3602/J XXII. GP
Eingelangt am 10.11.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Drin.
Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
betreffend Novelle des Bundesimmobiliengesetzes
Im Bautenausschuss am 8. November wurde eine
Regierungsvorlage (1071 d.B.) behandelt, die unter
anderem den Inhalt hat, die Liegenschaft, auf welcher die Amtsvilla des
Bundespräsidenten steht, aus
der Liste der historischen Objekte herauszunehmen und sie somit veräußern zu
können.
Die Regierungsvorlage selbst erwähnt in den Materialien,
Besonderer Teil der Erläuterungen, Seite 6
folgenden Umstand:
"Hinsichtlich
einer dieser beiden Einlagezahlen dieser Liegenschaft ist derzeit ein
Restitutionsverfahren
anhängig. Das Ende dieses Verfahrens wird vor weiteren Schritten abzuwarten
sein. Sollte über den Restitutionsantrag positiv entschieden werden wird durch
die nun verfügte
Herausnahme eine unmittelbare Restitution ermöglicht. Sollte über den
Restitutionsantrag negativ
entschieden werden, können in der Folge weitere Schritte gesetzt werden, um die
Liegenschaften bzw.
die Objekte, die keinerlei historische
Bedeutung aufweisen, einem Verkaufsverfahren zuzuführen."
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Könnte - theoretisch - die Herausnahme einer
Liegenschaft aus einer der Anlagen des BIG
jederzeit beschlossen werden?
1.1. Wenn ja, warum wird nicht das
Endergebnis des gegenständlichen Restitutionsverfahrens
hinsichtlich eines der beiden Grundstücke der Liegenschaft, auf welcher die
Amtsvilla des
Bundespräsidenten steht, abgewartet, bevor eine Herausnahme der Liegenschaft
aus den
historischen Objekten vorgenommen wird?
2. Ist es möglich, dass es bereits Interessenten für
den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft
oder deren Teile gibt?
2.1.
Wenn
ja, wie viele Interessenten gibt es?
2.2.
Wenn
ja, haben solche Interessenten dem Bund gegenüber ihr Kaufinteresse bekundet?
2.2.1.
Wenn
ja, auf welche Weise?
2.2.2.
Wenn
ja, wie weit sind die Verkaufsgespräche fortgeschritten?
2.3. Wenn ja, wird sichergestellt, dass keine
verbindlichen Zusagen des Bundes, die zB eine
Vertragsstrafe oder eine Haftung aus
vorvertraglichem Schuldverhältnis nach sich ziehen
könnten, vor dem endgültigen Abschluss des Restitutionsverfahrens
gemacht werden?
2.3.1.
Wenn
ja, wie?
2.3.2.
Wenn
nein, warum nicht?
3. Gibt es weitere Objekte im Bundeseigentum,
hinsichtlich welcher ein Restitutionsverfahren
anhängig ist?
3.1.
Wenn
ja, wie viele?
3.2.
Wenn
ja, welche Objekte sind davon betroffen?
3.3.
Wenn ja,
ist sichergestellt, dass keines
dieser Objekte vor endgültiger
Klärung der
Restitutionsansprüche
an Dritte veräußert wird?
3.3.1.
Wenn
ja, wie?
3.3.2.
Wenn
nein, warum nicht?
4. Gibt es
Objekte im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft, hinsichtlich welcher ein
Restitutionsverfahren anhängig ist?
4.1. Wenn ja, wie viele?
4.2. Wenn ja, welche Objekte sind davon
betroffen?
4.3.
Wenn ja,
ist sichergestellt, dass keines dieser
Objekte vor endgültiger
Klärung der
Restitutionsansprüche
an Dritte weiterveräußert wird?
4.3.1.
Wenn
ja, wie?
4.3.2.
Wenn
nein, warum nicht?