3799/J XXII. GP
Eingelangt am 20.01.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Täterbeschreibung "Zigeunertyp"
Am 22.12. 2005 erschien im Standard (Steiermark Ausgabe) unter Länderchronik folgender Artikel:
Graz - Eine ungewöhnliche Täterbeschreibung schickte das Stadtpolizeikommando Graz am Montag aus. Im Falle eines Trickdiebstahls in einem Innenstadtlokal wurden zwei mutmaßliche Täter als „Ausländer, Zigeunertyp, ca. 25 – 35 Jahre alt“ beschrieben. Auf die Frage des Standard, wie ein Zigeunertyp aussehe, meinte der verantwortliche Beamte Alexander Gaisch:“ Soweit ich weiß haben alle Kollegen das gleiche Bild. Und zwar das typische dunkelschwarze Haar und dunkle Augen, wobei manche sogar gut ausschauen und gepflegt sein können. Meist haben sie eine leicht dunklere Hautfarbe als der typische Vertreter der europiden Menschenrasse. Und sie sind in ihrer gesamten Gestalt meist etwas kleiner, haben etwas vom südländischen Menschenschlag. Außerdem tragen sie Kleider, die der typische Durchschnittsgrazer nicht trägt – eher legere Kleidung. Zu finden wäre ein solcher Typ oft musizierend in der Innenstadt oder bei Mülltonnen, so Gaisch weiter, der einräumt:“ Natürlich können manchmal auch Grazer so aussehen.“
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Erachten Sie die Täterbeschreibung lautend auf „Zigeunertyp“ für vertretbar?
2. § 5
RLV BGBl. Nr. 266/1993 (Richtlinien für das Einschreiten der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes lautet: „ Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu
unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken
oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe,
der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der
politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Verstößt diese Täterbeschreibung gegen die zitierte Bestimmung?
3. Wenn ja, welche Konsequenzen wurden im konkreten Fall gezogen?
4. Halten Sie das als Erklärung gedachte und wörtlich zitierte Statement eines Ihrer
Beamten für angemessen?
5. Wenn nein, gab es Konsequenzen? (Ermahnung, Dienstanweisung,..)
6. Deutet das Statement („Soweit ich weiß, haben alle Kollegen das selbe Bild“) nicht auch auf strukturelle Mängel im Bereich Antidiskriminierungsschutz und polizeiliches Handeln hin?
7. Wie stellen Sie sicher, dass solche Entgleisungen nicht mehr vorkommen?