3641/J XXII. GP
Eingelangt am 24.11.2005
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Anfrage
Wiederholte Verurteilung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof
Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen
strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209
StGB wiederholt
verurteilt, und zwar
in folgenden Fällen:
•
L.&V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003,
Appl. 39392/98, 39829/98
•
S.L.
vs. Austria, Judg.
09.01.2003, Appl. 45330/99
•
Wolfgang
Wilfling & Michael Woditschka vs. Austria, 21.10.2004, Appl. 69756/01, 6306/02
•
F.L.
vs. Austria, 03.02.2005,
Appl. 18297/03
•
Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl.
5263/03
•
H.G.& G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl.
11084/02, 15306/02
§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August
2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art. I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. 1
B-VG). Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der
Experten und der
sozialdemokratischen
Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.
Nach
Anfragebeantwortungen von BM Mag.a Karin Gastinger und jenen ihres
Vorgängers, Dr.
Dieter Böhmdorfer,
wird § 207b StGB von den Anklagebehörden wie folgt vollzogen.
Verfolgung gleichgeschlechtlicher Beziehungen (in % aller Verfahren nach § 207b):
2. Halbjahr 2002 -> 100% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
1.
Halbjahr
2003 -> 50% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)
2.
Halbjahr
2003 -> 33% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
(50% aller Verurteilungen, 0% der Freisprüche)
1.
Halbjahr
2004 -> 78% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)
2.
Halbjahr
2004 -> 25% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
(Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom
3. April 2003, XXII. GP.-NR 91/AB;
Anfragebeantwortung
BM Böhmdorfer vom 2. September 2003, XXII. GP.-NR
660/AB;
Anfragebeantwortung
BM Gastinger vom 1. Juli 2004, XXII. GP.-NR
1696/AB;
Anfragebeantwortung
BM Gastinger vom 6. September 2004, XXII. GP.-NR
2020/AB;
Anfragebeantwortung
BM Gastinger vom 20. Juli 2005, XXII. GP.-NR 3064/AB).
Verfahren ohne Anfangsverdacht
Aus den Anfragebeantwortungen geht
überdies hervor, dass Gerichtsverfahren immer wieder
eingeleitet
werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung, also auf
Erfüllung der
Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB, vorliegt. Immer wieder reichen
Staatsanwaltschaften
sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere Umstände)
bereits zur
Einleitung gerichtlicher Untersuchungen, ob vielleicht einer der Fälle des §
207b erfüllt
sein könnte. Geradezu so als würde man wegen
jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche
Untersuchungen einleiten, ob nicht
vielleicht eine Vergewaltigung vorliegt. Diese Vollzugspraxis
widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ging bei Erlassung
des § 207b StGB
davon aus, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14.
Lebensjahres
grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle erfasst, in
denen diese Fähigkeit aus
besonderen Gründen ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist
(Entschließung des
Nationalrates vom 10.07.2002, E 152-NR/XXI. GP, S. 3). BM Gastinger hat dies in
ihrer
Anfragebeantwortung vom 20. Juli 2005 (XXII. GP.-NR 3064/AB) auch ausdrücklich
bekräftigt.
Das Europäische Parlament hat
Österreich zur diskriminierungsfreien Vollziehung des § 207b
aufgefordert (Entschließung zur Lage der
Grundrechte in der Europäischen Union (2002),
04.09.2003, par. 79).
Österreichs
Kinderschutzexperten forderten in ihrem Bericht zum „Nationalen
Aktionsplan
(NAP)
Kinder- und Jugendrechte" einstimmig eine Evaluation des § 207b nach 5
Jahren seines
Bestehens,
um festzustellen, ob diese Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher
schützt oder aber
beschneidet (Kränz-Nagl, Sax, Wilk & Wintersberger; Bericht zum YAP-Prozess
2003, Mai 2004, Anhang A -10.2.1).
Im Österreichbericht
2004 des EU-Network of Independent Experts on Fundamental Rights
(http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/cfr_cdf/index_en.htm) heisst es
in diesem Sinne:
"it is evident
from those figures that the new section 207b is
considered by the
judiciary as primarily prohibiting homosexual
contacts with adolescents, just as it was
explicitly stated in the
old section 209. Thus, the fears of opponents have materialised
that warned of the law generally creating
the suspicion of a
criminal offence for relationships
between adults and 14 to 18
year olds. In many cases the Public
Prosecutor launched
investigations merely upon the fact that a sexual contact was on
hand without any further circumstances
pointing to an abuse. In
one case investigations were started
against a man who posted
ads on the internet inviting male
youths under 18 to contact him,
even though this is perfectly legal. As the Platform Against Art.
209 rightly noted, the current enforcement of the provision by
the Public Prosecution is comparable
to starting criminal
proceedings for rape in each case
where sexual contacts have
taken place. It would be preferable indeed, if section 207b were
seen by courts and law enforcement
authorities as an
independent provision without any linkage to the former section
209"
rhttp://www.univie.ac.at/bim/pdfyEUGEN 2004.PDF) (S. 64)
In der
Anfragebeantwortung vom 20. Juli 2005 (XXII. GP.-NR
3064/AB) wird mitgeteilt,
dass sich eine Person vom 22.2.2004 bis 21.2.2005 wegen § 207b Abs. 3 StGB
(führendes Delikt)
in
Haft befand (Antwort zu Frage 18). Diese Person sei zuletzt gem. § 21 (2) StGB
im
Massnahmenvollzug
angehalten worden. In den o.a. Anfragebeantwortungen (die den Zeitraum
14.08.2002 bis 30.06.2004 abdecken) findet
sich jedoch keine Verurteilung zu einem Jahr oder
mehr Freiheitsstrafe auf Grund § 207b
Abs. 3 StGB (führendes Delikt). Desweiteren ist unklar, ob
der Massnahmenvollzug
auf Grund des § 207b StGB erfolgte.
