3864/J XXII. GP

Eingelangt am 30.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig und GenossInnen

an die Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Generationen Ursula Haubner,

betreffend die Zahlungsrückstände bei der Rückerstattung der NOVA an Menschen mit

Behinderung.

Nach geltender Rechtslage erhalten Menschen ab einer mehr als 50%-en Behinderung nach
dem Kauf eines Autos die Normverbrauchsabgabe (NOVA) teilweise oder ganz rückerstattet.
Dazu ist ein Antrag an das zuständige Bundessozialamt zu stellen, wo abhängig vom
Kaufpreis und dem Grad der Behinderung, der rückzuerstattende Betrag ermittelt, per
Bescheid mitgeteilt und nach Ablauf einer Einspruchsfrist ausbezahlt wird.
Dieser Betrag kann in manchen Fällen zwischen 1.000 und 2.000. Euro ausmachen, - eine
Summe also, auf deren rasche Erstattung viele Menschen dringend angewiesen sind.

In Niederösterreich wurde nun die Erstattung der NOVA schon seit einigen Monaten
gestoppt. Auf Anfrage beim Bundessozialamt in St. Pölten, erhielt man die Auskunft, dass
derzeit (November 2005) schlicht kein Geld vorhanden sei, um die bereits zur
Rückerstattung bewilligten Beträge auch auszuzahlen.

Durch diese Vorgehensweise könnten Menschen mit Behinderungen, die wie bisher mit einer
raschen Abwicklung Ihres Ansuchen rechnen durften, in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang an die
Bundesministerin nachstehende

ANFRAGE

1.              Halten Sie die Auskunft, dass für eine bescheidmäßig bewilligte Rückerstattung, die der
Unterstützung von Menschen mit Behinderungen dienen soll, einfach kein Geld da sei,
für akzeptabel ?

2.              Was ist der Grund für die derzeitige Inliquidität des Bundessozialamtes St. Pölten ? Wer
ist dafür verantwortlich ?

3.              Sind österreichweit auch noch andere Bundessozialämter von Zahlungsunfähigkeit
betroffen ?

4.              Ab welchem Zeitpunkt können Sie verbindlich die Auszahlung der zu erstattenden
Beträge zusichern ?