3708/J XXII. GP

Eingelangt am 13.12.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl

und GenossInnen

an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

betreffend „Familie & Beruf Management GmbH"

Da zum Gesetzesentwurf über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management
GmbH.“ kein Begutachtsverfahren seitens Ihres Ressorts durchgeführt worden ist, hat der
Bundesrat eine Begutachtung veranlasst.

So wird in der Stellungnahme der Volksanwaltschaft unter Verweis auf den Rechnungshof
festgestellt, dass Ausgliederung kein „Allheilmittel" sei und daher jedem Vorhaben ein klares
Ausgliederungskonzept, eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Untersuchung über
Effizienzsteigerungen voranzugehen hätte. Eine Forderung, die auf dem
Verfassungsgrundsatz des Artikel 51a (Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit), aber auch auf § 14 Bundeshaushaltsgesetz (finanzielle Auswirkungen
neuer rechtsetzender Maßnahmen) zurückgeht und in diesem Fall nicht von Ihnen erfüllt wird.
m § 8 Abs. 2 der Regierungsvorlage werden die Richtlinien für die Unternehmensführung
festgelegt und damit unter einem die Vergabe von Förderungen und Aufträgen der
Prüfungsbefugnis der Volksanwaltschaft entzogen.

Es ist eine bedauerliche Tatsache, dass in den letzten Jahren die Auftrags- und die
Förderverwaltung in ihrem Ressort vielfach durch unzumutbar lange Zeitabläufe verschleppt
werden und dadurch die notwendige Rechtssicherheit den Antragstellern vorenthalten wird.
So gibt es Fälle, wo Werkverträge und Förderverträge, trotz Antragstellung zu Jahresbeginn,
erst im November rechtsverbindlich ausgestellt und Zahlungsverpflichtungen Ihres Ressorts
nicht eingehalten werden. Auch stört es die Verantwortlichen in Ihrem Ressort nicht, wenn
ein Werkvertrag durch mehrfache Plafondierung zu einem Fördervertrag umfunktioniert und
so gegen den § 879 ABGB verstoßen wird.

Obwohl diese Gesetzesvorlage noch nicht den verfassungsgesetzlichen Weg der
Gesetzgebung durchlaufen hat und daher noch keine Rechtsgrundlage für eine Ausschreibung
der Geschäftsführung darstellt, wurde bereits die Geschäftsführung der „Familie & Beruf
Management GmbH." ausgeschrieben. Damit wurde unter ihrer Verantwortung gegen Artikel
18 des B-VG verstoßen, der vorsieht, dass die gesamtliche staatliche Verwaltung nur
aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nachstehende

Anfrage:

1.       Sind Ihnen die oben zitierten Verfassungsbestimmungen bekannt?

a)  Wenn ja, was veranlasst Sie, diese Bestimmungen zu missachten?

2.             Werden Sie die Kosten-Nutzen-Analyse sowie die Untersuchung der
Effizienzsteigerung noch vor der Beschlussfassung im Nationalrat nachbringen?

3.                            Werden Sie die Ausschreibung zurückziehen?

4.             Glauben Sie wirklich, dass mit der teilweisen Übertragung von Förder- und
Werkvertragsaufgaben an die Gesellschaft die unzumutbare Verwaltungsführung in
diesen Bereichen beseitigt werden kann, wenn nunmehr die Verwaltungsführung
auch der Kontrolle der Volksanwaltschaft entzogen wird?

5.                            Glauben Sie, dass der jetzt schon schleppende Verwaltungsweg durch die zusätzliche
Einschaltung der GmbH. tatsächlich eine Effizienzsteigerung bringen wird?

6.                            Sind Sie sich bewusst, dass bei der Vergabe von Förderungen bzw. Werkverträgen
durch die Gesellschaft das Bundesministerium für Finanzen ab einer bestimmten
Höhe mitzubefassen ist?

7.                            Was gedenken Sie mit den verbleibenden Förder- und Werkvertragsbereichen zu tun,
damit sichergestellt werden kann, dass die aufgezeigten Zustände sich nicht
fortsetzen?

8.                            Planen Sie in Ihrem Ressort weitere Ausgliederungen, um überhaupt dem
Kompetenzauftrag einer ordentlichen Auftrags- und Förderverwaltung nachkommen
zu können?