3651/J XXII. GP
Eingelangt am 30.11.2005
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ANFRAGE
des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend Durchlässigkeit des Bildungssystems
„Lebenslanges
Lernen“ ist nicht nur ein Motto der Bundesregierung, sondern zentrales Element
für die Entwicklung einer modernen Wissensgesellschaft. Trotzdem werden immer
wieder zahlreiche Fälle an uns herangetragen, die zeigen, dass es in diesem
Bereich in Österreich noch viel zu tun gibt. Ein wesentliches Element zur
Förderung des LLL ist die Weiterentwicklung der Durchlässigkeit des
Bildungssystems. Allerdings schafft das dafür zuständige Ministerium
diesbezüglich wenig Anreize, wie aktuell auch die Bildungssackgasse der
Pädagogischen Hochschulen belegt.
Das Problem soll
an einem uns vorliegenden Fall verdeutlicht werden. Eine uns bekannte Person
hat 1977 an der damals zwei-jährigen Akademie für Sozialarbeit ihre Ausbildung
zur Diplom-Sozialarbeiterin absolviert. Nach zahlreichen zusätzlichen
Ausbildungen im Rahmen ihrer 28-jährigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin hat sie
im Jahr 2000 die erste Möglichkeit einer akademischen Nach-Qualifizierung für
bereits im Beruf stehende SozialarbeiterInnen genützt und an der
Donau-Universität Krems den viersemestrigen Master-Studiengang Sozialarbeit und
Sozialmanagement besucht, dessen Aufnahmekriterien eine dreijährige Ausbildung
und langjährige Tätigkeit voraussetzten. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine
Möglichkeit, an einer heimischen Universität oder Fachhochschule einen
akademischen Abschluss in Sozialarbeit zu erreichen. Nach dem
berufsbegleitenden Studium in Krems wurde der Betroffenen im Juni 2000 der
akademische Titel „Master of Advanced Studies (Sozialarbeit und
Sozialmanagement)“ verliehen.
Per Bescheid wurde
ihr dann allerdings ein Doktoratsstudium mit der Begründung verwehrt, dass ihr
Master „nur“ ein „Weiterbildungs-“ und kein „Ausbildungs-Master“ sei. Daher hat
sie sich heuer bei der ersten Möglichkeit zur so genannten „Nachgraduierung“
für bereits berufstätige SozialarbeiterInnen an der FH-St. Pölten um die
Aufnahme in den zweisemestrigen Magister-Studiengang Sozialarbeit beworben.
Dort wurde nicht nur das einschlägiges Studium an der Donau-Universität Krems
nicht angerechnet, sondern es wurde sogar die Aufnahme in den Studiengang
verwehrt. Als Begründung wurde auf das FH-Studiengesetz §4 (2) verwiesen, in
dem für die Zulassung zu Magisterstudiengängen ein Vorstudium an einer
Bildungseinrichtung gefordert wird, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs
Semestern durchführt. Die Sozialakademien bis zur SCHOG-Novelle 1987 boten aber
nur Studien im Ausmaß von vier Semestern an.
Dies ist nicht verständlich,
da es für AbsolventInnen der zweijährigen pädagogischen Akademien eine ganz
andere und wesentlich sinnvollere Regelung gibt. In der „Verordnung zur
Verleihung des Diplomgrades Diplompädagoge“ BGBL 413/2004, §2 wird eine
sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation
verlangt.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: