3901/J XXII. GP
Eingelangt am 02.02.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend „RH-Bericht AMA - Kontrollen Qualitätsmanagement – Schlussfolgerungen“
Im Rechnungshofbericht über die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH wurde in der
Kurzfassung u.a. folgendes ausgeführt.
„Das Qualitätsmanagementsystem stand im Spannungsfeld zwischen strenger Durchsetzung der
Qualitätssicherungsziele und der Akzeptanz durch die Unternehmen.
Die Anzahl bestimmter Kontrollen im Bereich Qualitätsmanagement war schwankend; die
Kontrollen erreichten nicht immer die selbstgesteckten Ziele. In einem Bereich war eine
wirksame Kontrolle aufgrund der gewählten Methodik und der geringen Sanktionierung nicht
gewährleistet.
Auftragsvergaben waren weitgehend geregelt. Bei fünf prüften Vergabefallen stellte der RH
Verstöße gegen Bundesvergabevorschriften fest bzw. beanstandete er die Vorgangsweise aus
anderen Gründen.“
Im Detail wurde die Kritik des RH (inkl.
Ressortstellungnahme) im Kapitel Qualitätsmanagement
wie folgt
dargestellt:
„5.1.
Hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems (z.B. AMA-Gütesiegel) bestand ein
Spannungsfeld zwischen strenger
Durchsetzung der Qualitätssicherungsziele und der Akzeptanz
des Systems durch die Unternehmen.
Die
Anzahl bestimmter Kontrollen war 2001 bis 2004 in einzelnen Produktbereichen
schwankend; die selbst gesetzten Zielwerte wurden nicht immer erreicht. In
einem
Produktbereich erfolgte die Auswahl der zur
Überprüfung einzusendenen Produktproben durch
die überprüften Unternehmen selbst; die AMA Marketing gab lediglich die
Produktkategorien
vor, aus denen eine Probe zu übermitteln war
In einzelnen Fällen setzte die AMA Marketing verhängte
Konventionalstrafen auf Vorhaltungen
der
Unternehmen entgegen der ursprünglichen Einschätzung herab oder erließ sie
gänzlich.
5.2. Der RH empfahl der AMA Marketing, die Zielwerte für die Kontrollen möglichst einzuhalten.
Das System zur laufenden Kontrolle der Produkte sollte
grundsätzlich so überarbeitet werden,
dass Einflussmöglichkeiten der Unternehmen ausgeschlossen sind
Konventionalstrafen sollten
nur in
Ausnahmefallen und mit nachvollziehbar dokumentierten Begründungen herabgesetzt
werden.
5.3.
Laut Stellungnahme der AMA seien die Kontrollsysteme grundsätzlich
wirksam. Die
Kontrollhäufigkeit sei 2003 freiwillig
festgelegt worden und werde künftig beachtet. Der Einfluss
der Unternehmen Probenauswahl sei aus Sicht der AMA nicht
ergebnisrelevant; der Nachlass
von Konventionalstrafen erfolge nur in nachvollziehbaren Fällen.
5.4.
Der RH verblieb bei seiner Ansicht, dass eine Einflussnahme des
überprüften Unternehmens
durch die selbständige und unbeaufsichtigte Auswahl der Probe nicht
auszuschließen sei. "
Die
Kritik des RH ist sehr ernst zu nehmen, dass es beim Qualitätsmanagement nicht
nur um
Gewährleistung von Qualitätszielen, sondern gerade auch um
Lebensmittelsicherheit geht. In
diesem Zusammenhang ist es daher absolut
unverständlich, dass in einem AMA-Produktbereich
die Auswahl der zu übersendenden Produktproben durch die überprüften
Unternehmen selbst
erfolgte. Dies widerspricht umweit- und
konsumentenpolitisch dem Prinzip der Unabhängigkeit
und Neutralität von Probenziehungen bzw. Untersuchungen. Zu befürchten
ist, dass solche
Vorgangsweisen auch bei der Vollziehung anderer konsumentenrelevanter
Bundesgesetze
stattfinden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende
Anfrage:
1.
In welcher Form haben Sie sichergestellt, dass die
Anzahl aller AMA-Kontrollen im Bereich
Qualitätsmanagement nicht mehr schwankt, sondern dass die Zielwerte auch
erreicht werden?
2.
Durch welche konkreten Maßnahmen haben Sie als
ressortverantwortlicher Bundesminister
die Auswahl der an
die AMA zu übersendenden Produktproben durch die zu überprüfte
Firma (Methodik) abgestellt?
3. Wie konnte es dazu überhaupt kommen?
In wie vielen Fällen und von wie vielen Produkten wurden
die Proben von den überprüften
Firmen ausgewählt und
der AMA übersendet?
4.
In wie vielen Fällen setzte das AMA-Marketing in den
Jahren 2000 - 2005 verhängte
Konventionsstrafen
(auf Vorhaltungen) der Unternehmen entgegen der ursprünglichen
Einschätzung herab oder erließ sie gänzlich
(Aufschlüsselung der einzelnen Fälle und Beträge
auf Jahre sowie Bundesländer)?
5.
Wie
wird nun eine ausreichende Sanktionierung gewährleistet?
6.
Welche Maßnahmen haben Sie im Marketingbereich
ergriffen, damit die Marketingausgaben
auch den
gesundheitspolitischen Zielsetzungen entsprechen?
7.
Wird
die AMA in diesem Sinn die Marketingausgaben für Schulsponsoring verstärken?
8.
