3546/J XXII. GP

Eingelangt am 19.10.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Hannes Jarolim, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Inneres, Liese Prokop
betreffend die Vorwürfe gegen Uwe Scheuch

In der Ausgabe der Zeitschrift Profil (Nr. 27 vom 4. Juli 2005) werden
schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Bündnissprecher des BZÖ, Uwe
Scheuch, erhoben und implizit den österreichischen Behörden pflichtwidriges
Verhalten durch Unterlassung von Erhebungen bzw. Ermittlungen, vorgeworfen.

Der in Ungarn per Haftbefehl gesuchte Uwe Scheuch wird in der oben genannten
Ausgabe der Wochenzeitschrift Profil des Versicherungsbetruges in mehreren Fällen
beschuldigt, was auch durch eine klare Beweislage unterlegt wird. Die Tatsache,
dass Uwe Scheuch bis jetzt noch keine Klage gegen Profil auf Gegendarstellung
eingebracht hat, spricht für sich.

Der Grund, warum die ungarischen Behörden keinen internationalen Haftbefehl
ausschreiben konnten, war, dass es sich bei der geschädigten Versicherung um ein
österreichisches Unternehmen handelte (Interunfall RAS Versicherung), und die
Causa somit in den Zuständigkeitsbereich der österreichischen Behörden fällt. In
Ungarn wurde er außerdem wegen „dringendem Verdachts auf Versicherungsbetrug
durch Autoverschiebungen" gesucht, sein Komplize bereits wegen Beihilfe zur
Irreführung der Behörden verurteilt. Für Uwe Scheuch gilt natürlich nach wie vor die
Unschuldsvermutung.

Auszug aus dem Urteil gegen József Tibor Liska vom 28.2.2002;
Aktenzeichen 3.B. 215/2001/13:

„Geschäftsführer der GmbH ist der österreichische Staatsbürger Uwe Scheuch, in dessen Eigentum
sich das Fahrzeug der Marke BMW 330 D mit dem Kennzeichen SP 992 BE mit dem Verkehrswert
von HUF 9.400.000 befand.

Das Fahrzeug war bei der Interunfall RAS Versicherung versichert.

Im August 2000 beschloss Uwe Scheuch, sein Fahrzeug zu veräußern und bei der Polizei eine
Meldung mit unwahrem Inhalt zu erstatten, wonach das Fahrzeug gestohlen wurde, aufgrund dieser
Meldung wollte er bei der genannten Versicherung Entschädigung beantragen. Dazu untersuchte er
um die Hilfe des Angeklagten, der einverstanden war.

Der Vereinbarung entsprechend fuhr der Angeklagte am 8. August 2000 in den Nachmittagsstunden
nach Bajmok/Jugoslawien, wo er das Fahrzeug um einen nicht genau feststellbaren Betrag an
unbekannte Personen veräußerte.

Danach führte der Angeklagte noch am selben Tag Uwe Scheuch mit dem von ihm benützten
Fahrzeug mit dem Kennzeichen ETC-572 nach P
écs, wo Uwe Scheuch bei der Kriminalabeilung der
Polizeihauptmannschaft P
écs eine Meldung mit unwahrem Inhalt erstattete, wonach der vor der
Konditorei Mecsek in P
écs, Széchenyi Platz, abgestellte, 2 Monate alte, schwarz metallic farbene


PKW der Marke BMW 330 D mit dem Kennzeichen SP-992 BE im Wert von HUF 10 Millionen von
unbekannten Tätern am 8. August 2000 zwischen 21.30 und 24 Uhr gestohlen worden war.

Aufgrund der Anzeige mit unwahrem Inhalt erstattete Uwe Scheuch bei der Interunfall RAS
Versicherung eine Schadensmeldung und führte die Versicherungsgesellschaft, um sich unrechtmäßig
einen Nutzen zu verschaffen, irr. Die Versicherungsgesellschaft zahlte an Uwe Scheuch jedoch keine
Entschädigung, weil sich inzwischen herausstellte, dass das Fahrzeug nicht gestohlen worden war.

Die Staatsanwaltschaft der Stadt Baja erhob gegen den Angeklagten wegen des gemäß §16 StGB
versuchten, gegen §318 Abs. 1 StGB verstoßenden und laut Abs. 5 Lit. A geltenden Verbrechens des
beträchtlichen Schaden verursachenden Betruges - mit Berücksichtigung von § 221 Abs. 2 StGB - als
Gehilfe Anklage."