In der
Anfragebeantwortung vom 20. Juli 2005 (XXII. GP.-NR
3064/AB) wird auch
mitgeteilt,
dass beim Landesgericht Eisenstadt ein Verfahren wegen § 207b Abs. 1 StGB
eingeleitet
worden ist (Antwort zu Fragen 1 bis 5). Dies ist unverständlich, weil nur nach
Verfahren mit § 207b
Abs.
1 StGB als führendem Delikt gefragt wurde und für solche Verfahren die
Bezirksgerichte
zuständig sind.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Gegen wie viele Personen ist im ersten Halbjahr
2005 auf Grund des § 207b Absatz 1
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele
der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach den
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert
wurde, dass die jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die
(mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
H) Lagen die Tathandlungen vor dem
14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
2. Wie oft ist im ersten Halbjahr 2005 auf Grund des §
207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft
und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert
wurde, dass die jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die
(mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
H) Lagen die Tathandlungen vor dem
14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
3. Wie viele Personen
sind im ersten Halbjahr 2005 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB
(als alleiniges bzw.
als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und
nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die
Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die
(mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
H) Lagen die Tathandlungen vor dem
14.08.2002 oder danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
4. In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2005
nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie
vielen Fällen eine teilbedingte und in
wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt
jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert
wurde, dass die jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde)
Reife eingeholt und was
stellte
dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
5. In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2005
nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen
andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Was
waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die
jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die
Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
D)
Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde)
Reife eingeholt und was
stellte
dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
6. a) Wieviele Personen haben sich im
ersten Halbjahr 2005 wegen § 207b Abs. 1 StGB (als
alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach §
21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach
Vollzugsanstalten?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen
gefolgert wurde, dass die
jugendlichen Partner noch
nicht reif genug waren,
um die Bedeutung der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt
nach
den sechs Konstellationen)?
D) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife
eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
b) Wieviele Personen befinden sich
derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft
und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2
§ 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen noch in Haft
zu verbringen haben?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen
gefolgert wurde, dass die
jugendlichen Partner
noch nicht reif genug
waren, um die Bedeutung
der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen
oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
D) Wurde ein Sachverständigengutachten über die
(mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
G) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
7. Gegen wie viele Personen ist im ersten Halbjahr
2005 auf Grund des § 207b Absatz 2
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der
Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
8. Wie oft ist im ersten Halbjahr 2005 auf Grund des §
207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft
und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der
Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
9. Wie viele Personen sind im ersten Halbjahr 2005
auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen
und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
10. In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2005
nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen
eine unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt
jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
11. In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2005
nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits
sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Einweisungen andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der
Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
12. a) Wieviele Personen haben sich im ersten Halbjahr
2005 wegen § 207b Abs. 2 StGB
(als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in
Untersuchungshaft, wie viele in Strafhaft und
wieviele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden,
aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils die Zwangslage
(aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der
Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
b) Wieviele Personen
befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft
und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2
§ 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen noch in Haft
zu verbringen haben?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils die Zwangslage
(aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt
nach den
sechs Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
13. Gegen wie viele Personen ist im ersten Halbjahr
2005 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
14. Wie oft ist im ersten Halbjahr 2005 auf Grund des
§ 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
15. Wie viele Personen sind im ersten Halbjahr 2005 auf
Grund des § 207b Absatz 3 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen
und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
16. In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2005
nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie
vielen Fällen eine unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt
jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
D) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
17. In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2005 nach
§ 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits
sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Einweisungen andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
D) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder
danach (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
18. a) Wieviele Personen haben sich im ersten Halbjahr
2005 wegen § 207b Abs. 3 StGB
(als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in
Untersuchungshaft, wie viele
in Strafhaft und wieviele
im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden,
aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit"
des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach
den sechs
Konstellationen)?
b) Wieviele Personen
befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft und wieviele im
Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2
§ 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen noch in Haft
zu verbringen haben?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin das „Verleiten"
und worin die
„Unmittelbarkeit"
des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach
(aufgeschlüsselt nach
den sechs
Konstellationen)?
19. Auf welcher
Verurteilung durch welches Gericht beruht die Haft jener Person, die gem.
der
Antwort zu Frage 18 in der Anfragebeantwortung vom 20. Juli 2005 (XXII. GP.-NR
3064/AB)
wegen § 207b Abs. 3 StGB (als führendes Delikt) vom 22.2.2004 bis 21.2.2005 in
Haft gehalten wurde?
A)
Welche
Strafe wurde verhängt?
B)
Wurde eine Massnahme verhängt (wenn ja: welche und
beruhte diese auf § 207b
StGB und wann wurde
der/die Betroffene aus der Massnahme entlassen?)
C)
Wie
alt und welchen Geschlechts war der/die Betroffene und seine/ihre jugendlichen
Partner?
D) War der Betroffenen unbescholten oder lediglich
nach §§ 207b, 209 StGB
vorbestraft?
C) Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin
das „Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens"?
D) Lagen die Tathandlungen vor dem 14.08.2002 oder danach?
20. Wieso wurde das der Antwort zu Fragen 1-5 in der
Anfragebeantwortung vom 20. Juli
2005 (XXII.
GP.-NR
3064/AB) mitgeteilte Verfahren wegen § 207b Abs. 1 StGB (als
führendem
Delikt) vor dem Landesgericht Eisenstadt und nicht vor dem Bezirksgericht
geführt?