3940/J XXII. GP

Eingelangt am 13.02.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Walter Posch und GenossInnen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend verschärftes Rauchverbot in Bildungseinrichtungen

In einer Ende 2004 vom Nationalrat beschlossenen Novelle zum Tabakgesetz wurde unter
anderem der Anwendungsbereich von Rauchverboten im öffentlichen Raum ausgeweitet,
insbesondere wurde in § 13 Abs. 1 ein generelles Rauchverbot für „Räume öffentlicher Orte"
ausgesprochen. In § 13 Abs. 2 wurde allerdings eine Ausnahmebestimmung normiert, wonach
unter gewissen Voraussetzungen „Raucherzimmer" eingerichtet werden können. § 13 Abs. 3
wiederum setzt fest, dass diese Ausnahmeregelung auf schulische Einrichtungen nicht
anwendbar ist.

Diesen mit 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen folgend, erläutert ein
Rundschreiben des BMBWK (Rundschreiben 3/2006 vom 24.1.2006, GZ BMBWK-
21.070/0001-III/11/2006) die Rechtslage, wonach für alle in Schulgebäuden aufhältigen
Personen - und somit auch für LehrerInnen - ein absolutes Rauchverbot gilt.

In ihrer Wortmeldung anlässlich der Zweiten und Dritten Lesung der Novelle zum
Tabakgesetz sagte BM Rauch-Kallat am 10.12.2004 im Nationalrat: „Das bedeutet aber nicht,
dass wir einen Kampf gegen Raucherinnen und Raucher führen wollen, sondern wir bauen
auf eine friedliche Koexistenz zwischen Raucherinnen und Rauchern." Es darf von einem
„Versprecher" der Frau BM ausgegangen werden - sie hatte wohl die Absicht, einer
friedlichen Koexistenz zwischen NichtraucherInnen und RaucherInnen das Wort zu reden -
weswegen ihrer Meinung zuzustimmen ist. Nicht verständlich ist jedoch, warum dieser
Ansatz gerade für LehrerInnen durchbrochen wird. Lehrerzimmer, die als Raucherzimmer
definiert sind, befinden sich für gewöhnlich im Direktions-/Konferenztrakt und sind für
SchülerInnen ohnehin nicht zugänglich. Eine Belästigung von NichtraucherInnen bzw. eine
negative Vorbildwirkung auf SchülerInnen ist daher nicht ersichtlich — diese wäre eher
gegeben, wenn LehrerInnen gezwungen sind, außerhalb der Schulgebäude zu rauchen, weil
sie dort weithin sichtbar sind.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nachfolgende

ANFRAGE

1.  Zeitigt das oben erwähnte Rundschreiben Rechtswirkungen und wenn ja, welche?

2.              Stellt das oben erwähnte Rundschreiben eine  Weisung dar bzw.  inwieweit ist es
rechtsverbindlich?

3.              Wie begründet sich aus Ihrer Sicht die Regelung des § 13 Abs. 3 Tabakgesetz, wonach
ausgerechnet bei Schulgebäuden die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 leg.cit. keine
Anwendung findet?

4.              Wie wird das absolute Rauchverbot an Schulen kontrolliert?


5.                 Mit welchen Konsequenzen haben LehrerInnen zu rechnen, die sich nicht an das
Rauchverbot des § 13 Tabakgesetz halten, indem sie etwa in bisher als „Raucherzimmern"
verwendeten Räumen auch weiterhin rauchen?

6.                 Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dem Prinzip der Schulautonomie dahingehend zum
Durchbruch zu verhelfen, dass es der Entscheidungsgewalt des Lehrkörpers einer Schule
obliegt,    einzelne,    SchülerInnen    nicht    zugängliche    Räumlichkeiten    wie    etwa
Konferenzzimmer,   Lehrerbibliotheken  oder  Lehrerarbeitszimmer,   gegebenenfalls   zu
„Raucherzimmern" zu erklären?

7.                 Halten Sie es für zweckmäßig, dass LehrerInnen zukünftig gezwungen sind, außerhalb der
Schulgebäude - und damit gleichsam in der Öffentlichkeit - zu rauchen? Wie lässt sich
dies mit dem allenfalls von Ihnen vorgebrachten Regelungszweck des §  13 Abs. 3
Tabakgesetz (Hintanhaltung einer negativen Vorbildwirkung auf SchülerInnen) vereinen?