3656/J XXII. GP
Eingelangt am 06.12.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten: Gradwohl, Wimmer, DI Kummerer, Dr.
Rada,
und
GenossenInnen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend
Ergebnisse
der Verhandlungen zur Zuckermarktordnung.
Am 25. November 2005 berichteten die Medien sowie Ihr
Ressort über den Abschluss der
Verhandlungen
zur Reform der Zuckermarktordnung. Der österreichische Nationalrat hat in
seiner 103.
Sitzung
der XXII GP einen unselbstständigen
Entschließungsantrag (251/UEA) eingebracht, der die
zuständigen
Regierungsmitglieder ersucht, entsprechend den Punkten der Entschließung zu
verhandeln.
Nach dem Abschluss der Verhandlungen und dem Vorliegen
des Ergebnisses erhebt sich nun die Frage,
in
welchem Umfang den Anforderungen der Vier - Parteien -. Entschließung
entsprochen wurde, bzw.
durch welche Maßnahmen sie als Ressortzuständiger Minister mit Ihren
RegierungskollegenInnen die
Anforderungen
der Entschließung 251/UEA nationalstaatlich umsetzen werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende
Anfrage:
1. Welche Punkte der Entschließung
251/UEA sind im Detail durch das Verhandlungsergebnis des
Landwirtschaftsrates
umgesetzt, bzw. wodurch war die Umsetzung einzelner Punkte nicht
möglich? Es wird ersucht, zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen:
1.a. Festhalten an einer mengenregulierten Zuckerproduktion in der EU mit Hilfe von
Produktionsquoten unter Zugrundelegung der sozialen und
ökologischen Grundsätze - wie im
EP
beschlossen.
1.b. Umsetzung des Abbaus von EU-Zuckerexporten mit Erstattungen - wie im WTO-
Rahmenabkommen vorgesehen. Dabei sind die
nicht-handelsbezogenen Aspekte (non - trade
concerns)
angemessen zu berücksichtigen. Ebenso müssen auch die anderen WTO-Länder
bereit sein, alle Exportförderungsformen gleichen Regeln zu unterwerfen.
1.c. Um die aus dem WTO - Panel
(C-Zucker, Anrechnung des AKP - Reexportes unter WTO-
Reduktionsverpflichtungen)
drohenden Marktanteilsverluste teilweise zu kompensieren sollen
durch die Entwicklung alternativer Verwendungszwecke insbesondere durch den
Einsatz von
Biokraftstoffen
(Bioethanol) neue Absatzperspektiven entwickelt werden, um
witterungsbedingte
Übermengen einer sinnvollen Verwertung in Europa zuführen zu können.
1.d. Vollständige
Kompensation der Zuckerrübenanbauer für die aus der Quoten- und
Preissenkung
resultierenden Verluste. Gleichzeitig Schaffung von Förderungen für
1.d. Vollständige
Kompensation der Zuckerrübenanbauer für die aus der Quoten- und
Preissenkung resultierenden Verluste. Gleichzeitig Schaffung von Förderungen
für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Ausnützung aller Möglichkeiten zur
Erhaltung
von Arbeitsplätzen aus einem speziell dafür einzurichtenden
Restrukturierungsfonds,
Schaffung
von neuen bzw. Ersatzarbeitsplätzen und notwendigen Qualifikationsmaßnahmen
für
eine Neuorientierung am Arbeitsmarkt.
1.e. Die Reform der Zuckermarktordnung
soll im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die am
wenigsten
entwickelten Länder (LDC) und die AKP-Länder untersucht werden. Bei der
Neubemessung
von Quoten für die AKP-Länder sollen die Quoten für die AKP-Länder, die
der
Einkommenssteigerung der ländlichen Bevölkerung zu Gute kommen sollen, nach der
Bedürftigkeit der Länder neu verteilt und Kompensationen ausgehandelt werden.
Die
Aufrechterhaltung des wirtschaftlich adäquaten Marktzugangs für die am
wenigsten
entwickelten
Länder (LDC) muss durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden, wobei
das
Konzept der freiwilligen Liefermengenbeschränkung im Dialog mit den LDC -
Staaten
erarbeitet
werden soll.
1.f. Förderungen im
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit sollen an soziale und
ökologische Mindestbedingungen geknüpft werden und kleinbäuerliche Strukturen
fordern.
1.g. Bei der
Neuverhandlung von präferentiellen Quoten (Zucker und Ethanol) ist anzustreben,
dass sie nur Ländern gewährt werden, die bereit sind, soziale und ökologische
Mindeststandards (im Sinne der EP Beschlüsse) bei der Produktion und der
Verarbeitung für
den
europäischen Markt einzuhalten, und dass durch die Öffnung des Marktes nicht
die
Eigenversorgung
dieser Länder mit Grundnahrungsmitteln gefährdet wird
(Ernährungssouveränität).
Die reformierte EU-Zuckermarktordnung muss
sozial-ökologische Standards für die
Zuckerwirtschaft nach den in der Agrarpolitik geltenden Umweltstandards
festlegen.
