3822/J XXII. GP

Eingelangt am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Melitta Trunk, Mag.a. Andrea Kuntzl und GenossInnen

an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz

betreffend Österreichweite Mütterpension

Am 17. Dezember 2005 startete in Klagenfurt unter dem Namen „Kärntner
Mütterpension" die, bis Ende Februar laufende, Aktion einer einmaligen Auszahlung
von 150 Euro an über 60jährige, unversorgte Mütter mit mindestens 2 Kindern.
Anspruchsberechtigt waren Mütter, die das 60. Lebensjahr vollendet, mindestens
zwei Kinder haben und keine eigene Pension beziehen. Das Einkommen des
Ehemanns darf für den Bezug 1.500 Euro nicht überschreiten. Ebenso
anspruchsberechtigt waren Bezieherinnen einer Witwenpension von unter 663 Euro,
sowie Frauen, die auf Unterhaltszahlungen des Ehemannes angewiesen sind, sofern
der Unterhalt unter 663 Euro liegt.

Am 13. Dezember 2005 begrüßte Bundesministerin Haubner (BZÖ) diese Aktion. In
einer Presseaussendung (OTS 176, 13.12.05) forderte sie „die Länder auf, dem
Vorbild des Landes Kärnten zu folgen und diesen familienpolitischen Schwerpunkt
umzusetzen"
und „ihren Beitrag zur Bekämpfung der Armut zu leisten".

Im Jänner 2006 forderte BZÖ-Bündnissprecher NR. Abg. DI Uwe Scheuch, die
österreichweite Einführung des Kärntner Modells und kündigte an, dass das BZÖ
schon die Vorbereitungen für die bundesweite Umsetzung dieser sogenannten
„Mütterpension" treffe. Auch Bundesminister Gorbach begrüßte eine bundesweite
Einführung dieses Modells.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.            Was ist die allgemeine Definition von „Pension"?

2.            Was ist die rechtliche Definition von „Pension"?

3.            Welche Kriterien muss eine Leistung erfüllen, um eine „Pension" zu sein?

4.            Wie lauten die rechtlichen Grundlage für den Erwerb eines
Pensionsanspruches?

5.            Wie wird ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf Pension erworben?

6.            Wie wirkt sich die in Kärnten ausgezahlte „Mütterpension" auf andere
fiskalische Sozialleistungen, die die Empfängerinnen der „Mütterpension"
eventuell sonst noch beziehen, aus?


7.            Wie würde sich ein bundesweites Modell der „Mütterpension" auf andere
fiskalische Sozialleistungen, die die Empfängerinnen der „Mütterpension"
eventuell sonst noch beziehen auswirken?

8.            Haben auch Mütter, die eine eigene Pension unterhalb bzw. bis zum
Ausgleichszulagenrichtsatz beziehen einen Anspruch auf eine „Mütterpension"
nach dem Kärntner Modell?

9.            Wenn ja, wird dieser auch bei einer bundesweiten Regelung bestehen?

10.    Wenn nein, warum nicht, und wird dieser dennoch bei einer bundesweiten
Regelung bestehen?

11.    Haben die Frauen, die die „Kärntner Mütterpension" bezogen haben dadurch
einen über eine Einmahlzahlung hinausgehenden allgemeinen
Pensionsanspruch erworben?

12.    Ist eine bundesweite Geldleistung unter dem Titel „Mütterpension" geplant, wie
von BM Gorbach angeregt, oder werden die einzelnen Länder angehalten,
das selbst umzusetzen?

13.    Welche Gebietskörperschaft ist im Falle einer österreichweiten
„Mütterpension" für die Finanzierung zuständig - Bund, Länder oder
Gemeinden?

14.    Sollte die Zuständigkeit beim Bund liegen, wie soll die „Mütterpension"
finanziert werden und woher werden die Budgetmittel dafür kommen?

15.    Wie hoch werden die Kosten für eine bundesweite „Mütterpension" sein?

16.    Entspricht die in Kärnten unter dem Titel „Mütterpension" ausgezahlte
Geldleistung den rechtlichen Grundlagen einer Pensionsleistung, und erfüllt
sie die notwendigen Kriterien?

17.    Wenn ja, welche Kriterien erfüllte sie, und welchen rechtlichen Grundlagen
entspricht sie?

18.    Wenn nein, warum wird sie dann „MütterPENSION" genannt?