro.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und
Kultur nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Kinder waren im Schuljahr
2004/2005 vom Unterricht an öffentlichen
Schulen abgemeldet
(Aufschlüsselung auf Alter, Schultyp und Bundesländer)?
2. Wie
viele Kinder haben sich für das Schuljahr 2005/2006 vom Unterricht an
öffentlichen Schulen abgemeldet und werden
privat (einzeln oder in der Gruppe) in
Form eines sogenannten Hausunterrichts unterrichtet (Aufschlüsselung auf
Alter,
Schultyp und Bundesländer)?
3. Über welche Ausbildung müssen
Personen verfügen, die einen so genannten
„Hausunterricht"
durchführen?
4. Wie erfolgt die laufende Kontrolle
dieses „Hausunterrichts" (Jahressstoffs) durch die
Schulbehörden?
Wie
oft musste in den Schuljahren 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005 der
Hausunterricht durch die Schulbehörden
untersagt werden (Aufschlüsselung auf Jahre
und Bundesländer)?
5.
Welche Vorraussetzungen müssen für die Abmeldung von
Kindern in öffentlichen
Schulen vorliegen?
6.
Wie beurteilen Sie diesen Haus- bzw. Privatunterricht?
Halten Sie diesen für sinnvoll?
Sehen Sie Nach- oder
Vorteile? Wie wird sichergestellt, dass die Bildungs- bzw.
Lernziele auch erreicht werden?
7.
Wie
hoch ist die Erfolgsquote bzw. Drop-out-Quote bei den Externistenprüfungen zu
Schulschluss im Vergleich zu den
Schulergebnissen der SchülerInnen von öffentlichen
Schulen (Aufschlüsselung auf Alter)?
8.
Wo mussten die SchülerInnen der Sekte der „Werktätigen
Christen" (Seekirchen bei
Salzburg), die am
hauseigenen Unterricht teilnehmen, am Ende des Schuljahres
2004/2005 die Externistenprüfung ablegen?
9.
Wie viele SchülerInnen von Anhängern der „Werktätigen
Christen" wurden für das
Schuljahr 2005/2006
vom Unterricht abgemeldet und werden in Form eines
„Hausunterrichtes" unterrichtet?
10.
Ist es richtig, dass die „Werktätigen Christen"
beim Landesschulrat die Führung einer
Privatschule
beantragt haben?
11. Wenn ja, wie ist der Stand dieses
Verfahrens?
12. Wie viele Privatschulen gibt es im
Schuljahr 2005/2006 in Österreich?
13.
Wie viele SchülerInnen wurden im Schuljahr 2004/2005 in
Privatschulen unterrichtet?
Wie viele SchülerInnen werden im Schuljahr 2005/2006 in Privatschulen
unterrichtet?
14.
Wie viele Strafen wegen nicht gerechtfertigen
Fernbleibens vom Unterricht wurden in den Schuljahren 2000/2001, 2001/2002,
2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005 gegen Eltern (Erziehungsberechtigte) verhängt (Aufschlüsselung
auf Jahre, Bundesländer und Schularten)?
15. Wie ist der Stand des im Einleitungstexts zitierten Verfahrens beim VfGH?