4052/J XXII. GP

Eingelangt am 10.03.2006
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Anfrage

 

 

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend Kriterien für Bildungsarbeit von Parteien nach dem Publizistikförderungsgesetz

 

Im Zusammenhang mit dem Antrag der FPÖ, ihrer politischen Akademie für Zwecke der Bildungsarbeit nach dem Publizistikförderungsgesetz für das Jahr 2006 die Mittel zuzuerkennen, ist es zu merkwürdigen Vorfällen gekommen.

Abgeordnete des freiheitlichen Parlamentsklubs haben, nachdem das Bundeskanzleramt offensichtlich unter Berufung auf die §§ 1 und 3 des Publizistikförderungsgesetzes eine Feststellung verlangt hat, ob sich Abgeordnete zur politischen Partei FPÖ bekennen, eine entsprechende Erklärung abgegeben, danach allerdings erklärt, sie hätten diese Erklärung nur unter Druck abgegeben und ihren Austritt aus der politischen Partei bekannt gegeben.

 

Unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob diese Abgeordneten von Vertretern der politischen Partei FPÖ tatsächlich unter Druck gesetzt worden sind, hat sich über eine Erklärung zumindest ein Abgeordneter zur politischen Partei FPÖ bekannt, der Ende August 2005 aus ebendieser politischen Partei öffentlich ausgetreten ist.

Das Publizistikförderungsgesetz spricht in seinen Bestimmungen immer von politischen Parteien, die mit zumindest 5 MandatarInnen im Nationalrat vertreten sein müssen, um förderungswürdig zu sein.

Die im Gesetz verwendete Formulierung lässt nach Ansicht der AnfragestellerInnen offen, ob unter politischen Parteien im Sinne des zitierten Gesetzes die politischen Parteien (nach dem Parteiengesetz) oder wahlwerbende Parteien zu verstehen sind. Jedenfalls verknüpft das Publizistikförderungsgesetz die Förderung mit der Auflage, dass die politische Partei mit fünf Abgeordneten im Nationalrat vertreten sein muss.

 

Im Zusammenhang mit den besonderen Umständen des Antrags der FPÖ auf Förderung ihrer Bildungsarbeit ergeben sich daraus etliche Fragen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1). Ist die wahlwerbende Partei FPÖ, die bei den letzten Nationalratswahlen 2002 18 Mandate errungen hat, derzeit im Nationalrat vertreten?

 

2). Wenn ja, mit wie vielen Mandaten ist die wahlwerbende Partei oder Wahlpartei FPÖ derzeit im Nationalrat vertreten?

 

3). Wenn nein (bei Frage 1), welche im Jahr 2002 wahlwerbende Parteien sind nach Ansicht Ihrer Behörde derzeit mit wie vielen Mandaten im Nationalrat vertreten?

 

4). Wenn das Publizistikförderungsgesetz auf die bei  und über Nationalratswahlen wahlwerbenden Parteien abstellt, warum erfolgt dann im Jahr 2006, also Jahre nach der Feststellung einer Wahlpartei durch Wahlen, eine Prüfung, ob die Wahlpartei gegeben ist?

 

5). Wenn das Publizistikförderungsgesetz zur Feststellung der Förderungswürdigkeit nicht auf die Wahlpartei FPÖ, die zu den NR- Wahlen 2002 angetreten und mit 18 MandatarInnen in den Nationalrat eingezogen ist, abstellt, warum hat dann die Partei FPÖ im Jahr 2005 die Förderung erhalten bzw. warum wurde die Förderung nicht widerrufen, obwohl die Förderungswürdigkeit nach § 3 (1)  zumindest für einen Grossteil des Jahres offensichtlich nicht mehr gegeben war?

 

6). Wenn sich das Publizistikförderungsgesetz nicht auf die Wahlparteien (oder wahlwerbenden Parteien) bezieht, auf welche Parteien nach welcher gesetzlichen Grundlage sonst?

 

7). Der Dritte Präsident des Nationalrates, Thomas Prinzhorn, hat offensichtlich im Rahmen der Prüfung durch das Bundeskanzleramt auch eine Erklärung abgegeben, dass er Mandatar der FPÖ ist. Ist das richtig?

 

8). Der Abgeordnete zum Nationalrat Thomas Prinzhorn hat am 31.August 2005 gegenüber der APA erklärt, dass er aus der politischen Partei FPÖ ausgetreten sei. Nach gängiger Rechtsauffassung ist es klar, dass Prinzhorn aus der politischen Partei FPÖ austreten kann, dennoch aber dem freiheitlichen Parlamentsklub angehören kann (so wie es auch sein freies Mandat ermöglichen würde, aus der politischen Partei FPÖ und dem freiheitlichen Parlamentsklub auszuscheiden, aber dennoch als „wilder“ Abgeordneter dem Nationalrat anzugehören). Aus der Wahlpartei FPÖ könnte er vermutlich aber nur ausscheiden, wenn er auf sein Mandat verzichtet bzw. dieses zurücklegt, denn „die Wahlpartei ist der zur juristischen Person erhobene Wahlvorschlag“ (Friedrich Koja, zitiert nach P. Heindl, Die politische Partei im Verfassungsrecht).

Thomas Prinzhorn hat anscheinend gegenüber dem Bundeskanzleramt schriftlich erklärt, dass er Mandatar der FPÖ sei. Diese Erklärung kann sich daher eigentlich nur auf die Wahlpartei beziehen.

Bezieht sich seine Erklärung auf die Wahlpartei FPÖ?

 

9). Wenn sich die Erklärung von Thomas Prinzhorn nicht auf die wahlwerbende Partei FPÖ bezieht, auf welche politische Einheit bezieht sich die von ihm abgegebene Erklärung?

 

10). Ist die Erklärung von Thomas Prinzhorn im Wortlaut ident mit der Erklärung der anderen Abgeordneten, die eine Erklärung zugunsten der FPÖ abgegeben haben?

 

11). Wie lautet die abgegebene Erklärung von Thomas Prinzhorn bzw. im Fall anderslautender Erklärungen die der anderen Abgeordneten?

 

12). Mit der Erklärung von drei Abgeordneten, dass ihre dem Bundeskanzleramt abgegebenen Bestätigungen unter Druck der FPÖ zustande gekommen seien und sie aus der FPÖ ausgetreten seien, stellt sich natürlich die Frage: welche rechtliche Relevanz haben diese neuen Erklärungen für die Entscheidung der Bundesregierung über die Förderungswürdigkeit der FPÖ ?

 

13). Wenn Thomas Prinzhorn aus der politischen Partei FPÖ austreten und dennoch eine Erklärung abgeben kann ,dass er Mandatar der FPÖ sei, dann kann sich diese Erklärung doch nur auf die wahlwerbende Partei beziehen. Teilen Sie diese Auffassung?  Wenn nein, warum nicht?

 

14). Wenn die Erklärung über den Austritt aus einer politischen Partei keine Relevanz besitzt, ob man der Wahlpartei angehört, die bei den Nationalratswahlen festgestellt wurde, dann stellt sich die Frage: Warum wurde überhaupt die Partei FPÖ befragt, welche Abgeordnete ihr angehören?

 

15). Gab es bezüglich der Zuerkennung der Förderung für politische Bildung  nach dem Publizistikförderungsgesetz bereits einmal eine vergleichbare Situation? Wenn ja, welche und wie wurde damals entschieden?