3979/J XXII. GP

Eingelangt am 20.02.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend UVP-Verfahren S 1 - Anschlussstelle Rannersdorf

 

 

 

 

Die Anschlussstelle Rannersdorf an der S 1 wurde nicht im Zuge des UVP-Verfahrens zur S 1, Vösendorf – Schwechat eingereicht und geprüft, sondern davon getrennt beantragt. Aufgrund dieser Stückelung kommt es nicht zur Beurteilung der Gesamtbelastung. Da die Anschlussstelle Rannersdorf allein nur dem vereinfachten UVP-Verfahren unterzogen wird, mindert sich auch der Rechtsschutz der Bürgeriniativen. Diesen kommt hier keine Parteistellung sondern bloß Beteiligtenstatus zu. Beteiligte können an der Sacherhaltserhebung mitwirken, haben jedoch kein Berufungsrecht. Nun ist zu dieser schon an sich kritikwürdigen Rechts- und Sachlage noch ein weiterer Punkt hinzugetreten: In der Augenscheinsverhandlung am 24. Jänner 2006 im Schwechater Rathaus wurde der beteiligten Bürgerinitiative „Bürgerforum gegen den Transit B 301/S 1“ gemäß unseren Informationen verboten, sich zu Wort zu melden und ihre Argumente gegen den Bau der Ansschlussstelle vorzubringen.

 

Die Verhandlung wurde als „öffentliche mündliche Verhandlung“ ausgeschrieben (siehe persönliche Verständigung des BMVIT an das Bürgerforum vom 28. 12. 2005). Es stellt sich die Frage, welchen Mehrwert die förmliche Beteiligung der BI bringt, wenn sie nur wie die übrige Öffentlichkeit stumm das Geschehen verfolgen kann. Sinn und Zweck der UVP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention ist es ja, die qualifizierte Öffentlichkeit, also jene Öffentlichkeit, die von einer umweltrelevanten Entscheidung besonders betroffen ist oder die eine besonderes Interesse an der Entscheidung hat, in den Entscheidungsprozess der Behörde einzubinden, also einen Dialog zwischen Behörde und BürgerInnen zu ermöglichen. Auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (und die Judikatur dazu) steht einem Rederecht der beteiligten Bürgerinitiativen nicht entgegen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Wortmeldungen der Bürgerinitiativen für die als Parteien im UVP-Verfahren vertretene Umweltorganisationen wertvolle Sachverhaltshinweise geben können und damit die Ausschaltung der qualifizierten Öffentlichkeit auch die Rechte der Umweltorganisationen verletzt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.             Welche Bürgerinitiativen waren als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung über die Anschlussstelle Rannersdorf am 24. Jänner 2006 erschienen?

2.             Stimmt es, dass ihnen seitens des Verhandlungsleiters eine Wortmeldung untersagt wurde?

3.             Stimmt es, dass auch der als Partei beteiligten Umweltorganisation verboten wurde, die Einwände der Bürgerinitiative vorzutragen?

4.             Werden Sie dafür Sorge tragen, dass in zukünftigen vereinfachten UVP-Verfahren Ihres Ressorts die beteiligten Bürgerinitiativen in der mündlichen Verhandlung zum Straßenvorhaben und zu den Sachverhaltserhebungen gehört werden, somit ein Dialog mit der Behörde ermöglicht wird?