3852/J XXII. GP
Eingelangt am
25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Anita Fleckl,
Genossinnen und Genossen
an
den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend
die Heeresmunitionsanstalt Hieflau
Am
17. Jänner 2006 wurde im BGBl. II Nr. 16/2006 die Munitionslagerverordnung 2006
kundgemacht, die am 1. Februar 2006 in
Kraft tritt. Mit Ablauf des 31. Jänner 2006 tritt die bisher
geltende, in BGBl. II Nr. 16/1997 kundgemachte Munitionslagerverordnung außer
Kraft, womit
sich die Frage stellt, in wie weit die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen
in der
Munitionslagerverordnung zum Anlass genommen werden, auch einzelne
Munitionslager des
Bundesheeres aufzulassen.
Die erst 1986 fertig gestellte Heeresmunitionsanstalt
Hieflau gilt laut Rechnungshofbericht 2001 als
zweiteffizienteste in
Österreich, und sie gehört somit zu den fünf betriebswirtschaftlich am besten
geführten Heeresmunitionsanstalten des
Bundesheeres.
Trotzdem wurde im Jahre 2003 die Verwaltung der
Heeresmunitionsanstalt Hieflau nach Graz
verlegt, obwohl
Hieflau über die bessere Ausstattung verfügte.
Ein weiterer Abbau von Dienststellen der
Heeresmunitionsanstalt Hieflau bzw. die Schließung der
Munitionsanstalt wäre
zweifelsohne ein weiterer Schlag gegen den ländlichen Raum und eine
massive Abwertung des Standorts
Obersteiermark.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für Landesverteidigung
nachstehende
Anfrage:
1. Gibt es Pläne,
in naher oder ferner Zukunft die Heeresmunitionsanstalt Hieflau endgültig
aufzulassen?
Falls ja:
1 .a. Bis zu welchem Zeitpunkt soll dies geschehen?
1 .b. Wie viele Bedienstete wären von dieser Schließung betroffen?
1 .c. Wird es einen Sozialplan für die
betroffenen Bediensteten geben und wie sieht dieser
konkret aus?
2. Gibt es auf Grund der in der
Munitionslagerverordnung 2006 geänderten Anforderungen für
Munitionslager wie z.B. die bauliche Beschaffenheit (Temperatur und
Feuchtigkeit,
Beschaffenheit des Bodens und der Wände), die Beschaffenheit der
Verkehrsflächen und
Anlagen, die Brandschutzeinrichtungen, Unfallverhütung und Abfallbehandlung
irgend
welche Kriterien, auf Grund derer die Heeresmunitionsanstalt Hieflau nicht den
in der
Verordnung vorgesehenen Kriterien entspricht?
2.a. Falls ja, welche?
2.b. Falls nein, können Sie somit
ausschließen, dass die Munitionslagerverordnung 2006 (auch)
den Zweck erfüllt,
die rechtlichen Rahmenbedingen dafür zu schaffen, die
Heeresmunitionsanstalt Hieflau zu schließen?