3726/J XXII. GP

Eingelangt am 21.12.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Schienenlärmschutz und Umsetzungsmängel

 

 

Im Zusammenhang mit dem Schienenlärmschutz lassen verschiedentlich getätigte Positionierungen Ihres Ressorts einige Fragen offen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Aus den Bundesländern hört man immer wieder, dass dringend erforderliche Infrastrukturausbauten, wie etwa der Ausbau von Bahnhöfen in Salzburg, noch nicht einmal geplant werden können. 
Bis wann liegt der Rahmenplan gemäß § 54 Bundesbahngesetz endlich in brauchbarer Form vor?
 
2.      Welche Eisenbahnstrecken wurden gemäß dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz als Haupteisenbahnstrecken gemeldet? 
 
3.      Auf welchen dieser Haupteisenbahnstrecken kommt es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr?
 
4.      Wie bereits durch die Wiener Magistratsabteilung 22 dokumentiert, fallen die durch den Lärm von Anschlussbahnen geplagten Bürger um ihre Rechte um, und Bürger außerhalb von Vorarlberg und Tirol genießen entsprechend den Durchführungsbestimmungen zur Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (DB-SchIV), Ausgabe 1. Jänner 2003, GZ BMVIT 260.415/2-II/SCH5/02, geringeren Schutz. 
 
Dennoch wurde seitens des Verkehrsministeriums folgende Position vertreten (Zitat aus GZ. BMVIT-13.400/0001-I/CS3/2005): „Abschließend darf aufgrund des o.a. Sachverhaltes festgehalten werden, dass aus Sicht des bmvit keine Notwendigkeit für eine Änderung der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung besteht und im übrigen österreichweit ohnehin der Lärmschutz an Eisenbahnstrecken einheitlich vollzogen wird, egal ob es sich um Maßnahmen an bestehenden Eisenbahnstrecken im Sinne des Programmes zur schalltechnischen Sanierung der Eisenbahn-Bestandsstrecken handelt oder um Maßnahmen an Neu- und Ausbaustrecken im Sinne der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung.“ 
 
Bis wann werden Sie diese im Zusammenhang mit der Bürgerinitiative Nr. 24
(Zl.: 17020.0025/6-L1.3/2005 des Präsidiums des Nationalrates) erfolgte tatsachenwidrige Information hinsichtlich angeblich österreichweit einheitlichen Lärmschutzes korrigieren und den Nationalrat tatsachengemäß informieren, d.h. ihn und die Betreiber der Bürgerinitiative über die Ungleichbehandlung bahnlärm-geplagter Bürger informieren?
 
5.      Ist Ihnen bewusst, dass die erwähnte Aussage aus GZ. BMVIT-13.400/0001-I/CS3/2005 einer fälschlichen Beurkundung einer Tatsache in einer öffentlichen Urkunde gleichzuhalten ist und somit strafrechtliche Konsequenzen haben könnte, und welche Konsequenzen a) haben Sie daraus bereits gezogen, b) werden Sie daraus bis wann ziehen?