3817/J XXII. GP
Eingelangt am
25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend „Gesundheitsdaten von Versicherten: Ermittlung von personenbezogenen
Gesundheitsdaten - Auskünfte durch Beamtenversicherung und Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau"
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt in § lla Abs. 2
unter welchen Voraussetzungen u.a.
private
Versicherungen von Dritten (z.B. Beamtenversicherung) personenbezogene
Gesundheitsdaten zu den in § 11 a Abs. 1
genannten Zwecken ermitteln dürfen. Notwendig ist
dafür im Einzelfall eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des
Betroffenen (d.h. des
Versicherten).
Aufgrund
der nun eingeführten „Vorsorgeuntersuchung Neu" wird es neue
Gesundheitsdateien
auch bei der Beamtenversicherung und bei
den sogenannten öffentlichen Versicherungsanstalten
geben. Mit der „Vorsorgeuntersuchung Neu" (auf freiwilliger Basis)
werden sensible
Gesundheitsdaten bei diesen Untersuchungen ermittelt und teilweise vom
behandelten Arzt an
die im Einzelfall zuständige Versicherung bzw. Versicherungsanstalt und den
Hauptverband
übermittelt. Ein Teil der ermittelten
Gesundheitsdaten verbleibt beim untersuchenden Arzt.
Ein Teil dieses Datenpaketes wird allerdings vom behandelnden Arzt nicht
anonymisiert, sondern
weiterhin personalisiert der Beamtenversicherung bzw. jeweiligen
Versicherungsanstalt und dem
Hauptverband (HV)übermittelt. Dieser übernimmt zentral die epidemiologische
Auswertung.
Es werden dadurch weitere zentrale Dateien mit
personalisierten Daten geschaffen (z.B.
Alkoholwertsucht, Body Mass-index). Damit steigt natürlich bei privaten
Versicherungen sowie
auch bei den öffentlichen Arbeitgebern und diversen Behörden das Verlangen,
diese Daten zu
erhalten. Sensible Gesundheitsdaten dürften aber aus Sicht der Fragesteller nur
zu statistischen
Zwecken - und damit
anonymisiert - ausgewertet werden.
Mit dieser „Vorsorgeuntersuchung Neu" wird daher
ein unkontrollierter Zugriff auf diese
personalisierten
Gesundheitsdaten befürchtet, nachdem beispielsweise gerade private
Versicherungen seit Jahren diesen direkten
Zugriff auf diese Gesundheitsdaten angestrebt
haben. Die Begehrlichkeit auf diese Daten ist insgesamt bei vielen
Interessensgruppen
vorhanden. Besondere Problemstellungen
ergeben sich im öffentlichen Bereich, da sich der
Arbeitgeber leicht einen Zugang zu
diesen Daten verschaffen kann.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen nachstehende
Anfrage:
1. Nach welchen gesetzlichen Regelungen können Ärzte
und Gesundheitsdienst-
leistungsunternehmen im Sinne des Gesundheitstelematikgesetzes
(z.B. private Versicherungen) von der Beamtenversicherung
und der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen
und Bergbau Auskünfte über personenbezogene Gesundheitsdaten von
Versicherten erhalten? (Ersuche um Bekanntgabe aller gesetzlichen Bestimmungen)
2. Erhalten auch Amtsärzte, Betriebsärzte und
niedergelassene (Fach)Ärzte Auskünfte über
personenbezogene Gesundheitsdaten
Betroffener von der Beamtenversicherung und der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau?
Wenn
ja, unter welchen Voraussetzungen?
Wenn nein, warum ist diese Weitergabe
untersagt?
3.
Gibt es eine allgemeine Richtlinie oder einen Erlass des
Bundesministeriums für Gesundheit
und
Frauen, vom Hauptverband oder von Organen der Beamtenversicherung oder der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wie nach § 11a VersVG bei
derartigen
Ermittlungsanfragen
von privaten Versicherungen bzw. generell mit entsprechender
ausdrücklicher Zustimmungserklärung
vorzugehen ist?
4.
Wenn
ja, wie lauten diese Erlässe bzw. Richtlinien im Wortlaut?
5.
Wenn
nein, beabsichtigen Sie oder der Hauptverband diesbezüglich tätig zu werden?
6.
Wie werden Ermittlungsanfragen nach § 11 a VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung
von Versicherten konkret von der Beamtenversicherung behandelt?
7.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des
betroffenen
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen (Versicherten) zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
8.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11
a VersVG wurden 2000,
2001,
2002, 2003, 2004 und 2005 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des betroffenen Versicherten vorlegten) an die Beamtenversicherung
gestellt?
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)
9.
Wie
viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002,
2003,
2004 und 2005 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten
jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren
und nach Branche)
10.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11
a VersVG wurden 2000,
2001, 2002, 2003,
2004 und 2005 durch private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche Zustimmungserklärung des
betroffenen Versicherten vorlegten) an die
Beamtenversicherung gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach
Versicherungsunternehmen)
11.
Wie
viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002,
2003,
2004 und 2005 durch die Beamtenversicherung gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten
jeweils übermittelt? (Aufschlüsselung nach
Jahren und nach Versicherungsunternehmen)
12.
Sind in diesen Jahren der Beamtenversicherung
Manipulationsversuche durch Dritte bekannt
geworden,
um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
13.
Wie wurden bzw. werden Ermittlungsanfragen nach § 11a
VersVG mit ausdrücklicher
Zustimmungserklärung
von Versicherten konkret von der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau oder deren Vorgänger behandelt?
14.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei
direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des betroffenen
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Betroffenen (Versicherten) zur
allfälligen Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
15.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a
VersVG wurden 2000,
2001,2002,2003,2004
und 2005 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des betroffenen Versicherten vorlegten) an die Versicherungsanstalt
für
Eisenbahnen und Bergbau oder deren Vorgänger gestellt? (Aufschlüsselung nach
Jahren
und
nach Branche)
16.
Wie
viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2000, 2001, 2002,
2003,
2004 und 2005 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten
jeweils
übermittelt? (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)
17.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach §
11a VersVG wurden 2000,
2001,
2002, 2003,2004 und 2005durch private Versicherungen (die jeweils eine
ausdrückliche
Zustimmungserklärung des betroffenen Versicherten vorlegten) an die
Versicherungsanstalt für Eisenbahner und Bergbau oder deren Vorgänger gestellt?
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Versicherungsunternehmen)
18.
Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen
wurden 2000, 2001,2002, 2003,
2004
und 2005 durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahner und Bergbau oder deren
Vorgänger gegenüber privaten Versicherungen beantwortet und in welcher Form die
Daten
jeweils übermittelt?
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Versicherungsunternehmen)
19.
Sind in diesen Jahren der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau oder deren
Vorgänger
Manipulationsversuche durch Dritte bekannt geworden, um zu diesen
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche? Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?