3679/J XXII. GP
Eingelangt am 06.12.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend Gesundheitsdaten von Versicherten: Ermittlung von personenbezogenen
Gesundheitsdaten - Auskünfte durch Gebietskrankenkassen an Dritte (z.B. Versicherungen)
Das
Versicherungsvertragsgesetz regelt in § 11a Abs. 2 unter welchen
Voraussetzungen u.a.
private Versicherungen von Dritten (z.B. Sozialversicherungsträger)
personenbezogene
Gesundheitsdaten zu den in § 11a Abs. 1
genannten Zwecken ermitteln dürfen. Notwendig ist
dafür im Einzelfall eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des
Betroffenen (bzw. des
Versicherten).
Aufgrund
der nun eingeführten „Vorsorgeuntersuchung Neu“ wird es neue
Gesundheitsdateien bei den einzelnen Sozialversicherungsträgern geben. Mit der
„Vorsorgeuntersuchung Neu" (auf freiwilliger Basis) werden sensible
Gesundheitsdaten bei
Untersuchungen ermittelt und teilweise vom behandelten Arzt an die jeweils im
Einzelfall
zuständigen Sozialversicherungsträger
übermittelt. Ein Teil der ermittelten Gesundheitsdaten
verbleibt beim untersuchenden Arzt.
Dieses
Datenpaket wird allerdings vom behandelnden Arzt nicht anonymisiert, sondern
weiterhin personalisiert (über den Peering
Point) dem jeweiligen Sozialversicherungsträger
übermittelt.
Es werden dadurch weitere zentrale Dateien mit
personalisierten Daten geschaffen (z.B.
Alkoholwertsucht,
Body Mass-Index). Damit steigt natürlich bei Versicherungen,
Arbeitgebern und diversen Behörden das
Verlangen, auch diese Daten zu erhalten. Sensible
Gesundheitsdaten dürften aber aus Sicht der Fragesteller nur zu statistischen
Zwecken - und
damit anonymisiert - ausgewertet werden.
Mit dieser „Vorsorgeuntersuchung Neu“ wird daher ein
unkontrollierter Zugriff auf diese
personalisierten
Gesundheitsdaten befürchtet, nachdem beispielsweise gerade private
Versicherungen seit Jahren diesen direkten
Zugriff auf diese Gesundheitsdaten angestrebt
haben. Die
Begehrlichkeit auf diese Daten ist insgesamt bei vielen Interessensgruppen
vorhanden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen nachstehende
Anfrage:
1.
Nach
welchen gesetzlichen Regelungen können Ärzte und
Gesundheitsdienstleistungsunternehmen im Sinne des Gesundheitstelematikgesetzes
(z.B. private Versicherungen) von den
jeweiligen Sozialversicherungsträgern Auskünfte
über personenbezogene Gesundheitsdaten von Betroffenen im Sinne des VAG erhalten?
(Ersuche um Bekanntgabe aller gesetzlichen Bestimmungen)
2.
Erhalten auch Amtsärzte, Betriebsärzte und
niedergelassene (Fach)Ärzte Auskünfte
über personenbezogene
Gesundheitsdaten Betroffener von den
Sozialversicherungsträgern?
Wenn
ja, unter welchen Voraussetzungen?
Wenn nein, warum ist diese Weitergabe
untersagt?
3.
Gibt es eine allgemeine Richtlinie oder einen Erlass des
Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen bzw. des Hauptverbandes wie nach § 11a VersVG bei
derartigen
Ermittlungsanfragen von privaten Versicherungen bzw. generell mit
entsprechender ausdrücklicher
Zustimmungserklärung vorzugehen ist?
4.
Wenn
ja, wie lautet dieser Erlass bzw. Richtlinie im Wortlaut?
5.
Wenn
nein, beabsichtigen Sie oder der Hauptverband diesbezüglich tätig zu werden?
6.
Wie
werden Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG mit ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Betroffenen
konkret von der Wiener Gebietskrankenkasse
behandelt?
7.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw.
anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des Betroffenen vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen
zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
8.
Wie
viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 durch
Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
der Betroffenen vorlegten) an die Wiener Gebietskrankenkasse
gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)
9.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren
und nach Branche)
10.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a
VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und
2004 durch private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die Wiener
Gebietskrankenkasse gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)
11.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 durch die
Wiener Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten
jeweils übermittelt? (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)
12.
