3546/J XXII. GP
Eingelangt am 19.10.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Hannes Jarolim, Genossinnen und
Genossen
an
die Bundesministerin für Inneres, Liese Prokop
betreffend die Vorwürfe gegen Uwe Scheuch
In der Ausgabe der Zeitschrift Profil (Nr. 27 vom
4. Juli 2005) werden
schwerwiegende
Vorwürfe gegenüber dem Bündnissprecher des BZÖ, Uwe
Scheuch, erhoben und implizit den österreichischen Behörden pflichtwidriges
Verhalten durch Unterlassung von Erhebungen
bzw. Ermittlungen, vorgeworfen.
Der in Ungarn per Haftbefehl gesuchte Uwe Scheuch wird
in der oben genannten
Ausgabe der Wochenzeitschrift Profil des Versicherungsbetruges in
mehreren Fällen
beschuldigt, was auch durch eine klare Beweislage unterlegt wird. Die Tatsache,
dass Uwe Scheuch bis
jetzt noch keine Klage gegen Profil auf Gegendarstellung
eingebracht hat, spricht für sich.
Der
Grund, warum die ungarischen Behörden keinen internationalen Haftbefehl
ausschreiben konnten, war, dass es sich bei
der geschädigten Versicherung um ein
österreichisches Unternehmen handelte (Interunfall RAS Versicherung),
und die
Causa somit in den Zuständigkeitsbereich der österreichischen Behörden fällt.
In
Ungarn wurde er außerdem wegen „dringendem
Verdachts auf Versicherungsbetrug
durch Autoverschiebungen" gesucht, sein Komplize bereits wegen
Beihilfe zur
Irreführung der Behörden verurteilt. Für
Uwe Scheuch gilt natürlich nach wie vor die
Unschuldsvermutung.
Auszug aus dem Urteil gegen József Tibor Liska vom 28.2.2002;
Aktenzeichen 3.B.
215/2001/13:
„Geschäftsführer der GmbH ist der österreichische Staatsbürger Uwe
Scheuch, in dessen Eigentum
sich das Fahrzeug der Marke BMW 330 D mit dem Kennzeichen SP 992 BE mit dem
Verkehrswert
von HUF 9.400.000 befand.
Das Fahrzeug war bei der Interunfall RAS Versicherung versichert.
Im August 2000
beschloss Uwe Scheuch, sein Fahrzeug zu veräußern und bei der Polizei eine
Meldung mit unwahrem Inhalt zu erstatten,
wonach das Fahrzeug gestohlen wurde, aufgrund dieser
Meldung wollte er bei der genannten Versicherung Entschädigung beantragen. Dazu
untersuchte er
um die Hilfe des Angeklagten, der einverstanden war.
Der Vereinbarung entsprechend fuhr der Angeklagte am 8. August 2000 in
den Nachmittagsstunden
nach Bajmok/Jugoslawien, wo er das
Fahrzeug um einen nicht genau feststellbaren Betrag an
unbekannte Personen veräußerte.
Danach führte
der Angeklagte noch am selben Tag Uwe Scheuch mit dem von ihm benützten
Fahrzeug mit dem Kennzeichen ETC-572 nach Pécs, wo Uwe Scheuch bei der
Kriminalabeilung der
Polizeihauptmannschaft Pécs eine Meldung mit unwahrem Inhalt erstattete, wonach der
vor der
Konditorei Mecsek in Pécs, Széchenyi Platz, abgestellte, 2 Monate alte, schwarz metallic
farbene
PKW der Marke BMW 330 D mit dem Kennzeichen SP-992 BE im Wert von HUF
10 Millionen von
unbekannten Tätern am 8. August 2000
zwischen 21.30 und 24 Uhr gestohlen worden war.
Aufgrund der
Anzeige mit unwahrem Inhalt erstattete Uwe Scheuch bei der Interunfall RAS
Versicherung eine Schadensmeldung und führte
die Versicherungsgesellschaft, um sich unrechtmäßig
einen Nutzen zu verschaffen, irr. Die Versicherungsgesellschaft zahlte
an Uwe Scheuch jedoch keine
Entschädigung, weil sich inzwischen herausstellte, dass das Fahrzeug nicht
gestohlen worden war.
Die
Staatsanwaltschaft der Stadt Baja erhob gegen den Angeklagten wegen des gemäß §16 StGB
versuchten, gegen §318 Abs. 1 StGB
verstoßenden und laut Abs. 5 Lit. A geltenden Verbrechens des
beträchtlichen Schaden verursachenden Betruges - mit Berücksichtigung von
§ 221 Abs. 2 StGB - als
Gehilfe Anklage."
