3940/J XXII. GP
Eingelangt am 13.02.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Walter Posch und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend verschärftes Rauchverbot in Bildungseinrichtungen
In einer Ende 2004 vom Nationalrat
beschlossenen Novelle zum Tabakgesetz wurde unter
anderem der Anwendungsbereich von Rauchverboten im öffentlichen Raum
ausgeweitet,
insbesondere wurde in § 13 Abs. 1 ein generelles Rauchverbot für „Räume
öffentlicher Orte"
ausgesprochen. In § 13 Abs. 2 wurde allerdings eine Ausnahmebestimmung
normiert, wonach
unter gewissen Voraussetzungen „Raucherzimmer" eingerichtet werden können.
§ 13 Abs. 3
wiederum setzt fest, dass diese
Ausnahmeregelung auf schulische Einrichtungen nicht
anwendbar ist.
Diesen mit 1.1.2005 in
Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen folgend, erläutert ein
Rundschreiben
des BMBWK (Rundschreiben 3/2006 vom 24.1.2006, GZ BMBWK-
21.070/0001-III/11/2006)
die Rechtslage, wonach für alle in Schulgebäuden aufhältigen
Personen - und somit auch für LehrerInnen - ein absolutes Rauchverbot gilt.
In ihrer Wortmeldung
anlässlich der Zweiten und Dritten Lesung der Novelle zum
Tabakgesetz
sagte BM Rauch-Kallat am 10.12.2004 im Nationalrat: „Das bedeutet aber
nicht,
dass wir einen Kampf gegen Raucherinnen und Raucher führen wollen,
sondern wir bauen
auf eine
friedliche Koexistenz zwischen Raucherinnen und Rauchern." Es darf von einem
„Versprecher" der Frau BM ausgegangen
werden - sie hatte wohl die Absicht, einer
friedlichen Koexistenz zwischen NichtraucherInnen und RaucherInnen das
Wort zu reden -
weswegen ihrer Meinung zuzustimmen ist.
Nicht verständlich ist jedoch, warum dieser
Ansatz gerade für LehrerInnen
durchbrochen wird. Lehrerzimmer, die als Raucherzimmer
definiert sind, befinden sich für gewöhnlich im Direktions-/Konferenztrakt und
sind für
SchülerInnen ohnehin nicht zugänglich. Eine Belästigung von
NichtraucherInnen bzw. eine
negative Vorbildwirkung auf SchülerInnen ist
daher nicht ersichtlich — diese wäre eher
gegeben, wenn LehrerInnen gezwungen sind, außerhalb der Schulgebäude zu
rauchen, weil
sie dort weithin sichtbar sind.
Daher stellen die unterfertigten
Abgeordneten an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und
Kultur nachfolgende
ANFRAGE
1. Zeitigt das oben erwähnte
Rundschreiben Rechtswirkungen und wenn ja, welche?
2.
Stellt das oben erwähnte Rundschreiben eine Weisung dar bzw. inwieweit ist es
rechtsverbindlich?
3.
Wie begründet sich aus Ihrer Sicht die Regelung des § 13
Abs. 3 Tabakgesetz, wonach
ausgerechnet
bei Schulgebäuden die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 leg.cit. keine
Anwendung
findet?
4.
Wie
wird das absolute Rauchverbot an Schulen kontrolliert?
5.
Mit welchen Konsequenzen haben LehrerInnen zu rechnen, die
sich nicht an das
Rauchverbot
des § 13 Tabakgesetz halten, indem sie etwa in bisher als „Raucherzimmern"
verwendeten Räumen
auch weiterhin rauchen?
6.
Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dem Prinzip der
Schulautonomie dahingehend zum
Durchbruch
zu verhelfen, dass es der Entscheidungsgewalt des Lehrkörpers einer Schule
obliegt,
einzelne,
SchülerInnen
nicht
zugängliche
Räumlichkeiten
wie etwa
Konferenzzimmer,
Lehrerbibliotheken
oder
Lehrerarbeitszimmer,
gegebenenfalls zu
„Raucherzimmern"
zu erklären?
7.
Halten
Sie es für zweckmäßig, dass LehrerInnen zukünftig gezwungen sind, außerhalb der
Schulgebäude - und damit gleichsam in der
Öffentlichkeit - zu rauchen? Wie lässt sich
dies mit dem allenfalls von Ihnen
vorgebrachten Regelungszweck des §
13 Abs. 3
Tabakgesetz (Hintanhaltung einer
negativen Vorbildwirkung auf SchülerInnen) vereinen?