3822/J XXII. GP
Eingelangt am 25.01.2006
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag.a Melitta Trunk, Mag.a. Andrea Kuntzl und GenossInnen
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit,
Generationen und
Konsumentenschutz
betreffend Österreichweite Mütterpension
Am 17. Dezember 2005 startete in Klagenfurt unter dem
Namen „Kärntner
Mütterpension" die, bis Ende Februar laufende, Aktion einer einmaligen
Auszahlung
von 150 Euro an über 60jährige, unversorgte Mütter mit mindestens 2 Kindern.
Anspruchsberechtigt waren Mütter, die das 60. Lebensjahr vollendet, mindestens
zwei Kinder haben und keine eigene Pension beziehen. Das Einkommen des
Ehemanns darf für den Bezug 1.500 Euro nicht überschreiten. Ebenso
anspruchsberechtigt
waren Bezieherinnen einer Witwenpension von unter 663 Euro,
sowie Frauen, die auf Unterhaltszahlungen des Ehemannes angewiesen sind, sofern
der
Unterhalt unter 663 Euro liegt.
Am 13. Dezember 2005 begrüßte Bundesministerin Haubner
(BZÖ) diese Aktion. In
einer
Presseaussendung (OTS 176, 13.12.05) forderte sie „die Länder auf,
dem
Vorbild des Landes Kärnten zu folgen und diesen familienpolitischen Schwerpunkt
umzusetzen" und „ihren Beitrag zur Bekämpfung der Armut zu
leisten".
Im Jänner 2006 forderte BZÖ-Bündnissprecher NR. Abg. DI
Uwe Scheuch, die
österreichweite Einführung des Kärntner Modells und kündigte an, dass das BZÖ
schon die Vorbereitungen für die bundesweite Umsetzung dieser
sogenannten
„Mütterpension"
treffe. Auch Bundesminister Gorbach begrüßte eine bundesweite
Einführung dieses Modells.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1.
Was ist die allgemeine Definition von „Pension"?
2.
Was ist die rechtliche Definition von „Pension"?
3.
Welche Kriterien muss eine Leistung erfüllen, um eine „Pension"
zu sein?
4.
Wie lauten die rechtlichen Grundlage für den Erwerb
eines
Pensionsanspruches?
5.
Wie wird ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf
Pension erworben?
6.
Wie wirkt sich die in Kärnten ausgezahlte
„Mütterpension" auf andere
fiskalische
Sozialleistungen, die die Empfängerinnen der „Mütterpension"
eventuell
sonst noch beziehen, aus?
7.
Wie würde sich ein bundesweites Modell der
„Mütterpension" auf andere
fiskalische Sozialleistungen, die die Empfängerinnen der „Mütterpension"
eventuell
sonst noch beziehen auswirken?
8.
Haben auch Mütter, die eine eigene Pension unterhalb
bzw. bis zum
Ausgleichszulagenrichtsatz
beziehen einen Anspruch auf eine „Mütterpension"
nach
dem Kärntner Modell?
9.
Wenn ja, wird dieser auch bei einer bundesweiten
Regelung bestehen?
10.
Wenn nein, warum nicht, und wird dieser dennoch bei
einer bundesweiten
Regelung
bestehen?
11.
Haben die Frauen, die die „Kärntner Mütterpension"
bezogen haben dadurch
einen
über eine Einmahlzahlung hinausgehenden allgemeinen
Pensionsanspruch
erworben?
12.
Ist eine bundesweite Geldleistung unter dem Titel
„Mütterpension" geplant, wie
von
BM Gorbach angeregt, oder werden die einzelnen Länder angehalten,
das selbst umzusetzen?
13.
Welche Gebietskörperschaft ist im Falle einer
österreichweiten
„Mütterpension" für die Finanzierung zuständig - Bund, Länder oder
Gemeinden?
14.
Sollte die Zuständigkeit beim Bund liegen, wie soll die
„Mütterpension"
finanziert werden und woher werden die Budgetmittel dafür kommen?
15. Wie hoch
werden die Kosten für eine bundesweite „Mütterpension" sein?
16.
Entspricht die in Kärnten unter dem Titel
„Mütterpension" ausgezahlte
Geldleistung
den rechtlichen Grundlagen einer Pensionsleistung, und erfüllt
sie
die notwendigen Kriterien?
17.
Wenn ja, welche Kriterien erfüllte sie, und welchen
rechtlichen Grundlagen
entspricht
sie?
18. Wenn nein,
warum wird sie dann „MütterPENSION" genannt?