3602/J XXII. GP

Eingelangt am 10.11.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Drin. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend Novelle des Bundesimmobiliengesetzes

Im Bautenausschuss am 8. November wurde eine Regierungsvorlage (1071 d.B.) behandelt, die unter
anderem den Inhalt hat, die Liegenschaft, auf welcher die Amtsvilla des Bundespräsidenten steht, aus
der Liste der historischen Objekte herauszunehmen und sie somit veräußern zu können.

Die Regierungsvorlage selbst erwähnt in den Materialien, Besonderer Teil der Erläuterungen, Seite 6
folgenden Umstand:

"Hinsichtlich einer dieser beiden Einlagezahlen dieser Liegenschaft ist derzeit ein
Restitutionsverfahren anhängig. Das Ende dieses Verfahrens wird vor weiteren Schritten abzuwarten
sein. Sollte über den Restitutionsantrag positiv entschieden werden wird durch die nun verfügte
Herausnahme eine unmittelbare Restitution ermöglicht. Sollte über den Restitutionsantrag negativ
entschieden werden, können in der Folge weitere Schritte gesetzt werden, um die Liegenschaften bzw.
die Objekte, die keinerlei historische Bedeutung aufweisen, einem Verkaufsverfahren zuzuführen."

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.    Könnte - theoretisch - die Herausnahme einer Liegenschaft aus einer der Anlagen des BIG
jederzeit beschlossen werden?

1.1. Wenn ja, warum wird nicht das Endergebnis des gegenständlichen Restitutionsverfahrens
hinsichtlich eines der beiden Grundstücke der Liegenschaft, auf welcher die Amtsvilla des
Bundespräsidenten steht, abgewartet, bevor eine Herausnahme der Liegenschaft aus den
historischen Objekten vorgenommen wird?

2.    Ist es möglich, dass es bereits Interessenten für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft
oder deren Teile gibt?

2.1.   Wenn ja, wie viele Interessenten gibt es?

2.2.   Wenn ja, haben solche Interessenten dem Bund gegenüber ihr Kaufinteresse bekundet?

 

2.2.1.        Wenn ja, auf welche Weise?

2.2.2.        Wenn ja, wie weit sind die Verkaufsgespräche fortgeschritten?

2.3.  Wenn ja, wird sichergestellt, dass keine verbindlichen Zusagen des Bundes, die zB eine
Vertragsstrafe oder eine Haftung aus vorvertraglichem Schuldverhältnis nach sich ziehen
könnten, vor dem endgültigen Abschluss des Restitutionsverfahrens gemacht werden?


2.3.1.        Wenn ja, wie?

2.3.2.        Wenn nein, warum nicht?

3.    Gibt es weitere Objekte im Bundeseigentum, hinsichtlich welcher ein Restitutionsverfahren
anhängig ist?

3.1.          Wenn ja, wie viele?

3.2.          Wenn ja, welche Objekte sind davon betroffen?

3.3.          Wenn ja,   ist  sichergestellt,  dass  keines  dieser  Objekte  vor  endgültiger  Klärung  der
Restitutionsansprüche an Dritte veräußert wird?

 

3.3.1.        Wenn ja, wie?

3.3.2.        Wenn nein, warum nicht?

4.    Gibt es  Objekte im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft,  hinsichtlich welcher ein
Restitutionsverfahren anhängig ist?

4.1.   Wenn ja, wie viele?

4.2.   Wenn ja, welche Objekte sind davon betroffen?

4.3.   Wenn ja,  ist  sichergestellt,  dass keines  dieser  Objekte  vor endgültiger Klärung  der
Restitutionsansprüche an Dritte weiterveräußert wird?

 

4.3.1.        Wenn ja, wie?

4.3.2.        Wenn nein, warum nicht?