3990/J XXII. GP

Eingelangt am 22.02.2006
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Schutz der Wasservorräte des Hochschwabmassivs

 

 

 

Im Auftrag des BMLFUW hat das Institut für Hydrogeologie und Geothermie des JOANNEUM RESEARCH eine Studie zur "Abschätzung des nachhaltig nutzbaren Quellwasserdargebotes im alpinen Raum Österreichs" erstellt und im November 2001 vorgelegt. Laut dieser Studie (siehe S 53 ff) beträgt die Grundwasserneu-bildung in der Hochschwabgruppe 12.706 l/s. Aus ökologischer Sicht wird in einem Normaljahr (Jahr mit normalen Niederschlägen) eine Menge von 1132 l/s für nutzbar erachtet, der aktuelle Verbrauch liegt bei 2690 l/s. Das Hochschwabgebiet gehört daher neben dem Göller-Gippel-Zug zu jenen Gebieten, die als „begrenzt nutzbar“ ausgewiesen sind, "in denen durch bestehende Entnahmen für größere Ballungsräume (z. B. Wien, Graz, Innsbruck) bereits eine relativ hohe Nutzung gegeben ist, sodass sich nach Abzug der Entnahmen ein Wert <=Null ergibt." Noch prekärer stellt sich die Situation natürlich in einem Trockenjahr dar. Eine Ausweitung der Nutzungen ist daher, wenn man diese Studie ernst nimmt, aus ökologischer Sicht nicht vertretbar. Ja, sind sogar Redimensionierungen der Nutzungen angesagt. Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie ist ein guter Zustand des Grundwassers zu erreichen: „die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grund-wasserentnahme und –neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ... einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen“ (Art 4 Abs 1 lit b) sublit ii)).  Art 1 WRRL postuliert, dass die Wassernutzung eine „nachhaltige, ausgewogene und gerechte“ sein soll.

 

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ua für den Schutz der Wasservorkommen als oberste Wasserrechtsbehörde verantwortlich; Wasserentnahmen bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.      a)          Welche Genehmigungen bedeutender Wasserentnahmen aus der Hochschwabgruppe (laut oben zitierter Studie GGNR 1740) liegen vor? Wir ersuchen jeweils um Angabe der Wasserrechtsbehörde, des Wasserversorgers (Bescheidadressaten), der zulässigen Entnahme in l/s und des Ausstellungsjahrs der Genehmigung.

 

b)          Wurden diese Genehmigungen gemäß Wasserrechtsgesetz befristet und wann läuft die Genehmigung jeweils aus?

 

2.      a)          Welche Maßnahmen müssen von der Wasserrechtsbehörde ergriffen werden, um in der Hochschwabgruppe ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und –neubildung zu erreichen?

 

b)          Verfolgt die Wasserrechtsbehörde das Ziel, dieses Gleichgewicht in der Hochschwabgruppe im vorgegebenen Zeitraum zu erreichen oder werden die Ausnahmen nach der WRRL in Anspruch genommen werden, in welcher Weise sind die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben?

 

3.      a)          Welche konkrete Wasserrechtsbehörde ist zur Anpassung der bestehenden Genehmigungen zwecks Zielerreichung jeweils zuständig?

 

b)          Wird die Wasserentnahme an bestimmte Wassersparmaßnahmen (Beseitigung der Leitungsverluste, Tarifgestaltung, etc) gekoppelt werden, wenn ja an welche?

 

c)          Welche Bedeutung wird in diesem Zusammenhang der Sanierung nutzernaher Grundwasservorkommen zukommen?

 

d)          Inwiefern können angesichts der Verlängerung/Anpassung von Entnahmegenehmigungen naturschutzfachliche Verbesserungen aufgetragen werden, wird dies geschehen?

 

e)     Wie sieht der Zeitplan für diese Maßnahmen aus und in welcher Weise und wann wird die Öffentlichkeit über den Bewirtschaftungsplan das Hochschwabgebiet betreffend im Sinne Art 14 WRRL informiert und bei der Erstellung eingebunden werden?

 

4.      a)          Liegen Ansuchen um Genehmigung neuer Entnahmen aus der Hochschwabgruppe vor, wenn ja welche?

 

b)          Inwieweit können derartige Ansuchen angesichts der Tatsache, dass das Wasservorkommen der Hochschwabgruppe schon jetzt weit über das ökologisch verträgliche Maß genutzt wird, überhaupt positiv erledigt werden?

 

c)          Schließen Sie aus ökologischer Notwendigkeit zusätzliche Fernwasserversorgungen aus?