3806/J XXII. GP
Eingelangt am 23.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Posch und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend Aushöhlung arbeits- und sozialrechtlicher Standards durch
Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit)
Eine immer größer werdende Zahl von
ArbeitnehmerInnen ist im Rahmen von
Leiharbeitsverhältnissen
beschäftigt, im Jahr 2000 waren 1,4% der unselbständig
Erwerbstätigen als
Leiharbeitskräfte beschäftigt, Tendenz steigend. Verliehen z.B. 1995 542
Überlasser 12.503 Arbeitskräfte, so waren es
2000 bereits 999 Überlasser bzw. 30.120
Arbeitskräfte. Parallel dazu ist das
Arbeitskräfteüberlassungs-Gewerbe ein aufstrebender
Bereich, manche Personalleasingfirmen erreichen große Wachstumsraten.
1988 wurde die gesetzliche Grundlage -
das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)-
geschaffen.
Das AÜG bezweckt primär den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, vor allem
in arbeitsvertraglicher, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht.
Dennoch bestehen einige Lücken, die auch durch den Abschluss eines
Kollektivvertrags für
das
Arbeitskräfteüberlassungs-Gewerbe nicht zur Gänze geschlossen werden konnten.
Hiebei ist vor allem an die Problematik der
Einkommenssituation von Leiharbeitskräften zu
denken: Auch nach Abschluss des oben erwähnten Kollektivvertrags bestehen teils
spürbare
Unterschiede zum betrieblichen Lohnniveau.
Durch ihre zumeist nur kurzfristige Einbindung in den
jeweiligen Betrieb fehlt es den
Leiharbeitskräften zumeist auch an einer
schlagkräftigen Lobby zur Durchsetzung ihrer
Interessen, nicht zuletzt da sie gewissermaßen „zwischen den
Fronten" stehen und von der
Belegschaft des Beschäftigerbetriebes bisweilen als Konkurrenz bzw.
„Druckmittel" erlebt
werden. Auch sind sich gerade in
Leiharbeitsverhältnissen beschäftigte Personen oftmals ihrer
Rechte nicht bewusst.
Leiharbeitsfirmen sind außerdem
überdurchschnittlich stark insolvenzgefährdet, wodurch den
Sozialversicherungen
Beitragsleistungen in nicht unerheblicher Höhe vorenthalten werden.
Das Instrumentarium
der Leiharbeit bedarf somit einer kritischen Evaluierung, um eventuelles
arbeits- und
sozialrechtliches Dumping sowie volkswirtschaftliche Schäden hintanzuhalten.
Daher stellen die
unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit nachfolgende
ANFRAGE
1.
Wie viele (Arbeitskräfte-)Überlasser waren jeweils mit
Jahresende 2001, 2002, 2003,
2004 und 2005 tätig?
2.
Wie
viele
davon
entfalteten
nach Ihren Informationen jeweils regelmäßige
Geschäftstätigkeit?
3.
Wie viele der mit Jahresende 2001 konzessioniert tätigen
Überlasser waren Ende 2002,
2003, 2004 und 2005
noch tätig?
4.
Wie
viele Insolvenzen von Überlassern gab es jeweils 2001, 2002, 2003, 2004, 2005?
5.
Wie viele dieser Insolvenzen konnten jeweils durch
Ausgleich bzw. Zwangsausgleich
abgewendet
werden?
6.
Wie viele Konkursanträge von Überlassern mussten jeweils
mangels kostendeckendem
Vermögen
abgewiesen werden (§71 KO)?
7.
Liegt
die Quote der in Insolvenz gegangenen Betriebe im Bereich des
Arbeitskräfteüberlassungsgewerbes
höher oder niedriger als im gesamtwirtschaftlichen
Durchschnitt?
Bitte um Belegung mit konkreten Zahlen.
8.
Wie
hoch ist jeweils der
Betrag der durch Insolvenzen von
Überlassern
vorenthaltenen/uneinbringlichen
Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2001, 2002, 2003,
2004
und 2005?
9.
Wie viele Arbeitskräfte waren jeweils per Jahresende 2001,
2002, 2003, 2004 und 2005
überlassen?
10.
Wie viele Beschäftiger nahmen jeweils per Jahresende
2001, 2002, 2003, 2004 und 2005
die Dienste von
überlassenen Arbeitskräften in Anspruch?
11.
Wie hoch lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen Arbeitskräften
jeweils zum
Jahresende 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005?
12.
Wie hoch lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen männlichen
Arbeitskräften
jeweils zum Jahresende 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005?
13.
Wie hoch lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen weiblichen
Arbeitskräften
jeweils zum Jahresende 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005?
14.
Wie
hoch lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von überlassenen Arbeitern
jeweils
zum Jahresende 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005?
15.
Wie hoch lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen Arbeiterinnen
jeweils
zum Jahresende 2001, 2002, 2003, 2004 und
2005?
16.
Wie hoch lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen männlichen
Angestellten jeweils
zum Jahresende 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005?
17.
Wie hoch lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen weiblichen
Angestellten jeweils
zum Jahresende 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005?
18.
Wie hoch war das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen Arbeitskräften
im
Vergleich zur jeweiligen „Stammbelegschaft" zum Jahresende 2001, 2002,
2003, 2004
und 2005?
19.
Wie hoch war das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen männlichen
Arbeitskräften
im Vergleich zur jeweiligen „Stammbelegschaft" zum Jahresende 2001,
2002, 2003, 2004 und 2005?
20.
Wie hoch war das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen weiblichen
Arbeitskräften
im Vergleich zur jeweiligen „Stammbelegschaft" zum Jahresende 2001,
2002, 2003, 2004 und 2005?
21.
Wie hoch war das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen Arbeitern im
Vergleich zur jeweiligen „Stammbelegschaft" zum Jahresende 2001, 2002,
2003, 2004
und
2005?
22.
Wie hoch war das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen Arbeiterinnen im
Vergleich
zur jeweiligen „Stammbelegschaft" zum Jahresende 2001, 2002, 2003, 2004
und
2005?
23.
Wie hoch war das durchschnittliche Bruttoeinkommen von überlassenen
männlichen
Angestellten
im Vergleich zur jeweiligen „Stammbelegschaft" zum Jahresende 2001,
2002, 2003, 2004 und
2005?
24.
Wie hoch war das durchschnittliche Bruttoeinkommen von
überlassenen weiblichen
Angestellten
im Vergleich zur jeweiligen „Stammbelegschaft" zum Jahresende 2001,
2002, 2003, 2004 und 2005?
25.
Ist
Ihrer Ansicht nach im
Verhältnis von Leiharbeitskräften zur jeweiligen
Stammbelegschaft
eines Betriebes der Grundsatz,
wonach für gleichwertige Arbeit
gleiches Entgelt
gebührt, ausreichend gewahrt?
26.
Sind
Sie der Ansicht, dass Leiharbeitskräfte die ihnen
arbeitsverfassungsrechtlich
zugestandenen Rechte
auch effektiv ausreichend ausüben können?
27.
Wie beurteilen Sie den Umstand, dass Arbeitskräfte auch
deshalb vermehrt mittels
Leiharbeit
angestellt werden, um die gesetzlich vorgesehene Befristung der Probezeit zu
umgehen?
28.
Halten Sie es für gerechtfertigt, dass durch die
vermehrte Inanspruchnahme gewerblicher
Arbeitskräfteüberlassung
das Beschäftigungsrisiko zusehends von der Arbeitgeber- auf
die Arbeitnehmerseite
verlagert wird?