3974/J XXII. GP

Eingelangt am 16.02.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

 

betreffend Projekt e-card / Vertrag mit Programmdirektor Bierbaumer

 

 

Nicht erst durch die Klagschrift der „vision & concept it consulting GmbH“ vom 14.12.2005, sondern schon vorher durch den Bericht des Rechnungshofs und den Einschaubericht des BMSG ist der Vertrag, der zur Einrichtung eines Programmdirektors geführt hat, Gegenstand des öffentlichen Interesses und von Untersuchungen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1). Wann wurde ein Vertragsverhältnis mit

a)     Mag. Reinhold Bierbaumer

b)     der Dr. Bierbaumer OEG

c)      der „vision & concept it consulting GmbH“

 

mündlich / schriftlich / konkludent eingegangen?

 

2). Wann wurde das Vertragsverhältnis mit

a)     Mag. Reinhold Bierbaumer

b)     der Dr. Bierbaumer OEG

c)      der „vision & concept it consulting GmbH“

 

aufgelöst (mündlich/ schriftlich oder konkludent)?

 

3). War Ihr Ministerium bei der Vertragsanbahnung beteiligt? Wenn ja, in welcher Form?

 

4). Wie lauten die Vertragsinhalte?

 

5). Welche Leistungen wurden für den Hauptverband bzw. die SV ChipBE GmbH von den unter Frage 1) bezeichneten Vertragspartnern erbracht?

 

6). Für diese Leistungen wurden unterschiedliche Stundensätze genannt. So spricht der Rechnungshof in seinem Bericht von einem mündlich vereinbarten Stundensatz von 200 €, während der Einschaubericht des BMSG festhält, dass Fr. Mag. Weismann (GF SV ChipBE) am 14.11. 2003 dem Aufsichtsratsvorsitzenden der SV ChipBE mitgeteilt hat, dass der vertraglich vereinbarte Tagsatz von 880 € auf 600 € (entspricht einem Stundensatz von 75 €) reduziert  wurde. In der Sitzung des Verwaltungsrates vom 18.12. 2003 teilte GF Dr. Kandlhofer mit:“ Mag. Bierbaumer bekommt in der Stunde 80 €, d.h. er ist einer der billigsten Consulter. Natürlich hat er einen leistungsbezogenen Bestandteil, der nicht ungünstig ist“.

Letztlich wurde laut Einschaubericht des BMSG mit 22.12. 2003 ein schriftlicher Vertrag mit der Dr. Helmut Bierbaumer OEG abgeschlossen, der einem vereinbarten Tagsatz von 880 € bzw. einem Stundensatz von 110 € entspricht.

 

a)     Welche Stundensätze wurden mit den unter Frage 1 bezeichneten Vertragspartnern vereinbart?

b)     Welche Tagsätze wurden mit den unter Frage 1 bezeichneten Vertragspartnern vereinbart?

c)      Gab es über die Beauftragung des Vertragspartners einen Beschluss der Geschäftsführung der SV ChipBE ? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie lautet sie?

d)     Gab es über die Beauftragung des Vertragspartners eine Information des Aufsichtsrats der SV ChipBE? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Inhalt und wann?

e)     Gab es über die Beauftragung eine Information für den (damaligen) Verwaltungsrat des Hauptverbandes? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie lautet sie und wann wurde sie gegeben?

 

7). Der Rohbericht des Rechnungshofs hält fest, dass bis Mai 2004 folgende Honorarzahlungen erfolgt sind: 38 Leistungsstunden im September a 200 €: 7.600 €; Zielerreichung der Zuschlagserteilung an Bestbieter und Terminplan des Bestbieters mit einem Roll-Out bis Ende 2005: 20.000 €; Zielerreichung, dass keiner der unterlegenen Bieter das Vergabeverfahren des Teilprojekts 1 beeinsprucht: 20.000 €.

Der Endbericht des Rechnungshofs stellt dazu fest: Aufgrund der mündlichen Vereinbarung verrechnete der Programmdirektor ein Gesamthonorar von 47.600 €.

Laut Einschaubericht des BMSG legte die Dr. Helmut Bierbaumer OEG drei Rechnungen in der Höhe von 142.224 € und wurden laut Geschäftsführerin der SV ChipBE davon am 30.1. 2004 63.360 € acontiert.

Im Verwaltungsrat des Hauptverbandes vom 23.9. 2004 berichtete GF Schörghofer allerdings davon dass Bierbaumer Honorare in der Höhe von rund 120.000 € erhalten habe.

Der Hauptverband  wiederum stellt in einer OTS –Aussendung von 13.1.06 fest, dass der Programmdirektor für die erbrachten Leistungen 92.800 € erhalten habe.

