3802/J XXII. GP

Eingelangt am 20.01.2006
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

 

 

betreffend Gefährdung der nationalen Mobilität

 

 

Mobilität, insbesondere Mobilität unter Studierenden, ist nur eines der Schlagwörter, mit denen sich die Bundesregierung rühmt. Die studentische Realität sieht leider anders aus: Während die internationale Mobilität noch gewährleistet ist (z.B. durch Erasmus-Programme mit denen bindende Verträge fixiert sind), ist dies bei der nationalen Mobilität nicht der Fall.

 

Die leitenden Grundsätze des UG (§2) sehen unter den Aufgaben der Universitäten auch die „nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals vor.“

 

Aus diesem Grund hat das BMBWK (unter den Bedingungen des UOG93) in der gesamtösterreichischen Studienkommission Medizin und vor der Nichtuntersagung explizit darauf beharrt, dass diese gegeben sein muss. Studienwechsel nach jeder summativen, integrativen Prüfung (d.h. nach jedem Abschnitt) wurden angedacht. Man hatte sich insbesondere geeinigt, den 1. Studienabschnitt vollständig anzuerkennen.

 

Während sich die Medizinische Universität Graz an diese Abmachung gehalten hat, kam es bei Studierenden, die von Graz oder Innsbruck nach Wien gewechselt sind, immer wieder zu Problemen. Seit dem Wintersemester 2005 sind diese Studierende nun auch den Zulassungsverfahren gem. § 124b unterstellt.

 

Prüfungstourismus findet aufgrund der unterschiedlichen Systeme sicher nicht statt. Die Zahl der Studierenden, die den Studienplatz wechseln, ist somit minimal und die Gründe sind meist privater Natur. Allerdings sieht das UGO2 vor, nationale Mobilität, ohne Angabe von Gründen zu fördern. Würden betroffene Studierende jedoch in diverse Reihungsverfahren einbezogen werden, würde dies dazu führen dass entweder ein Wechsel an einen anderen Studienort nicht ermöglicht wird, oder dass im Falle eines Wechsels ein Platz für StudienanfängerInnen vakant bleibt.

 

Daher überlegt die Medizinische Universität Graz, die ihre Verordnung zu § 124b noch nicht erlassen hat, diesbezügliche Regelungen zu beschließen. Dazu müssten allerdings die Medizinische Universität Wien und die Medizinische Universität Innsbruck mitziehen.

 

Aus oben genannten Gründen sollten für das Sommersemester 2006 bereits explizite Regelungen existieren - ein Warten auf die Evaluierung von §124b (2 Jahre) wäre hier für die betroffenen Studierenden katastrophal.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.             Was verstehen Sie unter der Förderung von nationaler Mobilität?

 

2.             Aus welchen Gründen wird die Vereinbarung der gesamtösterreichischen Studienkommission über die vollständige Anrechnung von Studienabschnitten nun nicht eingehalten?

 

3.             Welche konkreten Maßnahmen setzen Sie zur Förderung der nationalen Mobilität?

 

4.             Finden Sie es richtig, dass Personen, die im 2. oder 3. Abschnitt an einen anderen Studienort wechseln, einem System wie „first-come-first-serve“ oder dem Reihungsverfahren an der Medizinischen Universität Graz unterstellt wären?

 

5.             Werden Sie sich dafür einsetzen, dass Bestimmungen in den Verordnungen der Rektorate erlassen werden, damit ein Studienwechsel innerhalb von Österreich, zumindest was die Zulassung betrifft, problemlos (d.h. ohne Auswahlverfahren) möglich wird?

 

6.             Wenn ja, wie wollen sie gewährleisten, dass die autonomen Universitäten hierbei der gesetzlichen Verpflichtung der nationalen Mobilität nachkommen und sich nicht abschotten?