3972/J XXII. GP
Eingelangt am 16.02.2006
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ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
betreffend e-card / Vertrag mit Programmdirektor Bierbaumer
Nicht erst durch die Klagschrift der „vision &
concept it consulting GmbH“ vom 14.12.2005, sondern schon vorher durch den
Bericht des Rechnungshofs und den Einschaubericht des BMSG ist der Vertrag, der
zur Einrichtung eines Programmdirektors geführt hat, Gegenstand des
öffentlichen Interesses und von Untersuchungen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1). Wann wurde ein Vertragsverhältnis mit
a)
Mag.
Reinhold Bierbaumer
b)
der Dr.
Bierbaumer OEG
c)
der
„vision & concept it consulting GmbH“
mündlich / schriftlich / konkludent eingegangen?
2). Wann wurde das Vertragsverhältnis mit
a)
Mag.
Reinhold Bierbaumer
b)
der Dr.
Bierbaumer OEG
c)
der
„vision & concept it consulting GmbH“
aufgelöst (mündlich/ schriftlich oder konkludent)?
3). War Ihr Ministerium bei der Vertragsanbahnung beteiligt? Wenn ja, in
welcher Form?
4). Wie lauten die Vertragsinhalte?
5). Welche Leistungen wurden für den Hauptverband bzw. die SV ChipBE GmbH
von den unter Frage 1) bezeichneten Vertragspartnern erbracht?
6). Für diese Leistungen wurden unterschiedliche Stundensätze genannt. So
spricht der Rechnungshof in seinem Bericht von einem mündlich vereinbarten
Stundensatz von 200 €, während der Einschaubericht des BMSG festhält, dass Fr.
Mag. Weismann (GF SV ChipBE) am 14.11. 2003 dem Aufsichtsratsvorsitzenden der
SV ChipBE mitgeteilt hat, dass der vertraglich vereinbarte Tagsatz von 880 €
auf 600 € (entspricht einem Stundensatz von 75 €) reduziert wurde. In der Sitzung des
Verwaltungsrates vom 18.12. 2003 teilte GF Dr. Kandlhofer mit:“ Mag. Bierbaumer
bekommt in der Stunde 80 €, d.h. er ist einer der billigsten Consulter.
Natürlich hat er einen leistungsbezogenen Bestandteil, der nicht ungünstig
ist“.
Letztlich wurde laut Einschaubericht des BMSG mit 22.12. 2003 ein
schriftlicher Vertrag mit der Dr. Helmut Bierbaumer OEG abgeschlossen, der
einem vereinbarten Tagsatz von 880 € bzw. einem Stundensatz von 110 €
entspricht.
a)
Welche
Stundensätze wurden mit den unter Frage 1 bezeichneten Vertragspartnern
vereinbart?
b)
Welche
Tagsätze wurden mit den unter Frage 1 bezeichneten Vertragspartnern vereinbart?
c)
Gab es über
die Beauftragung des Vertragspartners einen Beschluss der Geschäftsführung der
SV ChipBE ? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie lautet sie?
d)
Gab es über
die Beauftragung des Vertragspartners eine Information des Aufsichtsrats der SV
ChipBE? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Inhalt und wann?
e)
Gab es über
die Beauftragung eine Information für den (damaligen) Verwaltungsrat des
Hauptverbandes? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie lautet sie und wann wurde
sie gegeben?
7). Der Rohbericht des Rechnungshofs hält fest,
dass bis Mai 2004 folgende Honorarzahlungen erfolgt sind: 38 Leistungsstunden
im September a 200 €: 7.600 €; Zielerreichung der Zuschlagserteilung an
Bestbieter und Terminplan des Bestbieters mit einem Roll-Out bis Ende 2005:
20.000 €; Zielerreichung, dass keiner der unterlegenen Bieter das
Vergabeverfahren des Teilprojekts 1 beeinsprucht: 20.000 €.
Der Endbericht des Rechnungshofs stellt dazu fest:
Aufgrund der mündlichen Vereinbarung verrechnete der Programmdirektor ein
Gesamthonorar von 47.600 €.
Laut Einschaubericht des BMSG legte die Dr. Helmut
Bierbaumer OEG drei Rechnungen in der Höhe von 142.224 € und wurden laut
Geschäftsführerin der SV ChipBE davon am 30.1. 2004 63.360 € acontiert.
Im Verwaltungsrat des Hauptverbandes vom 23.9.
2004 berichtete GF Schörghofer allerdings davon dass Bierbaumer Honorare in der
Höhe von rund 120.000 € erhalten habe.
Der Hauptverband wiederum stellt in einer OTS –Aussendung von 13.1.06 fest,
dass der Programmdirektor für die erbrachten Leistungen 92.800 €
erhalten habe.
