3817/J XXII. GP

Eingelangt am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend „Gesundheitsdaten von Versicherten: Ermittlung von personenbezogenen

Gesundheitsdaten - Auskünfte durch Beamtenversicherung und Versicherungsanstalt für

Eisenbahnen und Bergbau"

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt in § lla Abs. 2 unter welchen Voraussetzungen u.a.
private Versicherungen von Dritten (z.B. Beamtenversicherung) personenbezogene
Gesundheitsdaten zu den in § 11 a Abs. 1 genannten Zwecken ermitteln dürfen. Notwendig ist
dafür im Einzelfall eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Betroffenen (d.h. des
Versicherten).

Aufgrund der nun eingeführten „Vorsorgeuntersuchung Neu" wird es neue Gesundheitsdateien
auch bei der Beamtenversicherung und bei den sogenannten öffentlichen Versicherungsanstalten
geben. Mit der „Vorsorgeuntersuchung Neu" (auf freiwilliger Basis) werden sensible
Gesundheitsdaten bei diesen Untersuchungen ermittelt und teilweise vom behandelten Arzt an
die im Einzelfall zuständige Versicherung bzw. Versicherungsanstalt und den Hauptverband
übermittelt. Ein Teil der ermittelten Gesundheitsdaten verbleibt beim untersuchenden Arzt.
Ein Teil dieses Datenpaketes wird allerdings vom behandelnden Arzt nicht anonymisiert, sondern
weiterhin personalisiert der Beamtenversicherung bzw. jeweiligen Versicherungsanstalt und dem
Hauptverband (HV)übermittelt. Dieser übernimmt zentral die epidemiologische Auswertung.

Es werden dadurch weitere zentrale Dateien mit personalisierten Daten geschaffen (z.B.
Alkoholwertsucht, Body Mass-index). Damit steigt natürlich bei privaten Versicherungen sowie
auch bei den öffentlichen Arbeitgebern und diversen Behörden das Verlangen, diese Daten zu
erhalten. Sensible Gesundheitsdaten dürften aber aus Sicht der Fragesteller nur zu statistischen
Zwecken - und damit anonymisiert - ausgewertet werden.


Mit dieser „Vorsorgeuntersuchung Neu" wird daher ein unkontrollierter Zugriff auf diese
personalisierten Gesundheitsdaten befürchtet, nachdem beispielsweise gerade private
Versicherungen seit Jahren diesen direkten Zugriff auf diese Gesundheitsdaten angestrebt
haben. Die Begehrlichkeit auf diese Daten ist insgesamt bei vielen Interessensgruppen
vorhanden. Besondere Problemstellungen ergeben sich im öffentlichen Bereich, da sich der
Arbeitgeber leicht einen Zugang zu diesen Daten verschaffen kann.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen nachstehende

Anfrage:

1.    Nach welchen gesetzlichen Regelungen können Ärzte und Gesundheitsdienst-
leistungsunternehmen im Sinne des Gesundheitstelematikgesetzes

(z.B. private Versicherungen) von der Beamtenversicherung und der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau Auskünfte über personenbezogene Gesundheitsdaten von
Versicherten erhalten? (Ersuche um Bekanntgabe aller gesetzlichen Bestimmungen)

2.   Erhalten auch Amtsärzte, Betriebsärzte und niedergelassene (Fach)Ärzte Auskünfte über
personenbezogene Gesundheitsdaten Betroffener von der Beamtenversicherung und der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Wenn nein, warum ist diese Weitergabe untersagt?

3.            Gibt es eine allgemeine Richtlinie oder einen Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit
und Frauen, vom Hauptverband oder von Organen der Beamtenversicherung oder der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wie nach § 11a VersVG bei derartigen
Ermittlungsanfragen von privaten Versicherungen bzw. generell mit entsprechender
ausdrücklicher Zustimmungserklärung vorzugehen ist?

4.            Wenn ja, wie lauten diese Erlässe bzw. Richtlinien im Wortlaut?

5.            Wenn nein, beabsichtigen Sie oder der Hauptverband diesbezüglich tätig zu werden?

6.            Wie werden Ermittlungsanfragen nach § 11 a VersVG mit ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Beamtenversicherung behandelt?


7.            Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des
betroffenen Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen (Versicherten) zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?

8.            Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11 a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des betroffenen Versicherten vorlegten) an die Beamtenversicherung
gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)

9.            Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002, 2003,
2004 und 2005 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)

10.     Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11 a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 durch private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche Zustimmungserklärung des betroffenen Versicherten vorlegten) an die
Beamtenversicherung gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach
Versicherungsunternehmen)

11. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002, 2003,
2004 und 2005 durch die Beamtenversicherung gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt? (Aufschlüsselung nach
Jahren und nach Versicherungsunternehmen)

12.     Sind in diesen Jahren der Beamtenversicherung Manipulationsversuche durch Dritte bekannt
geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?

Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

13.    Wie wurden bzw. werden Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG mit ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau oder deren Vorgänger behandelt?

14.    Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des betroffenen Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen (Versicherten) zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?


15. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2000,
2001,2002,2003,2004 und 2005 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des betroffenen Versicherten vorlegten) an die Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau oder deren Vorgänger gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahren
und nach Branche)

16. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002, 2003,
2004 und 2005 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)

17. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003,2004 und 2005durch private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche Zustimmungserklärung des betroffenen Versicherten vorlegten) an die
Versicherungsanstalt für Eisenbahner und Bergbau oder deren Vorgänger gestellt?
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Versicherungsunternehmen)

18. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001,2002, 2003,
2004 und 2005 durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahner und Bergbau oder deren
Vorgänger gegenüber privaten Versicherungen beantwortet und in welcher Form die Daten
jeweils übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Versicherungsunternehmen)

19.   Sind in diesen Jahren der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder deren
Vorgänger Manipulationsversuche durch Dritte bekannt geworden, um zu diesen
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?

Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?