Sind in diesen Jahren Manipulationsversuche der Wiener
Gebietskrankenkasse bekannt
geworden, um zu
diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
13.
Wie werden Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Betroffenen konkret von der Burgenländischen
Gebietskrankenkasse
behandelt?
14.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw.
anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des Betroffenen vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen
zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
15.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a
VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und
2004 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die Burgenländische
Gebietskrankenkasse gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)
16.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)
17.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach §
11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 durch
private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die
Burgenländische Gebietskrankenkasse
gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)
18.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 durch die
Burgenländische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt?
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Versicherungsunternehmen)
19.
Sind
in diesen Jahren Manipulationsversuche der Burgenländischen
Gebietskrankenkasse bekannt geworden, um zu
diesen personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
20.
Wie werden Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Betroffenen konkret von der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse
behandelt?
21.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw.
anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des Betroffenen vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen
zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
22.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach §
11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und
2004 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)
23.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)
24.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach §
11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und
2004 durch private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und
nach Versicherungsunternehmen)
25.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 durch die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt?
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Versicherungsunternehmen)
26.
Sind
in diesen Jahren Manipulationsversuche der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse bekannt geworden, um zu
diesen personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
27.
Wie werden Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Betroffenen konkret von der Kärntner
Gebietskrankenkasse
behandelt?
28.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw.
anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des Betroffenen vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen
zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
29.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach §
11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und
2004 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Betroffenen
vorlegten) an die Kärntner Gebietskrankenkasse
gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)
30.
Wie
viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)
31.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a
VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 durch
private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die Kärntner
Gebietskrankenkasse gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)
32.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 durch die
Kärntner Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten
jeweils übermittelt? (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)
33.
Sind
in diesen Jahren Manipulationsversuche der Kärntner Gebietskrankenkasse
bekannt geworden, um zu diesen
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
34.
Wie
werden Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG mit ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Betroffenen
konkret von der Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse behandelt?
35.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw.
anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des Betroffenen vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen
zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
36.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a
VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und
2004 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die Steiermärkische
Gebietskrankenkasse gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)
37.
Wie
viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)
38.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach §
11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 durch private
Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Betroffenen vorlegten) an die Steiermärkische
Gebietskrankenkasse gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)
39.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 durch die
Steiermärkische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt?
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)
40.
Sind in diesen Jahren Manipulationsversuche der
Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
41.
Wie werden Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Betroffenen konkret von der Tiroler
Gebietskrankenkasse
behandelt?
42.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw.
anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des Betroffenen vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen
zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
43.
Wie
viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Betroffenen
vorlegten) an die Tiroler Gebietskrankenkasse
gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)
44.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren
und nach Branche)
45.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach §
11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 durch
private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die Tiroler
Gebietskrankenkasse gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)
46.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 durch die
Tiroler Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die
Daten jeweils übermittelt? (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)
47. Sind in diesen Jahren Manipulationsversuche der
Tiroler Gebietskrankenkasse bekannt
geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
48.
Wie werden Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung
von Betroffenen konkret von der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse behandelt?
49.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw.
anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des Betroffenen vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen
zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
50.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a
VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 durch Dritte
(die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
der Betroffenen vorlegten) an die Vorarlberger
Gebietskrankenkasse gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)
51.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)
52.
Wie
viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 durch
private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die Vorarlberger
Gebietskrankenkasse
gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)
53.
Wie
viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt?
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Versicherungsunternehmen)
54.
Sind in diesen Jahren Manipulationsversuche der
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
55.
Wie werden Ermittlungsanfragen nach § 11 a VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Betroffenen konkret von der Oberösterreichischen
Gebietskrankenkasse
behandelt?
56.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw.
anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des Betroffenen vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen
zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
57.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach §
11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 durch
Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
der Betroffenen vorlegten) an die Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)
58.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren
und nach Branche)
59.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a
VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003 und
2004 durch private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche Zustimmungserklärung der Betroffenen vorlegten) an die
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahre und
nach Versicherungsunternehmen)
60.
Wie
viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004 durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt?
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)
61.
Sind in diesen Jahren Manipulationsversuche der
Oberösterreichischen
Gebietskrankenkasse bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?