Welches Ergebnis erbrachten die AMA-Kontrollen im
Bereich Qualitätsmanagement (AMA-
Gütesiegel und
andere) im Jahr 2005 (Ersuche um Aufschlüsselung nach Anzahl der
Kontrollen, Ergebnisse, Beanstandungen und Maßnahmen jeweils differenziert nach
AMA-
Gütesiegel und andere sowie nach Bundesländern)?
9.
Schließen
Sie aus, dass bei der behördlichen Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes
die zu überprüfenden Unternehmen vor einer
Kontrolle durch die zuständigen Behörden von
diesen vorher verständigt werden?
Wenn nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese Vorgangsweise rechtlich nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz etc.
überhaupt zulässig?
Wäre diese Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
10. Schließen Sie aus, dass bei der behördlichen
Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes
überprüfte Unternehmen - wie im
geschilderten AMA Fall - Produktproben selbst
ausgewählt und sogar die Probenziehung vorgenommen haben?
Wenn nein, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese
Vorgangsweise rechtlich nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz etc.
überhaupt zulässig?
Wäre diese Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
11. Schließen
Sie aus, dass bei der behördlichen Vollziehung des Saatgutgesetzes die zu
überprüfenden Unternehmen vor einer
Kontrolle durch die zuständigen Behörden von diesen
vorher verständigt werden?
Wenn nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese Vorgangsweise rechtlich nach dem Saatgutgesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
12. Schließen Sie aus, dass bei der behördlichen
Vollziehung des Saatgutgesetzes überprüfte
Unternehmen - wie im geschilderten AMA Fall - Proben selbst ausgewählt
und sogar die
Probenziehung vorgenommen haben?
Wenn nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese Vorgangsweise rechtlich nach dem Saatgutgesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
13. Schließen Sie aus, dass bei der
behördlichen Vollziehung des Pflanzengutgesetzes die zu
überprüfenden Unternehmen vor einer
Kontrolle durch die zuständigen Behörden von diesen
vorher verständigt werden?
Wenn nein, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese
Vorgangsweise rechtlich nach dem Pflanzengutgesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese
Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
14. Schließen Sie
aus, dass bei der behördlichen Vollziehung des Pflanzengutgesetzes überprüfte
Unternehmen
- wie im geschilderten AMA Fall - Proben selbst ausgewählt und sogar die
Probenziehung
vorgenommen haben?
Wenn nein, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese
Vorgangsweise rechtlich nach dem Pflanzengutgesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese
Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
15. Schließen Sie aus, dass bei der
behördlichen Vollziehung des Sortenschutzgesetzes die zu
überprüfenden Unternehmen vor einer
Kontrolle durch die zuständigen Behörden von diesen
vorher verständigt werden?
Wenn nein, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese
Vorgangsweise rechtlich nach dem Sortenschutzgesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese
Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
16. Schließen
Sie aus, dass bei der behördlichen Vollziehung des Sortenschutzgesetzes
überprüfte Unternehmen - wie im geschilderten AMA Fall - Proben selbst
ausgewählt und
sogar die Probenziehung vorgenommen haben?
Wenn nein, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese
Vorgangsweise rechtlich nach dem Sortenschutzgesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese
Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
17. Schließen
Sie aus, dass bei der behördlichen Vollziehung des Weingesetzes die zu
überprüfenden Unternehmen vor einer
Kontrolle durch die zuständigen Behörden von diesen
vorher verständigt werden?
Wenn nein, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn
ja, wäre diese Vorgangsweise rechtlich nach dem Weingesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese
Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
18. Schließen Sie aus, dass bei der behördlichen
Vollziehung des Weingesetzes überprüfte
Unternehmen - wie im geschilderten AMA Fall - Produktproben selbst
ausgewählt und
sogar die Probenziehung vorgenommen haben?
Wenn nein, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn
ja, wäre diese Vorgangsweise rechtlich nach dem Weingesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese
Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
19. Schließen
Sie aus, dass bei der behördlichen Vollziehung des Biozidgesetzes die zu
überprüfenden Unternehmen vor einer
Kontrolle durch die zuständigen Behörden von diesen
vorher verständigt werden?
Wenn
nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn
ja, wäre diese Vorgangsweise rechtlich nach dem Biozidgesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese
Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
20. Schließen Sie aus, dass bei der behördlichen
Vollziehung des Biozidgesetzes überprüfte
Unternehmen - wie im geschilderten AMA Fall - Produktproben selbst
ausgewählt und
sogar die Probenziehung vorgenommen haben?
Wenn nein, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn
ja, wäre diese Vorgangsweise rechtlich nach dem Biozidgesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese
Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
21. Schließen
Sie aus, dass bei der behördlichen Vollziehung des Chemikaliengesetzes die zu
überprüfenden Unternehmen vor einer
Kontrolle durch die zuständigen Behörden von diesen
vorher verständigt werden?
Wenn nein, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese
Vorgangsweise rechtlich nach dem Chemikaliengesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese
Vorgangsweise europarechtlich zulässig?
22. Schließen Sie
aus, dass bei der behördlichen Vollziehung des Chemikaliengesetzes
überprüfte Unternehmen - wie im geschilderten AMA Fall - Produktproben selbst
ausgewählt und sogar
die Probenziehung vorgenommen haben?
Wenn nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird so vorgegangen?
Wenn ja, wäre diese Vorgangsweise rechtlich
nach dem Chemikaliengesetz etc. überhaupt
zulässig?
Wäre diese Vorgangsweise europarechtlich zulässig?