Auszug
aus dem Urteil des Berufungsgerichts des Komitates Bács-Kiskun,
Kecskemét gegen József Tibor Liska,
Aktenzahl: 1. Bf. 428/2002/4 vom 13.11.2002:
„Als Ergebnis der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Beweisführung vom Gericht I. Instanz im
erforderlichen Ausmaß erfolgt war
[...]
Die Begründungen des Gerichtes I. Instanz bestehen vollkommen zurecht, darüber hinaus weist das
Gericht des Komitates auch darauf hin, dass es sich aufgrund der zur Verfügung gestellten Daten
bereits um den dritten Fall handelte, in welchem Uwe Scheuch einen von ihm im Ausland
geleasten PKW bei der Versicherung als gestohlen gemeldet hatte.
[...]
Das Verhalten des Angeklagten als Gehilfe hing mit dem Betrugsverhalten von Uwe Scheuch
zusammen.
[...]
Der österreichische Staatsbürger Uwe Scheuch begann mit der Durchführung der Straftat, als er bei
der das Fahrzeug versichernden Interunfall RAS Versicherung die unwahre Tatsache des
Fahrzeugdiebstahls meldete und damit die Versicherung irreführte.
[...]
Das im Tatbestand beschriebene Verhalten des Angeklagten, nämlich, dass er den PKW ins Ausland
gefahren und Uwe Scheuch in dem Bewusstsein nach Pécs geführt hatt, dass Uwe Scheuch dort bei
der Polizei eine unwahre Meldung erstatten wird, erfüllt den Tatbestand der Gehilfenschaft bei dieser
Straftat [Irreführung der Behörde]."
Nun
sind weitere Fakten offenkundig geworden: Am 17. Oktober 2005 teilte die
Pressesprecherin des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen auf Anfrage
der
APA mit, dass der Rechtsstreit zwischen der Interunfall Versicherung und Uwe
Scheuch außergerichtlich beigelegt und absolutes Stillschweigen vereinbart
worden
ist. In diesem Rechtsstreit ging es darum, dass die Versicherung von Uwe
Scheuch
geklagt worden war, da diese ihm nicht die
für seinen Anfang August 2000 abhanden
gekommenen geleasten BMW 27.800 Euro als Versicherungssumme auszahlen
wollte. Obwohl Scheuch ständig behauptet
hatte, dass er voll im Recht sei, wartete er
nicht das Urteil ab, sondern zog es vor einen Vergleich samt
Stillschweigen-Klausel
zu schließen. Uwe Scheuch entzieht somit das Verfahren der Öffentlichkeit, was
für
sich spricht.
Da die österreichischen Behörden offensichtlich seit
einigen Jahren untätig waren
und erst aufgrund des öffentlichen Interesses nun seitens der
Staatsanwaltschaft
eingegriffen wird und
die Ermittlungen beginnen, obwohl der Sachverhalt seit
geraumer Zeit klar auf dem Tisch liegt und
durch die aktuellen Ereignisse sich die
schon bisher gegebenen Verdachtsmomente erhärtet haben, stellen die
unten
gefertigten Abgeordneten Jarolim, Genossinnen und
Genossen, an die
Bundesministerin für Inneres folgende
ANFRAGE:
1. Wurden in dieser Causa von den österreichischen
Behörden nach der
Information durch die ungarischen Behörden Vorerhebungen eingeleitet (laut
Angaben der ungarischen Behörden war eine solche Information erfolgt)?
a. Was genau waren die Aktivitäten der Polizei?
2. Wurden in dieser Causa von den österreichischen
Behörden
Voruntersuchungen eingeleitet?
a. Was genau waren die Aktivitäten der Polizei?
3. Gab es in dieser Causa Korrespondenz zwischen den
österreichischen und
den ungarischen Behörden?
a. Falls nein, warum wird von ungarischer Seite das Gegenteil behauptet?
b. Falls ja, was genau war der Inhalt dieser
Korrespondenz, und was
welche Konsequenzen schlossen die österreichischen Behörden
daraus?
i. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Informationsverfahren?
ii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Amtshilfeersuchen?
iii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Auslieferungsersuchen?
iv. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Rechtshilfeersuchen?
v. Oder handelte es sich hiebei nur um eine informelle
Mitteilung?
4. Gab es in dieser Causa auch Korrespondenz
zwischen dem österreichischen
und dem ungarischen Innenministerium?
i. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Informationsverfahren?
ii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Amtshilfeersuchen?
iii. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Auslieferungsersuchen?
iv. Handelte es sich bei dieser Korrespondenz um ein
Rechtshilfeersuchen?
v. Oder handelte es sich hiebei nur um eine informelle
Mitteilung?