3600/J XXII. GP

Eingelangt am 10.11.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

 

betreffend Auslieferungen auf Basis diplomatischer Zusicherungen und Überwachung deren Einhaltung.

 

In Europa und Nordamerika zeichnet sich zunehmend die Entwicklung ab,  Personen an Staaten auszuliefern, obwohl dort ein weitverbreitetes Muster von Folter und unmenschlicher Behandlung generell oder für bestimmte Personengruppen besteht. Von den ersuchenden Staaten werden diplomatischen Zusicherungen eingeholt, wonach im fraglichen Einzelfall die Menschenrechte eingehalten würden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

 

1. Welchen Standpunkt vertritt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Bezug auf diplomatische Zusicherungen in Auslieferungsverfahren generell?

 

2. Wonach bestimmt sich der Inhalt diplomatischer Zusicherungen?

 

3. Falls diplomatische Zusicherungen vom BMfaA anerkannt werden, wie eruiert das Bundesministerium die Verlässlichkeit von diplomatischen Zusicherungen in Auslieferungsverfahren?

 

4. Welche Position vertritt das Außenministerium zur Verlässlichkeit diplomatischer Zusicherungen solcher Staaten, die eine erforderliche Einladung für eine Mission des UN-Sonderberichterstatters gegen Folter verweigern?

 

5. Wie viele Auslieferungen wurden seit 1.1.2000 auf der Basis diplomatischer Zusicherungen durchgeführt und in welche Staaten?

 

6. Welche diplomatischen Zusicherungen im Einzelnen wurden bei den seit 1.1.2000 anhängigen Fällen eingeholt?

 

6. Welche diplomatischen Zusicherungen im Einzelnen wurden bei den seit 1.1.2000 anhängigen Fällen eingeholt?

 

7. In welcher Form und von welcher Behörde/ Ministerium des ersuchenden Staates wurde in den seit 1.1.2000 einschlägigen Fällen die diplomatische Zusicherung abgegeben?

 

8. Welche Schritte stehen dem Außenministerium bzw. den österreichischen Botschaften im Falle der Nichteinhaltung diplomatischer Zusicherungen zur Verfügung?

 

8a. Wer trifft die Entscheidung über allfällige Maßnahmen und aufgrund welcher Gesichtspunkte?

 

9. Setzt sich die Republik Österreich im Falle der Nichteinhaltung der diplomatischen Zusicherung durch den Heimatstaat für die Rückkehr der ausgelieferten Person nach Österreich ein?

 

10. Wenn ja, durch wen und in welcher Form erfolgen diese Bemühungen?

 

11.  Wie realistisch sind Erfolge derartiger Maßnahmen einzuschätzen?

 

12. Gab es seit Verwendung diplomatischer Zusicherungen einen Fall, bei dem nach Feststellung der Nichteinhaltung Gegenmaßnahmen seitens Österreich gesetzt wurden?

 

13. Welche Position vertritt das Außenministerium zur Diskussion auf Ebene des Europarates über allenfalls zu erstellende "Mindeststandards" für die Ausstellung von diplomatischen Zusicherungen?

 

 

Zur Überwachung der Einhaltung diplomatischer Zusicherungen im Einzelnen

Im Falle der Zusicherung eines fairen Verfahrens:

 

14. Wie beurteilt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Möglichkeit des Justiz- oder Außenministeriums des jeweiligen ersuchenden Staates als Verwaltungsorgan, die Einhaltung diplomatischer Zusicherungen durch unabhängige Gerichte zu garantieren?

 

15. Führen Angehörige der österreichischen Botschaften oder andere Bedienstete des Außenministeriums Verfahrensbeobachtungen durch?

 

16. Wenn ja, wer trifft die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Prozessbeobachtung stattfindet?

 

17. Wenn ja, wie stellt das Außenministerium sicher, dass diese Prozessbeobachtung unabhängig und mit dem für Monitoring erforderlichen Fachwissen erfolgt?