Auszug aus dem Urteil des Berufungsgerichts des Komitates Bács-Kiskun,
Kecskem
ét gegen József Tibor Liska, Aktenzahl: 1. Bf. 428/2002/4 vom 13.11.2002:

„Als Ergebnis der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Beweisführung vom Gericht I. Instanz im

erforderlichen Ausmaß erfolgt war

[...]

Die Begründungen des Gerichtes I. Instanz bestehen vollkommen zurecht, darüber hinaus weist das

Gericht des Komitates auch darauf hin, dass es sich aufgrund der zur Verfügung gestellten Daten

bereits um den dritten Fall handelte, in welchem Uwe Scheuch einen von ihm im Ausland

geleasten PKW bei der Versicherung als gestohlen gemeldet hatte.

[...]

Das Verhalten des Angeklagten als Gehilfe hing mit dem Betrugsverhalten von Uwe Scheuch

zusammen.

[...]

Der österreichische Staatsbürger Uwe Scheuch begann mit der Durchführung der Straftat, als er bei

der das Fahrzeug versichernden Interunfall RAS Versicherung die unwahre Tatsache des

Fahrzeugdiebstahls meldete und damit die Versicherung irreführte.

[...]

Das im Tatbestand beschriebene Verhalten des Angeklagten, nämlich, dass er den PKW ins Ausland

gefahren und Uwe Scheuch in dem Bewusstsein nach Pécs geführt hatt, dass Uwe Scheuch dort bei

der Polizei eine unwahre Meldung erstatten wird, erfüllt den Tatbestand der Gehilfenschaft bei dieser

Straftat [Irreführung der Behörde]."

Nun sind weitere Fakten offenkundig geworden: Am 17. Oktober 2005 teilte die
Pressesprecherin des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen auf Anfrage der
APA mit, dass der Rechtsstreit zwischen der Interunfall Versicherung und Uwe
Scheuch außergerichtlich beigelegt und absolutes Stillschweigen vereinbart worden
ist. In diesem Rechtsstreit ging es darum, dass die Versicherung von Uwe Scheuch
geklagt worden war, da diese ihm nicht die für seinen Anfang August 2000 abhanden
gekommenen geleasten BMW 27.800 Euro als Versicherungssumme auszahlen
wollte. Obwohl Scheuch ständig behauptet hatte, dass er voll im Recht sei, wartete er
nicht das Urteil ab, sondern zog es vor einen Vergleich samt Stillschweigen-Klausel
zu schließen. Uwe Scheuch entzieht somit das Verfahren der Öffentlichkeit, was für
sich spricht.

Da die österreichischen Behörden offensichtlich seit einigen Jahren untätig waren
und erst aufgrund des öffentlichen Interesses nun seitens der Staatsanwaltschaft
eingegriffen wird und die Ermittlungen beginnen, obwohl der Sachverhalt seit
geraumer Zeit klar auf dem Tisch liegt und durch die aktuellen Ereignisse sich die
schon bisher gegebenen Verdachtsmomente erhärtet haben, stellen die unten


gefertigten Abgeordneten Jarolim, Genossinnen und Genossen, an die
Bundesministerin für Inneres folgende

ANFRAGE:

1.            Wurden in dieser Causa von den österreichischen Behörden nach der
Information durch die ungarischen Behörden Vorerhebungen eingeleitet (laut
Angaben der ungarischen Behörden war eine solche Information erfolgt)?

a. Was genau waren die Aktivitäten der Polizei?

2.            Wurden in dieser Causa von den österreichischen Behörden
Voruntersuchungen eingeleitet?

a. Was genau waren die Aktivitäten der Polizei?

3.         Gab es in dieser Causa Korrespondenz zwischen den österreichischen und
den ungarischen Behörden?

a.            Falls nein, warum wird von ungarischer Seite das Gegenteil behauptet?

b.            Falls ja, was genau war der Inhalt dieser Korrespondenz, und was
welche Konsequenzen schlossen die österreichischen Behörden
daraus?

i. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Informationsverfahren?

ii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Amtshilfeersuchen?

iii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Auslieferungsersuchen?

iv. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Rechtshilfeersuchen?

v. Oder handelte es sich hiebei nur um eine informelle

Mitteilung?

4.         Gab es in dieser Causa auch Korrespondenz zwischen dem österreichischen
und dem ungarischen Innenministerium?

i. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Informationsverfahren?

ii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Amtshilfeersuchen?

iii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Auslieferungsersuchen?

iv. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein

Rechtshilfeersuchen?

v. Oder handelte es sich hiebei nur um eine informelle

Mitteilung?