3708/J XXII. GP
Eingelangt am 13.12.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl
und GenossInnen
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
betreffend „Familie & Beruf Management GmbH"
Da zum Gesetzesentwurf über die Errichtung der
Gesellschaft „Familie & Beruf Management
GmbH.“ kein
Begutachtsverfahren seitens Ihres Ressorts durchgeführt worden ist, hat der
Bundesrat eine Begutachtung veranlasst.
So
wird in der Stellungnahme der Volksanwaltschaft unter Verweis auf den
Rechnungshof
festgestellt, dass Ausgliederung kein
„Allheilmittel" sei und daher jedem Vorhaben ein klares
Ausgliederungskonzept, eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Untersuchung
über
Effizienzsteigerungen voranzugehen hätte. Eine Forderung, die auf dem
Verfassungsgrundsatz des Artikel 51a (Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit), aber auch auf § 14 Bundeshaushaltsgesetz (finanzielle
Auswirkungen
neuer rechtsetzender Maßnahmen) zurückgeht
und in diesem Fall nicht von Ihnen erfüllt wird.
m § 8 Abs. 2 der Regierungsvorlage werden die Richtlinien für die
Unternehmensführung
festgelegt und damit unter einem die Vergabe von Förderungen und Aufträgen der
Prüfungsbefugnis der Volksanwaltschaft entzogen.
Es
ist eine bedauerliche Tatsache, dass in den letzten Jahren die Auftrags- und
die
Förderverwaltung in ihrem Ressort vielfach
durch unzumutbar lange Zeitabläufe verschleppt
werden und dadurch die notwendige Rechtssicherheit den Antragstellern
vorenthalten wird.
So gibt es Fälle, wo Werkverträge und
Förderverträge, trotz Antragstellung zu Jahresbeginn,
erst im November rechtsverbindlich ausgestellt und Zahlungsverpflichtungen
Ihres Ressorts
nicht eingehalten werden. Auch stört es die Verantwortlichen in Ihrem
Ressort nicht, wenn
ein Werkvertrag durch mehrfache
Plafondierung zu einem Fördervertrag umfunktioniert und
so gegen den § 879 ABGB verstoßen wird.
Obwohl
diese Gesetzesvorlage noch nicht den verfassungsgesetzlichen Weg der
Gesetzgebung durchlaufen hat und daher noch
keine Rechtsgrundlage für eine Ausschreibung
der Geschäftsführung darstellt, wurde
bereits die Geschäftsführung der „Familie & Beruf
Management GmbH."
ausgeschrieben. Damit wurde unter ihrer Verantwortung gegen Artikel
18 des B-VG verstoßen, der vorsieht, dass die gesamtliche staatliche
Verwaltung nur
aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für soziale
Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage:
1. Sind Ihnen die oben zitierten Verfassungsbestimmungen bekannt?
a) Wenn ja, was veranlasst Sie, diese Bestimmungen zu missachten?
2.
Werden
Sie die Kosten-Nutzen-Analyse sowie die Untersuchung der
Effizienzsteigerung noch vor der
Beschlussfassung im Nationalrat nachbringen?
3.
Werden
Sie die Ausschreibung zurückziehen?
4.
Glauben
Sie wirklich, dass mit der teilweisen Übertragung von Förder- und
Werkvertragsaufgaben an die Gesellschaft
die unzumutbare Verwaltungsführung in
diesen Bereichen beseitigt werden kann, wenn nunmehr die
Verwaltungsführung
auch der Kontrolle der Volksanwaltschaft entzogen wird?
5.
Glauben Sie, dass der jetzt schon schleppende
Verwaltungsweg durch die zusätzliche
Einschaltung der
GmbH. tatsächlich eine Effizienzsteigerung bringen wird?
6.
Sind Sie sich bewusst, dass bei der Vergabe von
Förderungen bzw. Werkverträgen
durch die
Gesellschaft das Bundesministerium für Finanzen ab einer bestimmten
Höhe mitzubefassen ist?
7.
Was gedenken Sie mit den verbleibenden Förder- und
Werkvertragsbereichen zu tun,
damit sichergestellt
werden kann, dass die aufgezeigten Zustände sich nicht
fortsetzen?
8.
Planen
Sie in Ihrem Ressort weitere Ausgliederungen, um überhaupt dem
Kompetenzauftrag einer ordentlichen
Auftrags- und Förderverwaltung nachkommen
zu können?