 

18. Wie und wie detailliert erfolgt die Berichterstattung der ProzessbeobachterInnen an das Außenministerium?

 

19. Welche Konsequenz ist an die Nichteinhaltung der diplomatischen Zusicherung geknüpft?

 

20. Welche Möglichkeiten hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Falle der Nichteinhaltung diplomatischer Zusicherungen, die Verletzung des Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren rückgängig zu machen?

 

21. Wie viele Verfahrensbeobachtungen wurden seit 1.1.2000 durchgeführt?

 

21a. Von wem und in welchem Umfang?

 

21b. Was war im Einzelnen deren Ergebnis?

 

21c. Im Falle der Nichteinhaltung der diplomatischen Zusicherung, was war die Konsequenz dieser Feststellung?

 

 

Im Fall der Zusicherung der Einhaltung des Folterverbotes:

 

22. Wie beurteilt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Möglichkeit des Justiz- oder Außenministeriums des jeweiligen ersuchenden Staates als Verwaltungsorgan, die Einhaltung der diplomatischen Zusicherung betreffend Folter- und Misshandlungsverbot durch Gefängnispersonal und/ oder BeamtInnen des Sicherheitsdienstes im jeweiligen Land zu garantieren?

 

23. Führen Angehörige der österreichischen Botschaften oder andere Bedienstete des Außenministeriums Besuche in Gefängnissen oder Haftzentren durch, um die Einhaltung diplomatischer Zusicherungen zu überwachen?

 

23a.  Wenn ja, erfolgen diese Besuche angekündigt oder unangekündigt?

 

23b. Wenn ja, wer führt diese Besuche durch und wie wird sichergestellt, dass solche Besuche mit dem für Monitoring erforderlichen Fachwissen erfolgen?

 

23c. Wenn ja, wie häufig und über welche Zeitspanne erfolgen solche Besuche?

 

24. Wie erfolgt die Berichterstattung über die Ergebnisse dieses Monitoring an das Außenministerium?

 

25. Wer trifft die Entscheidung darüber, ob Besuche in Gefängnissen oder Haftanstalten durchgeführt werden, wie häufig und über welchen Zeitraum?

 

26. Welche Möglichkeiten hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Falle der Nichteinhaltung diplomatischer Zusicherungen, die Verletzung des Verbots der Folter oder Misshandlung am Betroffenen rückgängig zu machen?

 

27. In wie vielen Fällen wurden seit 1.1.2000 Besuche in Gefängnissen oder Haftanstalten durchgeführt?

 


27a. Von wem und in welchem Umfang?

 

27b. Was war im Einzelnen deren Ergebnis?

 

27c. Im Falle der Nichteinhaltung der diplomatischen Zusicherung, was war die Konsequenz dieser Feststellung?

 

 

Im Fall anderer Zusicherungen und Bedingungen

 

28. Welchen anderen Inhalt hatten die seit 1.1.2000 diplomatische Zusicherungen im Einzelnen?

 

28a. Wie erfolgte deren Überprüfung und wer entschied über Überprüfungsmaßnahmen?

 

29. Wie erfolgt die Überprüfung der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes?

 

30. Welche Konsequenz ist an die Nichteinhaltung des Spezialitätsgrundsatzes geknüpft?

 

31. In wie vielen Fällen wurde nach erfolgter Auslieferung überprüft, ob der Spezialitätsgrundsatz eingehalten wurde? Wie erfolgte diese Überprüfung? Im Falle der Nichteinhaltung, was war die Konsequenz dieser Feststellung?

 

 

Zur Auslieferung des Akhmet Azhiakmaev[1]

 

32. Erfolgte im Fall Akhmet A. eine Überprüfung, ob von Seiten der Russischen Föderation der Spezialitätsgrundsatz eingehalten wurde?

 

33. Erfolgte im Fall Akhmet A. eine Prozessbeobachtung? Wenn ja, durch wen, in welcher Form und mit welchem Ergebnis?

 

34. Wurde im Fall Akhmet A. ein Besuch in der Haft durchgeführt? Wenn ja, wie häufig, durch wen, unter welchen Rahmenbedingungen und mit welchem Ergebnis?

 

 

 

 



[1] Russischer Staatsangehöriger, ausgeliefert an die Russische Föderation am 24.02.2004 auf Basis einer Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, die Menschenrechte einzuhalten.