Der Programmdirektor wiederum sagt in seiner
Klagschrift, in der er erheblich höhere Honorarforderungen stellt, dass er 120.480
€ Honorar erhalten habe.
Diese unterschiedlichen Darstellungen wären zwar
insofern amüsant, als ausgerechnet der unter 1) bezeichnete Vertragpartner, der
Honorarforderungen gegenüber der SV ChipBE bzw. dem Hauptverband (HV) stellt, von sich aus die höchsten
bezahlten Honorare einräumt, während die Einschauorgane bzw. der HV (mit
Ausnahme des GF Schörghofer am 23. 9.04) nur wesentlich niedrigere Honorare
feststellen bzw. einräumen.
Da uns aber Dokumente vorliegen, wonach schon bis
Anfang Februar 2004 120.480 € an Honoraren an die unter 1) bezeichneten
Vertragsparteien bezahlt wurden, stellt sich die Frage, ob der Rechnungshof bzw. das BMSG bewusst
getäuscht worden sind:
a)
Welche
Zahlungen wurden durch die SV ChipBE bzw. den Hauptverband an die unter Frage 1
angeführten Vertragspartner geleistet?
b)
Wann
erfolgten diese Zahlungen?
c)
An welche
der unter 1) angeführten Vertragspartner erfolgten diese Zahlungen?
d)
Warum wurden gegenüber dem Rechnungshof
nur Zahlungen von 47.600 € angeführt?
e)
Warum wurden
gegenüber den Einschauorganen des BMSG Zahlungen von 63.360 € angeführt?
f)
Warum
spricht der Hauptverband in seiner OTS- Aussendung vom 13.1.06 von bezahlten
Honoraren in der Höhe von 92.800
€?
g)
Warum
spricht der HV in seiner internen „Stellungnahme zum Klagsentwurf“ davon, dass
die „vision & concept it consulting GmbH“ kein Rechtsnachfolger der „Dr.
Helmut Bierbaumer OEG“ ist, obwohl die SV ChipBE Zahlungen in der Höhe von
111.360 € an die „vision“GmbH geleistet hat?
h)
Welche
Honorarforderungen haben die unter 1 bezeichneten Vertragspartner gegenüber dem
HV bzw. der SV ChipBE bis Ende des Jahres 2003 gestellt?
i)
Welche
Honorarforderungen haben die unter 1 bezeichneten Vertragspartner gegenüber dem
HV bzw. der SV ChipBE bis Ende des Jahres 2005 gestellt?
8). Wie unter Frage 6 erwähnt, berichtet GF Dr.
Kandlhofer davon, dass der Vertrag mit dem unter 1 bezeichneten
Vertragpartner auch
„leistungsbezogene Bestandteile“ beinhalte, die nicht ungünstig für den
Vertragspartner seien.
a)
Welche
leistungsbezogenen Vertragsbestandteile sind damit gemeint?
b)
Waren
darunter auch Leistungsbestandteile , die ein Erfolgshonorar für die unter
Frage 1 genannten Vertragsparteien garantierten, wenn ein Auftragsvolumen von 35 Mio. €
unterschritten wird?
c)
Waren
darunter auch Leistungsbestandteile, die ein Erfolgshonorar für die unter Frage
1 genannten Vertragsparteien garantierten, wenn ein Auftragsvolumen von 30 Mio. € unterschritten wird?
d)
Wann wurden
diese Vertragsbestandteile vereinbart?
e)
Wenn diese
Vertragbestandteile erst am 19.12. 2003 vereinbart wurden, also nach
Angebotsende für das Teilprojekt 1, warum wurden sie zu diesem Zeitpunkt
vereinbart?
f)
Gab es
zusätzliche mündliche Vereinbarungen?
9). Über den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeits- bzw. Vertragsbeziehung
zwischen SV ChipBE bzw. HV einerseits und den unter 1 bezeichneten
Vertragspartnern gibt es unterschiedliche Versionen. Uns liegen jedenfalls
Unterlagen hervor, aus denen plausibel hervorgeht, dass die unter 1 bezeichneten
Vertragspartner auch nach dem 3.1.
2004, der vom HV als offizielles Vertragsende bezeichnet wird, tätig waren.
a)
Haben die
unter 1 bezeichneten Vertragspartner auch nach dem 3.1.2004 für den HV und / oder die SV ChipBE
Tätigkeiten geleistet?
b)
Gibt es
mündliche oder schriftliche Äusserungen von Verantwortlichen des HV bzw. der
SVChipCardBE, aus denen hervorgeht, dass die Tätigkeit der unter 1 bezeichneten
Vertragspartner über den 3.1.2004 hinausging?
c)
Gibt es
Aktivitäten der unter 1 Bezeichneten, aus denen für Ihr Ministerium eine
Beauftragung über den 3.1.2004 hinaus hervorging?