Der Programmdirektor wiederum sagt in seiner Klagschrift, in der er erheblich höhere Honorarforderungen stellt, dass er 120.480 € Honorar erhalten habe.

Diese unterschiedlichen Darstellungen wären zwar insofern amüsant, als ausgerechnet der unter 1) bezeichnete Vertragpartner, der Honorarforderungen gegenüber der SV ChipBE bzw. dem Hauptverband (HV)  stellt, von sich aus die höchsten bezahlten Honorare einräumt, während die Einschauorgane bzw. der HV (mit Ausnahme des GF Schörghofer am 23. 9.04) nur wesentlich niedrigere Honorare feststellen bzw. einräumen.

Da uns aber Dokumente vorliegen, wonach schon bis Anfang Februar 2004 120.480 € an Honoraren an die unter 1) bezeichneten Vertragsparteien bezahlt wurden, stellt sich die Frage, ob  der Rechnungshof bzw. das BMSG bewusst getäuscht worden sind:

 

a)     Welche Zahlungen wurden durch die SV ChipBE bzw. den Hauptverband an die unter Frage 1 angeführten Vertragspartner geleistet?

b)     Wann erfolgten diese Zahlungen?

c)      An welche der unter 1) angeführten Vertragspartner erfolgten diese Zahlungen?

d)      Warum wurden gegenüber dem Rechnungshof nur Zahlungen von 47.600 € angeführt?

e)     Warum wurden gegenüber den Einschauorganen des BMSG Zahlungen von 63.360 € angeführt?

f)        Warum spricht der Hauptverband in seiner OTS- Aussendung vom 13.1.06 von bezahlten Honoraren  in der Höhe von 92.800 €?

g)     Warum spricht der HV in seiner internen „Stellungnahme zum Klagsentwurf“ davon, dass die „vision & concept it consulting GmbH“ kein Rechtsnachfolger der „Dr. Helmut Bierbaumer OEG“ ist, obwohl die SV ChipBE Zahlungen in der Höhe von 111.360  € an die „vision“GmbH  geleistet hat?

h)      Welche Honorarforderungen haben die unter 1 bezeichneten Vertragspartner gegenüber dem HV bzw. der SV ChipBE bis Ende des Jahres 2003 gestellt?

i)        Welche Honorarforderungen haben die unter 1 bezeichneten Vertragspartner gegenüber dem HV bzw. der SV ChipBE bis Ende des Jahres 2005 gestellt?

 

 

8). Wie unter Frage 6 erwähnt, berichtet GF Dr. Kandlhofer davon, dass der Vertrag mit dem unter 1 bezeichneten Vertragpartner  auch „leistungsbezogene Bestandteile“ beinhalte, die nicht ungünstig für den Vertragspartner seien.

 

a)     Welche leistungsbezogenen Vertragsbestandteile sind damit gemeint?

b)     Waren darunter auch Leistungsbestandteile , die ein Erfolgshonorar für die unter Frage 1 genannten Vertragsparteien garantierten, wenn ein  Auftragsvolumen von 35 Mio. € unterschritten wird?

c)      Waren darunter auch Leistungsbestandteile, die ein Erfolgshonorar für die unter Frage 1 genannten Vertragsparteien garantierten, wenn ein  Auftragsvolumen von 30 Mio. € unterschritten wird?

d)     Wann wurden diese Vertragsbestandteile vereinbart?

e)     Wenn diese Vertragbestandteile erst am 19.12. 2003 vereinbart wurden, also nach Angebotsende für das Teilprojekt 1, warum wurden sie zu diesem Zeitpunkt vereinbart?

f)        Gab es zusätzliche mündliche Vereinbarungen?

 

9). Über den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeits- bzw. Vertragsbeziehung zwischen SV ChipBE bzw. HV einerseits und den unter 1 bezeichneten Vertragspartnern gibt es unterschiedliche Versionen. Uns liegen jedenfalls Unterlagen hervor, aus denen plausibel hervorgeht, dass die unter 1 bezeichneten Vertragspartner  auch nach dem 3.1. 2004, der vom HV als offizielles Vertragsende bezeichnet wird, tätig waren.

a)     Haben die unter 1 bezeichneten Vertragspartner auch nach dem 3.1.2004  für den HV und / oder die SV ChipBE Tätigkeiten geleistet?

b)     Gibt es mündliche oder schriftliche Äusserungen von Verantwortlichen des HV bzw. der SVChipCardBE, aus denen hervorgeht, dass die Tätigkeit der unter 1 bezeichneten Vertragspartner über den 3.1.2004 hinausging?

c)      Gibt es Aktivitäten der unter 1 Bezeichneten, aus denen für Ihr Ministerium eine Beauftragung über den 3.1.2004 hinaus hervorging?