1.h. Bindung der europäischen Zuckerkonzerne an einen Verhaltenskodex für
Unternehmertätigkeit (auch im Ausland und für
Zulieferbetriebe) sowie Schaffung von
Anreizen
zur verbindlichen Umsetzung von Sozial- und Umweltstandards für die
internationale
Zuckerwirtschaft auf allen internationalen Ebenen.
1.i. Ablehnung des länderüberschreitenden Quotentransfers.
1.j. Einrichtung eines
Restrukturierungsfonds, mit dessen Hilfe in einer ersten Phase den Ländern,
die
nach einer Reform ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren, die freiwillige
Stilllegung der
Quote ermöglicht werden soll. Die AUFLEB für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
wird für diese Zwecke weitergeführt.
1.k. Weiterführung
wirksamer Bestimmungen für die Lieferung von Quotenzucker an die
verarbeitende
Industrie, im Sinne und mit der Zielsetzung der Erhaltung hochwertiger und
hochqualitativer
Arbeitsplätze."
2.
Zu welchen Punkten der Entschließung haben Sie bzw. Ihr
Ressort bereits Vorgespräche oder
Verhandlungen
mit Ihren RegierungskollegenInnen und mit welchen aufgenommen?
3.
Bis wann ist mit einer nationalen Umsetzung einzelner
Punkte der Entschließung 251/UEA zu
rechnen? Insbesondere zu folgenden Punkten:
3.a. Vollständige
Kompensation der Zuckerrübenanbauer für die aus der Quoten- und
Preissenkung
resultierenden Verluste. Gleichzeitig Schaffung von Förderungen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Ausnützung aller
Möglichkeiten zur
Erhaltung von Arbeitsplätzen aus einem speziell dafür einzurichtenden
Restrukturierungsfonds, Schaffung von neuen bzw.
Ersatzarbeitsplätzen und
notwendigen Qualifikationsmaßnahmen für eine Neuorientierung am
Arbeitsmarkt
3.b. Einrichtung eines
Restrukturierungsfonds, mit dessen Hilfe in einer ersten Phase den Ländern,
die
nach einer Reform ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren, die freiwillige
Stilllegung der
Quote
ermöglicht werden soll. Die AUFLEB für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer wird für diese Zwecke weitergeführt
3.c. Weiterführung wirksamer
Bestimmungen für die Lieferung von Quotenzucker an die
verarbeitende
Industrie, im Sinne und mit der Zielsetzung der Erhaltung hochwertiger und
hochqualitativer Arbeitsplätze.
4. Welche Maßnahmen wurden im
Landwirtschaftsrat beschlossen, um die Umsetzung folgender, in
der Entschließung ersuchten Punkte, im Rahmen der nächsten WTO - Runde zu
ermöglichen und
welche
Verhandlungsaufträge an die Kommission wurden beschlossen - insbesondere zu den
folgenden
Punkten der Entschließung?
4.a. Die Reform der
Zuckermarktordnung soll im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die am
wenigsten entwickelten Länder (LDC) und die AKP-Länder untersucht werden. Bei
der
Neubemessung
von Quoten für die AKP-Länder sollen die Quoten für die AKP-Länder, die
der
Einkommenssteigerung der ländlichen Bevölkerung zu Gute kommen sollen, nach der
Bedürftigkeit der Länder neu verteilt und Kompensationen ausgehandelt werden.
Die
Aufrechterhaltung des wirtschaftlich adäquaten Marktzugangs für die am
wenigsten
entwickelten
Länder (LDC) muss durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden, wobei
das
Konzept der freiwilligen Liefermengenbeschränkung im Dialog mit den LDC -
Staaten
erarbeitet
werden soll.
4.b. Förderungen im
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit sollen an soziale und
ökologische
Mindestbedingungen geknüpft werden und kleinbäuerliche Strukturen fördern.
4.c. Bei der Neuverhandlung von
präferentiellen Quoten (Zucker und Ethanol) ist anzustreben,
dass sie nur Ländern gewährt werden, die bereit sind, soziale und ökologische
Mindeststandards
(im Sinne der EP Beschlüsse) bei der Produktion und der Verarbeitung für
den
europäischen Markt einzuhalten, und dass durch die Öffnung des Marktes nicht
die
Eigenversorgung dieser Länder mit Grundnahrungsmitteln gefährdet wird
(Ernährungssouveränität).
Die reformierte EU-Zuckermarktordnung muss
sozial-ökologische Standards für die
Zuckerwirtschaft nach den in der Agrarpolitik geltenden Umweltstandards
festlegen.
4.d. Bindung der europäischen Zuckerkonzerne an einen Verhaltenskodex für
Unternehmertätigkeit (auch im Ausland und für
Zulieferbetriebe) sowie Schaffung von
Anreizen
zur verbindlichen Umsetzung von Sozial- und Umweltstandards für die
internationale
Zuckerwirtschaft auf allen internationalen Ebenen.